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212 Ergebnisse gefunden

  • Gesetzliche Änderungen bei der Zusammenarbeit mit Betriebsräten

    Mehr Mitbestimmung, besserer Kündigungsschutz, vereinfachte Wahl des Betriebsrats – der Bundestag hat einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen, der die Arbeit von Betriebsräten erleichtern und stärken soll. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz will die Bundesregierung Betriebsräten sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen die Arbeit erleichtern und deren Wahlen fördern und vereinfachen. Das Gesetz stärkt zudem den Kündigungsschutz von Beschäftigten, die sich für die Gründung oder die Wahl von Betriebsräten engagieren, senkt das Mindestalter für Wahlberechtigte auf 16 Jahre und ermöglicht es, Betriebsratssitzungen virtuell abzuhalten – per Video oder Telefon. Betriebliche Mitbestimmung beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz Betriebsräte haben zudem künftig Mitbestimmungsrechte, wenn Künstliche Intelligenz (KI) im Unternehmen eingesetzt werden soll. Sie sollen bei der Einführung von KI sowie Informations- und Kommunikationstechnik frühzeitig eingebunden werden und mitberaten können. Soll Personal mit Hilfe von KI ausgewählt werden, dürfen Betriebsräte nicht übergangen werden. Ist es für ihre Aufgabenerledigung notwendig, können sie leichter externe Sachverständige einbinden. Die Bundesregierung wolle damit sicherstellen, „dass die betriebliche Mitbestimmung ihre wichtige Aufgabe auch im Zeitalter der Digitalisierung erfüllen kann“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Stärkung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit Führt der Arbeitgeber mobile Arbeit ein, haben Betriebsräte künftig ein Mitbestimmungsrecht bei deren Ausgestaltung. Betriebsräte können so für einen einheitlichen und verbindlichen Rechtsrahmen im Unternehmen eintreten, der für alle Mitarbeiter im Homeoffice gilt. Das neue Gesetz regelt jedoch keinen Rechtsanspruch auf mobile Arbeit oder Homeoffice. Es regelt das „Wie“, nicht das „Ob“. Gleichzeitig wird der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice ausgeweitet – von sogenannten Betriebswegen, etwa zum Drucker oder auch auf Wegen im eigenen Haushalt etwa zur Kaffeemaschine und auf Wege außer Haus zur Betreuung von Kindern. Ein wichtiger Bestandteil unserer Beratungsgespräche ist die Einbindung des Betriebsrats. Eine Integration ist nur so erfolgreich, wie auch alle an einem Strang ziehen. Dieses Ziel ist nur durch offene und ehrliche Kommunikation möglich. Gern stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung - Kontaktieren Sie uns einfach! Fazit: Betriebsrat als Sprachrohr Betriebsräte sind Ohr und Sprachrohr der Beschäftigten. Sie bündeln die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Doch auch Arbeitgeber profitieren: Wenn Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeiten, lassen sich Vereinbarungen schneller und einfacher treffen. „Dort, wo Betriebsräte tätig sind, ist mehr Raum für Innovationen, sind die Arbeitsbedingungen oft besser und wirtschaftliche Erfolge stabiler. Krisen können besser bewältigt werden“, so Heil. Quelle: Gesetzesvorhaben und Neuregelungen der Bundesregierung

  • Wohin entwickelt sich das Fuhrparkmanagement

    Es ist nicht einfach vorauszusehen, was in den nächsten Monaten oder gar Jahren passieren wird. Im Bereich des Fuhrparkmanagements erkennen wir allerdings einige klare Trends und Entwicklungen, die dabei unterstützen, dass Flottenunternehmen auch mit kommenden Herausforderungen besser umgehen können. Es dreht sich alles um Daten In der Welt des Transports und der Flotten sind die Datenrückmeldungen aus Fahrzeugen der Schlüssel zur Verbesserung der Effizienz und Sicherheit auf der Straße. Sie sind auch der Schlüssel zur Reduzierung von Kraftstoff-, Wartungs- und Reparaturkosten. Allerdings müssen die Daten analysiert und in den richtigen Zusammenhang gesetzt werden, um wertvolle Informationen zu gewinnen, die für das Unternehmen und den Flottenmanager wirklich nützlich sind. In den kommenden Jahren werden wir eine fortschreitende Digitalisierung von Flotten erleben. Sowohl bei leichten als auch bei schweren Nutzfahrzeugen werden werksseitig eingeführte oder integrierte Telematiklösungen die Datenerfassung und -analyse erleichtern. Integrierte Videolösungen Wir sehen immer mehr Fahrzeuge mit Dashcams oder On-Board-Kameras, die das Geschehen auf der Straße aufzeichnen. Die Integration von Videoaufnahmen in Telematiklösungen, mit denen man die gesammelten Daten zusammen mit kontextbezogenen Bildern analysiert, wird an Bedeutung zunehmen. Denn auf diese Weise erhält man im Falle eines Ereignisses Zugriff auf alle verfügbaren Informationen, um sich ein klares Bild von Ursachen und Folgen zu bilden. Diese Kameras werden sich nicht nur auf das Geschehen auf der Straße, vor oder um das Fahrzeug herum konzentrieren. Sie können auch Bilder des Fahrers aufnehmen, um ihn durch künstliche Intelligenz im Falle einer Müdigkeitserkennung, Geistesabwesenheit oder gefährlichem Verhalten zu alarmieren. Bessere Asset-Verfolgung Anhänger, Auflieger, Bagger, Stromaggregate oder Müllcontainer – auch nicht fahrzeuggebundene Wirtschaftsgüter sind für viele Unternehmen unverzichtbar und bedürfen der gleichen Sorgfalt wie der restliche Fuhrpark. Deshalb wird sich auch das Asset-Management im Rahmen der Telematik weiter entwickeln. Es ermöglicht Flottenbetreibern, den Standort eines Assets zu lokalisieren, Diebstähle in Echtzeit zu erkennen und sich ein vollständiges Bild von dessen Nutzung zu machen. Die Anlagenüberwachung kann dabei ein Schlüsselelement eines Gesamtplans für das Flottenmanagement sein. Eine grünere Flotte Wenn wir die Pandemie hinter uns gelassen haben, werden wahrscheinlich viele Unternehmen wieder ihre Büros dem Homeoffice oder der Telearbeit vorziehen. Als Folge dessen kehren Berufsverkehr und Staus zurück auf die Straße, was die Schadstoffwerte in den Städten erhöht. Flottenunternehmen revitalisieren in den kommenden Jahren ihr Geschäft immer stärker und verfolgen bestenfalls gleichzeitig Nachhaltigkeitsansätze zur Verbesserung des ökologischen Fußabdrucks der Flotte. Eine umweltfreundlichere Fahrweise kann dazu beitragen, den Kraftstoffverbrauch und die Schadstoffemissionen zu reduzieren. Das gilt auch für die Elektrifizierung von Flotten – ein weiterer klarer Trend. Telematiklösungen wie die von WEBFLEET ermöglichen es übrigens, Elektrofahrzeuge auf die gleiche Art und Weise und auf der gleichen Instrumententafel wie die Verbrennungsfahrzeuge zu verwalten. Das ist von Vorteil, wenn man sowohl den Fahrstil als auch den CO2-Ausstoß in die Atmosphäre überwachen möchte. Bei all diesen Themen unterstützen wir Sie. Wir begleiten Sie nicht nur bei der Beratung und Entscheidungsfindung oder der Integration bzw. Installation des gewünschten Systems - auch darüber hinaus unterstützen wir Sie und Ihr Team bei der Nutzung und Erreichung gesteckter Ziele für den größtmöglichen Erfolg! Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf, um einen Überblick über unsere Leistungen zu bekommen! Fazit - der Mensch steht im Mittelpunkt Menschen sind die treibende Kraft von Unternehmen. Daher werden sie nach Lösungen suchen, die das Wohlbefinden der Mitarbeiter und die Kundenzufriedenheit verbessern. Für beide Fälle kann Flottenmanagementtechnologie sehr nützlich sein. Einerseits kann sie durch intelligente Planung den Stress der Fahrer reduzieren, indem sie die geeignetsten Routen anzeigt oder zum Fahrstil berät. Andererseits werden die Kunden informiert, wo sich ihr Produkt oder der Techniker gerade befindet und wie lang sie noch warten müssen.

  • Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung

    Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Fahrzeug für private Fahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, stellt das steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wie wird dieser geldwerte Vorteile berechnet? Um den geldwerten Vorteil für die Dienstwagenüberlassung zu ermitteln, gibt es zwei Bewertungsmethoden: Ein-Prozent-Methode (= pauschale Nutzungswertermittlung) Einzelnachweis (= Fahrtenbuchmethode) Die Ein-Prozent-Regelung ist vorrangig anzuwenden. Es erfolgt eine einheitliche Bewertung für ein Kalenderjahr, d.h. ein unterjähriger Wechsel der Bewertungsmethode ist nicht möglich. Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung Die Privatnutzung des Dienstwagens wird monatlich mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung bewertet. Wichtig: Die tatsächlichen Anschaffungskosten sind unerheblich. Nutzungswertermittlung mithilfe des Fahrtenbuchs Soll der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung individuell mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, sind die Pkw-Gesamtkosten durch Belege und die Nutzungsverhältnisse durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Als Pkw-Gesamtkosten sind die vom Arbeitgeber getragenen Kosten anzusetzen. Die Gesamtkosten sind durch die Jahresfahrleistung des Pkw zu teilen, um den Fahrzeugaufwand je gefahrenem Kilometer zu errechnen. Dieser individuelle Kilometersatz ist Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, der auf die Privatfahrten entfällt. Fazit Die einfachste Lösung bei einer Fahrzeugüberlassung ist sicherlich die Ein-Prozent-Regelung, sofern das Fahrzeug auch zu einem gewissen Teil privat genutzt wird. Des Weiteren gibt es optimale Lösungen für ein elektronisches Fahrtenbuch, inkl. betriebliche und private Fahrtenaufzeichnung und den Weg zur Arbeit. Alle Funktionen und Einträge können via App erledigt werden. Die private Nutzung wird dabei nur als gesamt gefahrene Kilometer - ohne Spurverfolgung oder Koordinaten/Adressen - angezeigt. Wir haben Ihr Interesse geweckt? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf! Gut zu wissen Sonderausstattung erhöht den Bruttolistenpreis Sowohl bei der Ein-Prozent-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode wird der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung um die Kosten für Sonderausstattungen erhöht. Steuerförderung für Elektro- bzw. Hybrid-Firmenwagen Bei der Ein-Prozent-Regelung (sogenannte Listenpreisregelung) wird die Dienstwagenbesteuerung von Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen durch die Minderung des Bruttolistenpreises gefördert.

  • Dashcams zur Verbesserung der Flottensicherheit

    Dashcams, On-Board-Kameras oder Bordkameras sind Geräte, die im Fahrzeuginneren angebracht werden und das Geschehen auf der Straße aufzeichnen. Obwohl sie vor ein paar Jahren nur selten vorkamen, werden sie in Europa nun immer häufiger genutzt. In einigen Ländern ist ihre Verwendung heute sogar obligatorisch, wie im Falle Russlands, da deren Nutzung dort etwa zur Vermeidung von Versicherungsbetrug vorgeschrieben wird. Der Zweck von Dashcams ist es, das Geschehen rund um das Fahrzeug zu überwachen, aufzuzeichnen und im Falle eines Unfalls Klarheit zu haben. Für den Fall, dass die Unfallbeteiligten eine andere Aussage machen, kann das mit der Dashcam aufgezeichnete Video als Beweismittel dienen, um zu klären, wer aus versicherungstechnischen Gründen schuld ist. Dashcams: Einsatz in Deutschland Dashcams sind in Deutschland völlig legal. Aber deren Nutzung unterliegt strengen Regeln und erschwerend kommt hinzu, dass dieses Thema juristisches Neuland ist. Die Auslegungen der lokalen Datenschutzbehörden können unterschiedlich streng sein und werden darüber hinaus von den Gerichten nicht immer geteilt. Das bedeutet, dass letztlich dem Kundenunternehmen die Rolle des Datenverantwortlichen zukommt. Er legt fest, warum und wie das Produkt verwendet wird und ist für die vorschriftsgemäße Nutzung des Produkts verantwortlich. Videotelematik als Unterstützung für Flotten Der Einsatz von On-Board-Kameras kann noch einen Schritt weiter gehen und mit einer Telematiklösung integriert werden. Gemeinsam mit dem Partner Lytx bietet Webfleet Solutions nun mit WEBFLEET Video eine integrierte videobasierte Lösung an. WEBFLEET Video kombiniert Dashcam-Aufnahmen mit Fahrdaten. Damit haben Flottenmanager Einblick in den gesamten Kontext von Verkehrsvorfällen. KI-Technologie erfasst riskante Verhaltensweisen und benachrichtigt den Fahrer, damit Gefahren gemieden werden können. Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, Dashcams in Ihrem Fuhrpark einzusetzen und diese in Ihre Telematiklösung zu integrieren? Wir unterstützen Sie gerne dabei. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf! Fazit Durch den Einsatz dieses Systems profitieren uniSmart-Kunden von erhöhter Sicherheit, geringeren Versicherungsprämien und kürzeren Standzeiten. Und: das System kann exakt auf die Datenschutzanforderungen der Anwender konfiguriert werden.

