top of page

Suche

212 Ergebnisse gefunden

  • Die digitale Fahrzeugzulassung kommt

    Ohne Nummernschild fahren - in Deutschland undenkbar. Denn wer ohne Kennzeichen fährt, riskiert eine Geldbuße in Höhe von 60 Euro. Jetzt gibt es jedoch eine Ausnahme, welche die Bundesregierung beschlossen hat! Egal welche Art von Fahrzeug - wer auf öffentlichen Straßen fährt, benötigt ein Kennzeichen. Nun hat die Bundesregierung eine Verordnung beschlossen, die sowohl das Nummernschild als auch die Zulassung des Autos neu regelt. Die digitale Fahrzeugzulassung Wer sein neues Auto anmeldet, darf künftig bis zu 10 Tage lang ohne Plakette auf den Kennzeichen und ohne Fahrzeugpapiere fahren. Das hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beschlossen. Denn der gesamte Prozess der Autozulassung wird digital. Ab dem 1. September 2023 können alle Autofahrer ihr neues Fahrzeug einfach von zuhause aus anmelden und unmittelbar danach bereits losfahren. Der Ablauf „Als Nachweis dient der digitale Zulassungsbescheid“, heißt es beim Ministerium. „Bürger müssen nicht mehr die Übersendung der Fahrzeugdokumente und Plaketten abwarten und dürfen bis zu 10 Tage lang ohne diese fahren.“ Das heißt: Wer ein neues oder gebrauchtes Auto kauft, muss künftig nicht erst zum Amt, um das Fahrzeug zuzulassen, sondern kann es online einfach selbst erledigen. Ein Kennzeichen ohne TÜV-Plakette am Auto ist dann regelkonform. Sie wollen immer auf dem neusten Stand bleiben? Die uniSmart informiert Sie regelmäßig über alle Neuigkeiten aus der Unternehmer-Welt! Fazit Langsam aber sicher kommt die digitale Transformation in Schwung. Die digitale Fahrzeugzulassung ist ein weiterer Schritt zur Zeit- und Kostenersparnis für Unternehmen und Bürger.

  • Update: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

    Im uniSmart News-Blog aus September hatten wir das erste Mal über das damals höchst richterliche Urteil zur Arbeitszeiterfassung berichtet. Nun möchten wir dazu ein kleines Update zum Stand geben! Hier geht`s zum Blog aus September! Für wen gilt die Zeiterfassungspflicht? Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, für alle im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind: Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG Chefärzte Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter Arbeitnehmer, welche selbstständig Personalentscheidungen treffen dürfen Wie ist die Arbeitszeit zu erfassen? Laut der richterlichen Entscheidung muss ein "objektives, verlässliches und zugängliches" System eingeführt werden. Dabei besteht ein gewisser Spielraum für den Arbeitgeber, da eine nationale Regelung (noch) fehlt. Im Detail wäre eine Umsetzung wie folgt möglich: keine zwingend elektronische Erfassung Aufzeichnung in Papierform möglich Delegation an den Mitarbeiter möglich Somit ist gewissermaßen auch die Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich. Wichtig ist jedoch, dass die Einhaltung regelmäßig vom Arbeitgeber kontrolliert wird. Ab wann gilt diese Pflicht? Die Verpflichtung zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems gilt ab sofort und ohne Übergangszeitraum. Was gilt bei Nichteinhaltung? Die Nichteinführung eines Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht unmittelbar bußgeldbewehrt - jedoch kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde in diesem Fall eine vollziehbare Anordnung erlassen, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Sollte diese Anordnung ebenfalls missachtet werden, kann eine Geldbuße bis zu 30.000€ möglich sein. Darf der Betriebsrat mitentscheiden? Der Betriebsrat hat weder ein Initiativrecht hinsichtlich des „ob“, noch auf eine bestimmte Form der Zeiterfassung. Dennoch empfiehlt es sich, den Betriebsrat an der Entscheidungsfindung zu beteiligen. Mobile Arbeitszeiterfassung, welche Möglichkeiten gibt es? Die uniSmart hat langjährige Erfahrung im Bereich der mobilen Arbeitszeiterfassung in verschiedensten Unternehmen und der Zusammenarbeit mit Betriebsräten! Fazit Die Pflicht für den Arbeitgeber, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, ist da. Nun gilt es innerhalb des Gestaltungsspielraumes, die Art und Weise der Erfassung zu definieren. Dabei ist von Stechuhr, Zeiterfassungs-App, Excel-Liste oder „Stift und Zettel“ alles möglich - inklusive der Delegation an den Mitarbeiter. Wahren Sie trotzdem das Bestimmungsrecht des Betriebsrats und beteiligen Sie ihn an der Entscheidungsfindung. Am Ende gilt es weiterhin abzuwarten, wie die letztendliche Umsetzung ins nationale Recht erfolgen wird.

