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Investition in neue Technik lohnt!

Zukünftig können Anschaffungen im Bereich Digitale Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung vollständig steuerlich berücksichtigt werden. Bisher mussten derartige Anschaffungen bei Überschreitung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) von 800 Euro netto über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden.



Unternehmen sollen so auf jeden Fall Wirtschaftsgüter wie Hardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung zu 100% im Jahr der Anschaffung abschreiben können.

 

Sofortabschreibung 2021: Invest in neue Technik lohnt sich


Welche Hardware und Software fällt unter die neue Regelung?

Einen Überblick der betreffenden geringwertigen Wirtschaftsgüter gibt es im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 26.02.2021:

BMF_26022021
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Download • 53KB

Kann auch ein Arbeitnehmer die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen? Von der neuen Steuerregel profitieren nicht nur Unternehmen, sondern alle Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten müssen: „Das sind gute Nachrichten auch für alle, die gerade im Homeoffice arbeiten“, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) zu dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz. Er beziffert den finanziellen Impuls auf 2,3 Milliarden Euro pro Jahr.

Es gibt doch schon den Sofortabzug bei Kauf von GWG. Warum braucht es eine Neuregelung?

Bei der Neuregelung handelt es sich nach den Formulierungen im BMF-Schreiben vom 26.Februar 2021 ausdrücklich nicht um den Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter. Und das ist gut so. Denn die Neuregelung bringt deutlich mehr Steuervorteile. Zu unterscheiden sind insbesondere folgende Sachverhalte:

  • Zum einen sind bei der Neuregelung Ausgaben in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben im Jahr des Kaufs abziehbar. Bei GWG ist der Abzug auf Nettokosten von maximal 800 Euro begrenzt.

  • Beim Sofortabzug für GWG ist nicht nur der maximale Nettopreis von 800 Euro Voraussetzung, sondern auch, dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzungsfähig ist. Ist das nicht der Fall, scheidet der Sofortabzug als GWG aus.

 

Sie möchten die Möglichkeit nutzen und weiter in die Digitalisierung Ihres Unternehmens bzw. Fuhrparks investieren?


 

Fazit

Die Änderungen beim Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern begünstigen die Anschaffung von neuer Technik und Ihren Weg zur weiteren Digitalisierung.

Die neue Steuerregel gilt übrigens rückwirkend zum 1. Januar 2021.

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