  • Subunternehmer einbinden

    Ihre Logistikfirma arbeitet mit unterschiedlichen Subunternehmern zusammen? Aber Sie haben noch keine gemeinsame Plattform für die mobilen Geräte gefunden, um Lieferdaten digital zu übermitteln und den Auftragsstatus zurückzuerhalten? Vermutlich steht auch die Installation einer App nicht zur Debatte, da Sie keinen Zugriff auf die Smartphones und Tablets Ihrer Subunternehmer haben? Die Lösung lautet „digitaler Lieferschein“. Beispielansicht für einen digitalen Lieferschein Sicher geliefert dank zuverlässiger Subunternehmer In der Logistikbranche ist es gang und gäbe, mit zuverlässigen Subunternehmern zusammenzuarbeiten. Sie entlasten das Logistikunternehmen und sorgen dafür, dass das Kerngeschäft reibungslos läuft. Wie? Indem die Subunternehmer die bestellten Waren und Güter zu den Zielorten transportieren – sicher und termingerecht. Allerdings hat sich gezeigt, dass unter den Subunternehmern eine gewisse Fluktuation herrscht. Dies ist normal, denn das Einzige, was sicher ist, ist die Veränderung. Für das Logistikunternehmen handelt es sich dabei jedoch um eine echte Herausforderung: Wie kann jeder neue Subunternehmer schnell und einfach in den Lieferprozess eingebunden werden? Die notwendige Peripherie steht nicht immer zur Verfügung und die Erstellung und Pflege der Accounts und Daten erweist sich häufig als aufwändig und zeitraubend. Ein digitaler Lieferschein für die mühelose Einbindung der Subunternehmer Mittels COTRIS können Sie Ihren Subunternehmern kinderleicht alle relevanten Informationen zum Auftrag sowie den dazugehörenden Lieferschein zur Verfügung stellen. Welches mobile Gerät der Subunternehmer verwendet, spielt überhaupt keine Rolle. Wie funktioniert das? Sie erstellen zunächst einen digitalen Lieferschein aus Ihrer Unternehmenssoftware, zum Beispiel aus dem ERP-, dem CRM-System oder ähnliches. COTRIS erzeugt (auf Wunsch automatisch) einen Weblink und versendet diesen an das mobile Gerät Ihres Subunternehmers. Dieser erhält über den Link Zugriff auf die benötigten Auftragsdaten und auf den Lieferschein. Im Zuge der Lieferung kann Ihr Subunternehmer nun alle weiteren Daten erfassen, beispielsweise das Gewicht der zugestellten Lieferung, Fotos und sogar eine digitale Unterschrift des Kunden als Quittung. Der so ausgefüllte und unterschriebene Lieferschein wird – ebenfalls auf digitalem Weg – direkt an Ihr Unternehmen zurückgesendet und vom System eingelesen. Der digitale Lieferschein unter COTRIS Die Vorteile des digitalen Lieferscheins sind überzeugend: Sie können die Formulare mühelos in unterschiedlichen Formaten erstellen. Sie versenden den digitalen Lieferschein ganz einfach aus Ihrer eigenen Software mittels Weblink. Der Empfänger – in diesem Fall der Subunternehmer – benötigt keine App und kein vorgeschriebenes Gerätemodell. Sie haben jederzeit einen optimalen Überblick über den Status des jeweiligen Auftrags und die Position des Fahrzeugs. Binden Sie Ihre Subunternehmer mühelos in die Auftragsabwicklung Ihres Unternehmens ein und informieren Sie sich bei uns über die Möglichkeiten, die der digitale Lieferschein Ihnen bietet! Ihr Kontakt zur uniSmart Fazit Die gute Nachricht lautet: Dank COTRIS und dank des digitalen Lieferscheins war es nie einfacher, Subunternehmer in Ihre Logistik einzubinden. Es spielt keine Rolle, mit welchem mobilen Endgerät Ihr Subunternehmer ausgestattet ist, denn der Weblink, der ihn zu allen relevanten Auftragsdaten führt, ist immer und von überall her aufrufbar.

  • Investition in neue Technik lohnt!

    Zukünftig können Anschaffungen im Bereich Digitale Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung vollständig steuerlich berücksichtigt werden. Bisher mussten derartige Anschaffungen bei Überschreitung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) von 800 Euro netto über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Unternehmen sollen so auf jeden Fall Wirtschaftsgüter wie Hardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung zu 100% im Jahr der Anschaffung abschreiben können. Sofortabschreibung 2021: Invest in neue Technik lohnt sich Welche Hardware und Software fällt unter die neue Regelung? Einen Überblick der betreffenden geringwertigen Wirtschaftsgüter gibt es im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 26.02.2021: Kann auch ein Arbeitnehmer die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen? Von der neuen Steuerregel profitieren nicht nur Unternehmen, sondern alle Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten müssen: „Das sind gute Nachrichten auch für alle, die gerade im Homeoffice arbeiten“, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) zu dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz. Er beziffert den finanziellen Impuls auf 2,3 Milliarden Euro pro Jahr. Es gibt doch schon den Sofortabzug bei Kauf von GWG. Warum braucht es eine Neuregelung? Bei der Neuregelung handelt es sich nach den Formulierungen im BMF-Schreiben vom 26.Februar 2021 ausdrücklich nicht um den Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter. Und das ist gut so. Denn die Neuregelung bringt deutlich mehr Steuervorteile. Zu unterscheiden sind insbesondere folgende Sachverhalte: Zum einen sind bei der Neuregelung Ausgaben in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben im Jahr des Kaufs abziehbar. Bei GWG ist der Abzug auf Nettokosten von maximal 800 Euro begrenzt. Beim Sofortabzug für GWG ist nicht nur der maximale Nettopreis von 800 Euro Voraussetzung, sondern auch, dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzungsfähig ist. Ist das nicht der Fall, scheidet der Sofortabzug als GWG aus. Sie möchten die Möglichkeit nutzen und weiter in die Digitalisierung Ihres Unternehmens bzw. Fuhrparks investieren? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf! Fazit Die Änderungen beim Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern begünstigen die Anschaffung von neuer Technik und Ihren Weg zur weiteren Digitalisierung. Die neue Steuerregel gilt übrigens rückwirkend zum 1. Januar 2021.