  • Unternehmernews März 2023

    Alles was der März an Neuerungen und Änderungen bietet, lesen Sie im uniSmart Unternehmernewsletter! Strom- und Gaspreisbremsen starten Ab März 2023 gibt es für Strom- und Gaskunden eine finanzielle Entlastung, da die Preisbremse in Kraft tritt. Damit werden die Gaskosten auf 12 Cent pro Kilowattstunde und die Stromkosten auf 40 Cent begrenzt. Auch Fernwärme wird auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Gedeckelt werden je 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs, die restlichen 20 Prozent werden zum Tarif des Anbieters berechnet. Wegfall der Corona-Verordnungen Es entfallen sowohl die Test- als auch Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen, Pflegeheimen und Kliniken. Die Regelung gilt für Bewohner und Mitarbeiter. Besucher von Pflegeeinrichtungen müssen hingegen weiterhin eine Maske tragen und sich an die jeweilige Hausordnung halten. Für Arbeitnehmer gilt, dass sie nicht mehr wegen Corona krankgeschrieben werden können, wenn sie keine Symptome aufweisen. Sie müssen dann mit Maske zur Arbeit und können sich dann aber individuell mit dem Arbeitgeber einigen und Homeoffice absprechen oder andere Maßnahmen treffen. Einmalige Energiepauschale über 200 Euro für Studenten Studenten und Fachschüler bekommen eine einmalige Energiepauschale über 200 Euro. Die Pauschale muss online ab dem 15. März auf https://www.einmalzahlung200.de/eppsg-de beantragt werden. Die Energiepauschale wird nicht besteuert und wird auch nicht bei einkommensabhängigen Leistungen oder Sozialversicherungsbeiträgen angerechnet. Zeitumstellung vom 25. auf den 26. März 2023 Die Zeit wird in diesem Jahr vom 25. zum 26. März um 2 Uhr nachts auf 3 Uhr vorgestellt. Neue Förderung für Immobilien Am 1. März startet ein neues KfW-Förderprogramm für angehende Immobilienbesitzer. „Klimafreundlicher Neubau“ heißt das Programm, es hat die Programmnummer KfW 297/298. Der Vorteil: Es bietet sehr günstige Kredite für den Bau oder Kauf eines neuen Wohnhauses. Der Knackpunkt: Es gelten dabei strenge Nachhaltigkeitsstandards: Der Neubau muss unter anderem einen recht hohen Energiestandard EH 40 haben und es dürfen keine fossilen Heizsysteme (etwa Öl-, Gas- oder Pelletheizungen) eingebaut werden. Änderung für Versicherungskennzeichen ab März 2023 Vom 1. März an dürfen Mofas, Mopeds und E-Roller nur noch mit schwarzem Kennzeichen unterwegs sein. Sie sind bei den Versicherern erhältlich. Die Farbe der Kennzeichen wechselt jährlich zwischen Schwarz, Grün und Blau, um schnell zu erkennen, ob der Versicherungsschutz aktuell ist. Pflicht für Solar-Dächer Zum Beispiel in Bayern gilt ab März für neu gebaute Gewerbe- und Industriegebäude die Pflicht, Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern zu installieren. Diese Regelung gilt auch für Immobilien, die bereits in Planung sind – selbst wenn Bauantrag oder Bauvorlagen den Behörden noch nicht vollständig vorliegen. Sie wollen immer auf dem neusten Stand bleiben? Die uniSmart informiert Sie regelmäßig über alle Neuigkeiten aus der Unternehmer-Welt! Schon gewusst? Alle News-Blogs der uniSmart können Sie jederzeit hier nachlesen!