  • Videotelematik

    Videotelematik bezeichnet die Integration von Videotechnik und -daten mit Fahrzeugdaten. In der Regel umfasst ein Videotelematiksystem mehrere Kameras im und rund um das Fahrzeug, die mit einer Telematiklösung an einem Remote-Standort vernetzt sind und über diese verwaltet werden. Vielleicht fragen Sie sich, warum Sie Videotelematik brauchen, wenn Sie in Ihrem Fuhrpark bereits Dashcams einsetzen. Eine Dashcam ist sozusagen der erste Schritt. Sie gibt Ihnen begrenzte Sicht in eine Richtung, aber kein umfassendes Verständnis des Geschehens im Straßenverkehr. Dafür brauchen Sie Videotelematik. Mit Videotelematik verschaffen Sie sich Klarheit über den gesamten Kontext von Verkehrsvorfällen und können die Sicherheit und Effizienz Ihres gesamten Fuhrparks verbessern. Fahrzeugkameras im Fuhrparkmanagement Fuhrparkmanager gewinnen durch Videotelematik wertvolle Einblicke für die Optimierung der Betriebsabläufe. Der wahre Wert muss jedoch richtig verstanden werden. Bei der Videotelematik geht es keinesfalls um die Überwachung der Fahrer. Ihr Zweck ist vielmehr, Ihnen ein umfassendes Verständnis des Geschehens im Straßenverkehr zu verschaffen, damit Sie für die Sicherheit Ihrer Fahrer sorgen, die Häufigkeit und die Kosten von ungerechtfertigten Versicherungsansprüchen reduzieren und die Abläufe im gesamten Fuhrpark effizienter gestalten können. Telematik ohne Video liefert Ihnen die Antworten auf die Fragen „wer, wo, wann und was“. Mit Videotelematik wissen Sie auch, wie und warum. Die Vorteile der Videotelematik Videotelematik bietet Ihrem Fuhrpark unter anderem die folgenden Vorteile: Fundierte Fahrerschulung Anhand der zusammengeführten Fahrdaten und Dashcam-Aufzeichnungen können Sie die Fahrer gezielter schulen, um ihr Verhalten im Straßenverkehr zu verbessern. Die Fahrer können sehen, was gute und schlechte Fahrgewohnheiten ausmacht, und die jeweiligen Konsequenzen nachvollziehen. Das Ergebnis: sicherere Fahrer, weniger Unfälle und eine höhere Mitarbeiterbindung. Erhöhte Fahrersicherheit Videobasierte Sicherheitslösungen wie auf den Fahrer gerichtete KI-fähige Dashcams können verschiedene Arten von unsicherem Fahrverhalten erkennen und den Fahrer warnen, damit er sein Verhalten unverzüglich ändert, bevor es zu einem Unfall kommt. Senken der Versicherungskosten Videoaufnahmen können bei Versicherungsansprüchen als Beweismaterial dienen, beispielsweise zur Klärung der Verschuldung von Kollisionen an Kreuzungen oder beim Manövrieren. So senken Sie die Häufigkeit von Versicherungsbetrug und vermeiden überhöhte Kostenbeteiligungen. Der schnelle Zugriff auf Videoaufnahmen unterstützt Sie darüber hinaus bei der Schadenserstaufnahme. So können Sie Probleme und Beschwerden effizienter und präziser bearbeiten. Dadurch schützen Sie Ihr Unternehmen und Ihre Fahrer. Fahrzeugkamerasysteme im Überblick Für Nutzfahrzeugfuhrparks gibt es verschiedene Typen von Fahrzeugkamerasystemen. Hier ein kurzer Überblick: Herkömmliche Einzelobjektivkamera: Sie wird in der Regel an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs montiert und filmt die Straße vor dem Fahrzeug. Doppelobjektivkamera: Wie eine Einzelobjektivkamera, aber zusätzlich mit einem in das Fahrzeuginnere gerichteten Objektiv, das das Verhalten des Fahrers erfasst. Diese Arten von Kameras sind inzwischen mit KI ausgestattet, um unsicheres Fahrverhalten wie zu dichtes Auffahren zu erfassen. Die KI kann auch erkennen, wenn der Fahrer am Steuer einzuschlafen droht, und in Echtzeit eine Warnung ausgeben. Systeme mit mehreren Kameras: So installiert, dass sie eine 360°-Sicht auf das Fahrzeug und seine Umgebung bieten. Um alle Vorteile der Fahrzeugtelematik auszuschöpfen, die Sie in Ihrem Fuhrpark einsetzen, müssen Sie sie mit einer hochwertigen Telematiksoftware integrieren. Je genauer und aussagekräftiger die Daten sind, umso fundierter ist die Entscheidungsfindung. Mit uniSmart und WEBFLEET Solution haben Sie die Möglichkeit WEBFLEET Video mit allen Vorteilen in Ihren Fuhrpark zu integrieren. Nehmen Sie gleich mit uns Kontakt auf! Fazit WEBFLEET Video kombiniert Dashcam-Aufnahmen mit Fahrdaten. Damit sehen Sie den gesamten Zusammenhang von Verkehrsvorfällen in Echtzeit. KI-Technologie erfasst automatisch riskante Verhaltensweisen und benachrichtigt den Fahrer, damit Gefahren vermieden werden können. Aufnahmen des Verkehrs zeigen Ihren Fahrern anschaulich auf, wie sie sicherer fahren können, und dienen als Beweismaterial zum Schutz vor betrügerischen Versicherungsforderungen. Das System bietet erhöhte Sicherheit, geringere Versicherungsprämien und kürzere Standzeiten und kann exakt für Ihre spezifischen Anforderungen hinsichtlich Datenschutz und Compliance konfiguriert werden.

  • Datenschutz und Digitalisierung

    Um zukunfts- und wettbewerbsfähig zu bleiben, setzen Unternehmen auf die Digitalisierung. Doch digitale Prozesse verursachen regelrechte Datenfluten – die der Datenschutz wiederum aus gutem Grund eingrenzen will. Sind Digitalisierung und Datenschutz also Gegensätze? Fest steht: Um beiden Zielen gerecht zu werden, müssen Unternehmen klare Prozesse schaffen. Digitalisierung und Datenschutz – Ein Widerspruch in sich? Vernetzung und Digitalisierung sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Von Smartphones über Küchengeräte bis hin zu Autos sind Geräte miteinander vernetzt und kommunizieren ständig digital. Auch in der Arbeitswelt herrscht zunehmend eine Flexibilisierung. Industriemaschinen sind vernetzt, interne betriebliche Daten werden in Clouds gespeichert und Informationen werden digital an Zulieferer, Partner oder Kunden versandt. Dadurch ergeben sich zweifellos große Chancen, es bedeutet aber auch: Überall werden Daten erhoben, gesammelt, ausgetauscht, verarbeitet und ausgewertet. Nicht umsonst gelten Daten als „Gold der Digitalisierung“. Welche Rolle spielt dabei der Datenschutz? Vielerorts werden Digitalisierung und Datenschutz als gegenläufige Elemente verstanden oder der Datenschutz sogar als „Innovationsbremse“ deklariert. Allerdings wird dabei übersehen, dass die Digitalisierung auf den Datenschutz angewiesen ist. Ohne den Schutz der persönlichen und vertraulichen Daten kann Digitalisierung nicht erfolgreich funktionieren. Das Eine geht nicht ohne das Andere. Digitalisierung als Motor für IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen Es ist sogar so, dass die Digitalisierung in Unternehmen – anders als angenommen – häufig zu einem höheren Schutzniveau führt. Die Wirtschaftsstudie 2018 von Bitkom zeigt beispielsweise, dass Unternehmen, die höher digitalisiert sind, weniger von Cyberkriminalität und Datendiebstahl betroffen sind: Der Anteil betroffener Industrieunternehmen, die ihren Digitalisierungsgrad hoch einschätzen, ist um 7 Prozentpunkte geringer als bei den Unternehmen, die ihr Digitalisierungsniveau niedrig einschätzen. Dies deckt sich in etwa mit den Ergebnissen aus dem Jahr 2016. Diese Ergebnisse deuten darauf hin, dass mit der Auseinandersetzung mit der Digitalisierung zugleich eine Sensibilisierung für die Themen IT-Sicherheit und Datenschutz einhergeht. Unternehmen, die sich verstärkt mit der Digitalisierung auseinandersetzen, sind sich auch der wachsenden Angriffsfläche bewusst. Das führt dazu, dass mit der Digitalisierung entsprechende Strategien und Sicherheitsstandards etabliert werden, die die eigenen Daten vor dem unbefugten Zugriff Dritter schützen. Die DSGVO als einheitliche Datenschutz-Regelung Hinzu kommt, dass das Thema Datenschutz in Deutschland und Europa traditionell eine hohe Bedeutung hat. Aus rechtlicher Sicht war das Thema dennoch sehr lange unübersichtlich und kompliziert, weil jedes Bundesland eigene Regelungen hatte. Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die im Mai 2018 in Kraft getreten ist, wurden auf europäischer Ebene einheitliche Regeln geschaffen, die ein hohes Datenschutzniveau ermöglichen sollen. Die Einführung der DSGVO hat bewirkt, dass sich viele Unternehmen der Datenschutz-Thematik zuwenden und ihre internen Prozesse aus dieser Perspektive neu bewerten mussten. Datenpannen und Sicherheitsvorfälle, die durch die Medien gehen, machen zusätzlich die Relevanz dieses Themas bewusst. Die Herausforderung für Unternehmen besteht vor allem darin, dass Datenschutz keine einmalige Aufgabe, sondern ein dauerhafter Prozess ist. Jeder Digitalisierungsschritt im Unternehmen muss aus Datenschutz-Perspektive beleuchtet und von entsprechenden Sicherheitsmechanismen begleitet werden. Datenschutz: Mehr als eine Notwendigkeit Datenschutz in der Digitalisierung ist mehr als eine Notwendigkeit. Wer sich um den Datenschutz im Unternehmen kümmert, schützt nicht nur die Unternehmensdaten, um negative Folgen zu vermeiden, sondern erarbeitet sich aktiv Markt- und Wettbewerbsvorteile. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihrer Digitalisierungsprojekte und der Einhaltung aller datenschutzrelevanten Vorgaben! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Fazit Mit der Digitalisierung muss auch der Datenschutz beachtet werden. Mit Hilfe eines Datenschutzbeauftragten und regelmäßigen Schulungen zur DSGVO funktioniert die Umsetzung am besten - wenn der Integrationspartner alle Vorgaben von Anfang an im Projekt berücksichtigt, Hilfestellung anbietet und bei der Umsetzung begleitet.