  • Fahrzeug Onboard-Telematik mit Webfleet verbinden?

    Es ist Wunschdenken, die festverbaute Telematikhardware des Herstellers mit Webfleet zu verbinden? Mit uniSmart und dem Partner Webfleet wird Ihnen mit OEM.connect dieser Wunsch erfüllt! Verbunden mit Europas führenden Fahrzeug­her­stellern uniSmart stellt mittels Webfleet OEM.connect die Verbindung zur werkseitig eingebauten Telema­tik­hardware Ihres Fahrzeugs her. Sie benötigen lediglich die Fahrzeu­g-I­den­ti­fi­ka­ti­ons­nummer (FIN), um die Verbindung mit Webfleet zu aktivieren und alle Vorteile der Vernetzung zu nutzen. Welche Fahrzeughersteller die Anbindung unterstützen Bei folgenden Fahrzeugherstellern ist es möglich, dass Ihre Fahrzeuge, Transporter und/oder leichten Nutzfahr­zeuge bereits mit der OEM.connec­t-Lösung kompatibel sind. Nutzbare Webfleet-Funktionen Echtzeit-Fahrzeugortung Benach­rich­ti­gungen und Warnungen mit Hilfe von Geofencing Einfaches Fahrten­ma­nagement Übersicht und Kostenkontrolle Webfleet Mobile-Apps Sie möchten wissen, ob Ihre Fahrzeuge OEM.connect unterstützen? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Fazit Die eingebaute Onboard-Telematik Ihrer Fahrzeuge nutzen und mit Webfleet verbinden - dies ist kein Wunschgedanke mehr! Sofern das Fahrzeugmodell kompatibel ist, steht einer Anbindung nichts im Wege.

  • uniSmart & Blulog - einfach Temperaturen überwachen!

    Mit dem Partner Blulog hat uniSmart für den deutschsprachigen Raum die wohl einfachste Möglichkeit einer Temperaturüberwachung bzw. Kühlketten-Überwachung im Angebot! Die Möglichkeiten Durch Plug & Play können via 2 Gerätetypen die Temperaturen in Fahrzeugen bzw. der gesamten Kühlkette überwacht werden. Ob als Festeinbau mit beliebig vielen Messpunkten oder als "to go"-Variante für den nahtlosen mobilen Einsatz - für jede Anforderung gibt es die richtige Lösung. Die Produkte Als Festeinbau-Variante wird ein HUB mit mindestens einem Logger benötigt: Die Mobile-Variante besteht aus einem NFC-Logger: Die Funktionsweise Bei der Festeinbau-Variante aus HUB und Logger werden die Kühldaten mit Hilfe des Loggers aufgenommen und an das HUB gesendet. Dieser wiederum befindet sich z.B. im Fahrzeug oder am Trailer, besitzt einen Stromanschluss und ein 2G-Modem - mit welchem die Daten inkl. Position ans Portal übertragen werden. Die Kopplung ist mit unzählig vielen Loggern an einem HUB möglich. Die Anwendungsschwerpunkte sind klassische Temperaturüberwachungen in z.B. Kühlfahrzeugen mit einer oder mehreren Kühlkammern. Die Mobile-Variante als NFC-Logger besitzt keine direkte Internetverbindung. Hier werden die Daten mittels Mobilgerät (z.B. Handy) und der entsprechenden App konfiguriert, ausgelesen und ins Portal übertragen. Die Anwendungsschwerpunkte liegen hier bei empfindlicher Ware, wo die Temperatur direkt am Produkt überwacht werden muss bzw. eine ständige Weitergabe stattfindet. Die Logger haben eine durchschnittliche Akku-Lebensdauer von ca. 3 Jahren, sind problemlos auswechselbar und werden seitens des Herstellers wiederverwendet. Beide Systeme erfüllen alle gängigen Hygienestandards und sind an kein bestehendes System gebunden. Der Überwachungsprozess Zur Überwachung der Kühl- und Positionsdaten steht ein sehr übersichtliches Portal mit allen wichtigen Report- und Einstellungsfunktionen zur Verfügung. Darüber hinaus sind Schnittstellen zu Webfleet und Drittanbietern - u.a. zur Anzeige der Daten zum dazugehörigen Fahrzeug - möglich. Wir haben Ihr Interesse für diese einfache Möglichkeit der Temperaturüberwachung von uniSmart geweckt? Dann bestellen Sie gleich das uniSmart Temperatur Starter-Kit! Fazit Gesetzeskonform, systemunabhängig und auf den jeweiligen Workflow zugeschnitten - so einfach kann Temperaturüberwachung sein. Dazu kommt noch, dass selbst eine Anbindung an Webfleet oder Drittanbieter verfügbar ist. Somit ist auch eine Einbindung der Daten in die schon bestehenden Unternehmensprozesse möglich.