  • Überlassung von Diensträdern

    Für die Überlassung eines Dienstrads an Arbeitnehmer gibt es viele Steuervorteile. Besonders beliebt ist das Modell der Entgeltumwandlung beim E-Bike-Leasing. Was Arbeitgeber lohnsteuerlich bei betrieblichen Fahrrädern und E-Bikes beachten sollten. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die Überlassung steuerfrei. Für die spätere Übereignung gelten Pauschalierungsvorschriften. Auch für das Aufladen des E-Bikes gelten Erleichterungen. Steuerfreiheit für Dienstfahrräder bei Finanzierung durch den Arbeitgeber Bereits seit 2019 bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für E-Bikes als auch für Fahrräder. Neuerdings brauchen die steuerfreien Vorteile nicht mehr im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle der Fahrradüberlassung im Wege der Gehaltsumwandlung, insbesondere beim sogenannten E-Bike-Leasing. Begünstigung bei privater Nutzung des Dienstrades Bei einer Gehaltsumwandlung greift die Steuerbefreiung also nicht. Allerdings gibt es auch hier mehrere Vergünstigungen. Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Fahrrad zur privaten Nutzung, gelten grundsätzlich folgende lohnsteuerliche Bewertungsregeln: Wenn die Fahrradüberlassung ab dem Jahr 2019 oder später erfolgt ist, ist als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr 2019 ein Prozent einer auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung und ab Januar 2020 ein Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung festgesetzt (vor 2019: ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten UVP). Der Ansatz gilt jeweils für alle privaten Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (und gegebenenfalls Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung). Anders als beim Auto gibt es hier also keine 0,03-Prozent-Regelung. Die 44-Euro-Sachbezugsgrenze ist nicht anzuwenden. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern ausnahmsweise zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (zum Beispiel Fahrradverleihfirmen), ist der Angebotspreis des Arbeitgebers anzusetzen. Bei Personalrabatten ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu berücksichtigen. Beispiel: Berechnung geldwerter Vorteil bei Überlassung eines E-Bikes Der Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter ab 2020 ein Elektrofahrrad sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 Entfernungskilometer. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrrads beträgt 2.500 Euro. Der Mitarbeiter hat ab 2020 einen geldwerten Vorteil von sechs Euro (abgerundetes Viertel des Listenpreises = 600 Euro) monatlich zu versteuern. Entgeltumwandlung bei Dienstrad-Leasing In der Praxis werden in der Regel folgende Vertragsgestaltungen bei Leasing-Modellen gewählt: Der Arbeitgeber schließt mit einem Anbieter, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag mit einer festen Laufzeit von zumeist drei Jahren ab. Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für diese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um die Leasingrate für das Fahrrad heruntergesetzt. Vorteil dabei: regelmäßig ist der nach der Gehaltsumwandlung zu versteuernde geldwerte Vorteil für das Fahrrad (zum Beispiel sechs Euro für ein Fahrrad mit einem Listenpreis von 2.500 Euro) deutlich niedriger als der Gehaltsverzicht in Höhe der Leasingrate (zum Beispiel 70 Euro). Dadurch sinkt das steuerpflichtige Brutto. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 17. November 2017, IV C 5 - S 2334/10002-04) resultiert der Anspruch auf die Überlassung des (Elektro-) Fahrrads aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, wenn er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist oder er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. E-Bike als Dienstfahrrad: Achtung bei Kauf am Ende der Leasingzeit Die Vertragsgestaltungen sehen regelmäßig vor, dass ein Dritter (zum Beispiel der Leasinggeber) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-) Fahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von beispielsweise zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann. Vorsicht ist auch geboten mit verbindlichen Kaufrechten, die dem Mitarbeiter das spätere Eigentum sichern sollen. Kann der Arbeitnehmer im Falle des Leasings das E-Bike nach Ablauf der Leasinglaufzeit von einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (von dritter Seite) anzusetzen. Details hierzu hat die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 17. November 2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04, bekannt gegeben. Arbeitnehmer kauft E-Bike zum Ende der Leasingzeit: Lohnsteuerliche Behandlung Vergleichsmaßstab für die erforderliche Bewertung ist dabei der um gängige Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Die Verwaltung lässt zu, diesen üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmern nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-) Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten (BMF, Schreiben v. 17. November 2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04). Bei einem Fahrrad zum Neupreis von 2.599 Euro wären das beispielsweise 1.000 Euro. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Die Zahlung der Mitarbeiter wird jeweils abgezogen. Ist sie niedriger, verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. Hinweis: In der Praxis wird vielfach pauschal der Ansatz eines Restwerts von zehn Prozent des Kaufpreises begehrt. Der Nachweis eines derart niedrigen Restwerts dürfte nach dem Erlass schwierig werden. E-Bike-Kauf am Leasingende: Pauschalierung nach § 37b EStG möglich Weil in vielen Fällen die Übertragung des Fahrrads auf die Mitarbeiter zu geldwerten Vorteilen führen könnte, hat die Verwaltung die Anwendung der Pauschalsteuer von 30 Prozent auf Geschenke und Incentives nach § 37b EStG durch den Zuwendenden zugelassen (BMF, Schreiben v. 17 November 2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04). Die Pauschalierung kann nur der Zuwendende selbst vornehmen (Arbeitslohn von dritter Seite). Als Bemessungsgrundlage will die Verwaltung den gemeinen Wert ansetzen, weil dem Zuwendenden keine, beziehungsweise geringe Aufwendungen entstanden sind. Aus Vereinfachungsgründen erlaubt sie auch hier eine Schätzung mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Der Kaufpreis, den der Zuwendungsempfänger gegebenenfalls zahlt, mindert die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer. Berechnung geldwerter Vorteil: Beispiel Listen-Neupreis des Fahrrads 2.599 Euro Geschätzter Endpreis der Verwaltung nach drei Jahren 40 Prozent x 2.500 Euro (gerundet) 1.000 Euro Kaufpreis nach Ablauf von drei Jahren (Zehn Prozent Neupreis) 259 Euro Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG 741 Euro Pauschalsteuer nach § 37b EStG 222 Euro Ab 2020: Pauschalierung mit 25 Prozent bei Dienstrad möglich Ab 2020 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Nicht einbezogen werden Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer ist, dass die Übereignung von betrieblichen Fahrrädern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Achtung: Beim E-Bike-Leasing müsste das Fahrrad aber nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst ins Eigentum des Arbeitgebers übergehen. Aufladen des E-Bikes beim Arbeitgeber begünstigt Für das Aufladen von Rädern beim Arbeitgeber, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung. Aus Billigkeitsgründen werden aber auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn gerechnet (BMF, Schreiben v. 29. September 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004). Die Regelung ist aktuell bis Ende 2030 verlängert worden. Damit können alle Arten von Elektrorädern beim Arbeitgeber steuerfrei aufgeladen werden. Aufgrund der Billigkeitsregelung erfolgt auch keine Anrechnung des Ladestroms auf die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Leistet der Arbeitgeber Erstattungen für das Aufladen des E-Bikes zuhause, sind diese regelmäßig steuerpflichtig. Eine Ausnahme könnte nur für nachweislich dienstlich entstandene Aufwendungen gelten. Fazit Die Dienstrad-Regelung ist eine von vielen Möglichkeiten, um die Mitarbeiter über die Lohn- bzw. Gehaltserhöhung hinaus zu unterstützen - und bietet damit steuerliche Vorteile auf beiden Seiten. Gern stehen wir Ihnen bei der Entwicklung eines "Benefit-Angebots" zur Verfügung und finden die für Sie optimalste Lösung mit Hilfe des uniSmart CAMP`s! Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf: vertrieb@unismart.de

  • Digitale Übergabeformulare für das papierlose Fahrerhaus

    Lieferscheine, Frachtlisten, Kontrollformulare, Protokolle, Checklisten… wie viele solcher Formulare benötigen Sie für Ihre Kunden? Mit wie viel Papierkram müssen Ihre mobilen Mitarbeiter sich tagtäglich auseinandersetzen? Und wie oft sorgt dieser Wust an Zetteln für Verwirrung, Stress – und schlägt schließlich sogar in Frust um? Träumen Sie auch von einem „papierlosen Führerhaus“? Dann haben wir jetzt eine richtig gute Nachricht für Sie! Ohne Formulare funktioniert es in der Logistik-Branche leider nicht. Ihre Kunden müssen die zugestellten Lieferungen quittieren, der Gesetzgeber verlangt Abfahrtskontrollen, Führerscheinkontrollen und sonstige Berichte in Form von Checklisten oder Protokollen. Das vollständig papierlose Büro ist zwar noch Zukunftsmusik, doch dank der Digitalisierung geht der Trend schon seit einigen Jahren eindeutig in diese Richtung. Und das funktioniert auch im Führerhaus – mit der COTRIS Multibox! Der Klassiker: Die digitale Quittierung der Lieferung und der Versand der Quittung per E-Mail. Wie geht das? Mittels der steigenden Digitalisierung und der COTRIS Multibox rückt der Traum vom papierlosen Führerhaus ein deutliches Stück näher. Der Name „Multibox“ weist schon auf den eigentlichen Kern der Sache hin: „Das eine“ Formular gibt es nicht, denn für die unterschiedlichsten Anforderungen sind die verschiedensten Papiere zu verwenden. Hier punktet die COTRIS Multibox: Mit ihr können Sie Formulare schnell und individuell erstellen und diese zusätzlich den einzelnen (oder mehreren) Fahrern direkt zuweisen. Außerdem können Sie Felder bereits vorab mit bekannten Daten und Werten füllen. Beispiel Lieferschein: Sie erstellen das Lieferschein-Formular nach gesetzlichen Vorgaben UND Ihren individuellen Anforderungen. Die bekannten Daten wie Name und Anschrift des Kunden, Auftragsnummer und -datum sowie die zu liefernde Ware tragen Sie bereits ein. Bei Bedarf können Sie zusätzlich die Foto- und Barcode-Funktion nutzen, den Ablageort dokumentieren und vieles mehr. Setzen Sie weitere Aktionsfelder und fügen Sie ein Unterschriftenfeld für die Quittierung Ihres Kunden ein. Dank der Digitalisierung können Sie die ausgefüllten Formulare schließlich einfach als PDF per E-Mail an die hinterlegte Adresse versenden – an Ihren Kunden und an sich selbst. Die Prüfungssicherheit wird erhöht. Die Abschluss- und Analysezeiten werden beschleunigt. Übrigens: Sparen Sie sich doppelte Arbeit und nutzen Sie die vorhandenen Daten aus Ihrer Unternehmenssoftware. Die Schnittstellen zu ERP, CRM & Co. machen es möglich! Die Formulare sind darüber hinaus nicht in Stein gemeißelt, sondern können jederzeit verändert und angepasst werden – ganz so, wie Sie es benötigen! Fühlen Sie sich von der Idee des papierlosen Führerhauses angesprochen? Möchten Sie mehr erfahren? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch mit uns – unverbindlich und kostenlos! vertrieb@unismart.de Fazit Ihr mobiler Mitarbeiter rollt mit seinem Lkw auf den Hof eines Kunden, um die bestellte Ware abzuliefern. Der Kunde empfängt ihn am Tor, weist einen Abladeplatz zu und bittet um den Lieferschein. Ihr Fahrer zückt sein mobiles Endgerät und ruft den digitalen Lieferschein auf. Die dort erfassten Daten werden abgestimmt und gegebenenfalls ergänzt, dann bittet er den Kunden um eine Unterschrift per Touchscreen. „Der Lieferschein ist schon als PDF in Ihrem E-Mail-Postfach“, informiert er schließlich den verblüfften Kunden mit einem Augenzwinkern. „Papierkram gibt’s bei uns nicht mehr!“ So einfach kann die Digitalisierung sogar im Führerhaus sein – Übergabeformulare per COTRIS Multibox!