  • Mit uniSmart testen: das neue Webfleet PRO M

    uniSmart stellt vor: Das neue Webfleet PRO M Ein robustes All-in-o­ne-Gerät, ideal für Transporter und Klein­fahr­zeuge! Das neue Webfleet Pro M ist kompatibel mit LINK 245, LINK 410, LINK 510, LINK 530, LINK 710 und LINK 740. Darüber hinaus kann das PRO M mit eingesetzter SIM-Karte auch als eigen­stän­diges Gerät genutzt werden. Technische Merkmale Android 11 mit Google Diensten und Enter­pri­se-Un­ter­stützung 5,5-Zoll-IPS und überra­gender Schutz gegen Stürze, Fälle, Hitze, Kälte, Wasser und Staub Umfassende Konnek­ti­vität, inkl. LTE (SIM-Karte erfor­derlich) für den Einsatz als Arbeits­te­lefon. Qualcomm Snapdra­gon-CPU Octa-Core für eine schnellere Leistung Austausch­barer Akku mit längerer Lebensdauer als bei herkömm­lichen Handys PRO-Tasten für den laufend benötigten Schnell­zu­griff auf wichtige Fahrer-Apps Digita­li­sieren Sie Ihre Arbeits­ab­läufe mit der Work App Mit der Webfleet Work App steigern Sie die Effizienz auf einfache Art. Ihre Fahrer können über eine einfache Android-App die täglich anfallenden Aufgaben effizient managen und branchen­füh­rende Naviga­ti­ons­funk­tionen nutzen. Hier erfahren Sie mehr über die Webfleet Work App! Datenblätter Nutzen Sie die Übersicht für weitere Informationen: Sie wollen das Webfleet PRO M testen? Dann bestellen Sie gleich unser Test-Bundle im uniSmart Online-Shop! Fazit Mit dem Webfleet PRO M machen Sie Ihre Mitarbeiter mobiler und unabhängiger, bei gewohntem Webfleet-Funktionsumfang! Als Erweiterung bietet Ihnen uniSmart ein maßgeschneidertes MDM an, um die Gerätefunktionen für Ihre Mitarbeiter auf das Notwendigste einzuschränken und sicherheitstechnisch auf dem neusten Stand zu bleiben! Erfahren Sie hier mehr über das uniSmart MDM!