  • Digitalisierungsstand in der Logistik

    LOGISTIKER MIT HOHEM DIGITALISIERUNGSGRAD SIND KRISENSICHER Mehr Transparenz durch digitale Lieferketten: Das plant die Branche Die mittelständischen Transport- und Logistikunternehmen haben ihre digitale Transformation im vergangenen Jahr deutlich vorangetrieben. Sie sind dank ihres vergleichsweise hohen Digitalisierungsgrads gut durch die Pandemie gekommen. Zu diesem Ergebnis kommt die Benchmark-Studie „Digitalisierungsindex Mittelstand 2020/2021“, die techconsult zum fünften Mal im Auftrag der Deutschen Telekom umgesetzt hat. Bereits im vergangenen Jahr zählten Transport- und Logistikunternehmen zu den digitalen Vorreitern im Mittelstand. In den zurückliegenden zwölf Monaten konnte das Transport- und Logistikwesen seinen Digitalisierungsgrad um weitere fünf Punkte erhöhen und erreicht 66 Indexpunkte. Vor allem die mittelständischen Unternehmen, die in ihrer digitalen Transformation besonders weit fortgeschritten sind, bewältigen die Herausforderungen der Pandemie gut. Grund dafür ist, dass sie ihre Geschäftsmodelle und Prozesse bereits vorher umfangreich digitalisiert hatten. Zudem gewinnen "Digital Leader" mehr Neukunden, erzielen höhere Umsätze und punkten mit besserer Produkt- und Servicequalität. Digitalisierungsstand der Logistik* Digitalisierungsindex** 66 Punkte (+8 Vgl. zum Gesamtindex) Beziehungen zum Kunden*** 64 Punkte (+6 Vgl. zum Gesamtindex) Produktivität im Unternehmen 65 Punkte (+9 Vgl. zum Gesamtindex) Digitale Geschäftsmodelle 64 Punkte (+13 Vgl. zum Gesamtindex) IT-Sicherheit und Datenschutz 71 Punkte (+3 Vgl. zum Gesamtindex) **ø-Digitalisierungsgrad der mittelständischen Unternehmen lt. Digitalisierungsindex Mittelstand, max. 100 Punkte erreichbar ***Digitalisierungsgrad in verschiedenen Handlungsfeldern Zunehmend unverzichtbare Voraussetzung für eine solche rundum erfolgreiche Performance in der Logistikbranche: dank digitaler Lösungen immer transparentere und damit reibungslos funktionierende Lieferketten. Für die lückenlose Überwachung von Waren und Containern nutzt ein Viertel der Betriebe Track & Trace-Anwendungen. 72 % analysieren digitale Daten wie Lieferantendaten oder Produkt- und Materialdaten, um ihre Produktivität nachhaltig zu erhöhen. Mittelständische Unternehmen, die digitale Daten für ihr Risikomanagement nutzen, reduzieren Lieferengpässe und haben detaillierte Einblicke in ihre Lieferketten. So digital ist die Logistik* 37 % der Betriebe haben Anpassungen aufgrund der Pandemie vorgenommen 58 % der voll- bzw. teildigitalisierten Betriebe bestätigen, dass sie durch die verfügbaren Lösungen besser auf Marktveränderungen eingehen konnten und 29 % aller Unternehmen stimmen dieser Ansicht nur zu 57 % haben eine Verlagerung ins Homeoffice veranlasst Mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) werden Transport- und Logistikunternehmen in Zukunft Entwicklungen vorhersagen können und Prozesse auf der gesamten Lieferkette in Echtzeit abbilden können – von der Vorhersage der Nachfrage über die Auslastung der Lager bis hin zur Tourenplanung. Für ein Viertel der Mittelständler ist Künstliche Intelligenz die wichtigste Zukunftstechnologie – 20 % beginnen bereits mit der Planung. Denn die Mehrheit der Transport- und Logistikunternehmen hält auch in der aktuellen Pandemie an ihren Digitalisierungsvorhaben fest. 20 % planen die Investitionen in ihre Digitalisierung zu erhöhen. Die Investitionsveränderungen in der Logistik* Investitionen gesteigert: Mobile Endgeräte für Mitarbeiter +29 % Video-/Erb-Konferenzen +21 % E-Commerce-Lösungen +20 % Investitionen reduziert: Blockchain -35 % Künstliche Intelligenz -38 % Edge Computing -42 % Fazit Ohne digitalisierte Prozesse wird der Abstand zur Konkurrenz in den kommenden Jahren weiter zunehmen. Wir als uniSmart und COTRIS arbeiten ständig daran, Abläufe unserer Kunden digital umzusetzen. Von der Standard-App-Lösung, wie Führerschein- bzw. Abfahrtkontrolle oder Tourenplanung und -optimierung, bis zur individuellen Entwicklung von Schnittstellen und Programmen, sind wir vor allem auf mittelständische Unternehmen ausgerichtet. Bei uns geht die Arbeit auch über Ihre Integration hinaus - Ihre Mitarbeiter werden im Anschluss gecoacht, um das Maximum Ihres Invests in einen vollen Erfolg umzuwandeln. Nehmen Sie unter vertrieb@unismart.de Kontakt mit uns auf! *Quelle: Digitalisierungsindex Mittelstand 2020/2021, techconsult, Telekom Deutschland, November 2020

  • Aktualisiert: Was alles ans "schwarze Brett" gehört

    Als einer unserer meist gelesenen uniSmart Blogs gibt es zum Thema "Was alles ans schwarze Brett gehört" ein Update! Denn für 2023 gibt es Anpassungen zu den aushangpflichtigen Gesetzen nach dem Arbeitsrecht. Für was gibt es die Aushangpflicht für Arbeitgeber? Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitenden eine Plattform bieten, wo diese/r über die gegenwärtigen gesetzlichen Rechte und Pflichte informiert wird. Als beste Variante hat sich über die Jahre das sogenannte "schwarze Brett" durchgesetzt. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, geht es letztendlich um eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 EUR. Die Aushangpflicht ist im Übrigen nicht an eine bestimmte Betriebsgröße gekoppelt, sondern gilt ab dem ersten Mitarbeiter. Zudem müssen die Gesetze und Verordnungen auf dem aktuellen Stand sein. Der Arbeitgeber muss daher darauf achten, dass die Gesetze regelmäßig aktualisiert werden. Aktuelle aushangpflichtige Gesetze 2023 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsstättenverordnung (Flucht- und Rettungsplan) § 61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Betriebsratswahl (Bekanntmachungspflicht) Betriebsvereinbarungen Druckluftverordnung (Name, Anschrift und Telefonnummer des ermächtigten Arztes) Gefahrstoffverordnung (Betriebsanweisungen) §§ 6, 7a, 8, 19 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Ladenschlussgesetz (LSchlG) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Schwerbehindertenvertretungswahl (Bekanntmachungspflichten) Strahlenschutzverordnung und Strahlenschutzgesetz Tarifverträge, die für den Betrieb gelten Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Hinweise zum Datenschutz (DSGVO) bzw. Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower-Gesetz; HinSchG) Weitere wichtige Gesetze und Verordnungen sind Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB – Auszug) Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Mindestlohngesetz (MiLoG) Nachweisgesetz (NachwG) SGB IX (Auszug) Tarifvertragsgesetz (TVG) Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Fazit Diese Aufstellung soll Ihnen bei der Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften einen Überblick bieten. Leider können wir die gesetzlichen Anforderungen nicht verändern - jedoch können wir Sie bei der Kommunikation zu Ihren Mitarbeitern unterstützen und alle wichtigen Themen durch Schulungen oder regelmäßige Anrufe weitergeben. Wir stimmen die Themen in festgelegten Abständen mit Ihnen ab und halten Sie mit einem individuellen Controlling über den Bearbeitungsstand auf dem Laufenden. Sie wollen immer auf dem neusten Stand bleiben? Die uniSmart informiert Sie regelmäßig über alle Neuigkeiten aus der Unternehmer-Welt!

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