  • Unternehmernews Februar 2023

    Wie gewohnt gibt es auch im Februar wieder von uniSmart die wichtigsten News und Änderungen für alle Unternehmer! Geänderte Norm für Auto-Verbandskästen Vor einem Jahr wurde eine neue Norm für Auto-Verbandskästen festgelegt, die ab Februar 2023 gültig ist. Ab dem 1.2.2023 gilt für Verbandskästen in PKWs die neue DIN-Norm 13164:22. Diese legt fest, dass Autofahrer einen Verbandskasten mit sich führen müssen, der zusätzlich zur bisherigen Ausstattung zwei Gesichtsmasken enthält. Dafür brauchen das Dreieckstuch und das Verbandstuch nicht mehr mitgeführt werden. Ein neuer Verbandskasten muss nicht extra dafür gekauft werden. Allerdings muss der vorhandene um die beiden Masken erweitert werden. Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr fällt weg Ab Anfang Februar 2023 fällt nun die Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr in ganz Deutschland weg. In Hamburg und NRW gilt die Regelung ab dem 1. Februar 2023. Hessen, Bremen, Niedersachsen, das Saarland sowie Rheinland-Pfalz haben den Stichtag am 2. Februar. Die Änderung ab Februar betrifft auch die Isolationspflicht: In einigen Bundesländern und Städten entfällt diese nach einer Corona-Infektion. In Hamburg ab dem 1. Februar, in Bremen und Niedersachsen ab dem 2. Februar und in Thüringen ab dem 3. Februar. Corona-Arbeitsschutzverordnung wird aufgehoben Ab dem 2. Februar 2023 wird die Corona-Schutzverordnung für Arbeitgeber aufgehoben. Diese Neuerung tritt früher in Kraft als geplant, eigentlich sollte sie ab dem 1. April wirksam werden. In der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde geregelt, wie der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vor Corona schützen sollte: Mit Hygienekonzepten, Lüften, Luftfilter etc. Nun sind diese Maßnahmen am Arbeitsplatz nicht mehr notwendig, es wird auf Eigenverantwortung und Freiwilligkeit gesetzt. Strom- und Gaspreisbremse ab März 2023 Im letzten Jahr hat die Regierung zur finanziellen Entlastung der Bürger eine Energiepreisbremse beschlossen, die ab März 2023 gilt. Rückwirkend werden die Monate Januar und Februar gedeckelt, allerdings erst im März ausgezahlt bzw. verrechnet. Beim Strom liegt die Preisbremse bei 40 Cent pro Kilowattstunde, beim Gas bei 12 Cent pro Kilowattstunde. Die neue Regelung sieht auch eine Deckelung für Fernwärme vor: Diese liegt bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Energiepreisbremse bezieht sich auf 80 Prozent des Verbrauchs in Vergleich zum Vorjahresverbrauch. Die restlichen 20 Prozent werden mit dem festgelegten Preis des Anbieters vergütet. Energiesparlampen dürfen nicht mehr hergestellt werden Vor gut einem Jahrzehnt haben Energiesparlampen die Glühbirne in deutschen Haushalten ersetzt. Ab Februar 2023 ist es jetzt auch mit den Energiesparlampen vorbei. Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Abschaffung der Lampen und Leuchten unter anderem wegen der Gefährdung für Gesundheit und Umwelt durch das darin verbaute Quecksilber erlassen. Die Änderung betrifft die Leuchtstofflampen mit Stecksockel und in Ringform. Sie dürfen ab nächstem Monat nicht mehr produziert werden. Verkauft werden dürfen noch die Restbestände der Energiesparlampen. Ab August 2023 werden zusätzlich Leuchtstoffröhren sowie Hoch- und Niedervolt-Halogenlampen verboten. Die Alternative sind LED-Lampen, die gänzlich ohne den giftigen Zusatz hergestellt werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass LED-Lampen noch viel weniger Strom benötigen als Energiesparlampen. Sie wollen immer auf dem neusten Stand bleiben? Die uniSmart informiert Sie regelmäßig über alle Neuigkeiten aus der Unternehmer-Welt! Schon gewusst? Alle News-Blogs der uniSmart können Sie jederzeit hier nachlesen!

  • Der Weg in die digitale Zukunft

    Die digitale Transformation ist in vollem Gange – und Unternehmen dürfen sich diesem Weg nicht verschließen. Dabei sollten 3 Dinge ganz oben stehen: Sicherheit, Struktur und Verantwortung! Die Zukunft ist digital – und doch scheitert es bei der Digitalisierung oft noch an den scheinbar offensichtlichsten Ecken und Enden. Die digitale Transformation Digitaler Unterricht, smarte Wohnungen oder auch eine zunehmend vernetzte Infrastruktur – in Deutschland wird die Digitalisierung endlich ernst genommen und vorangetrieben. Auch Unternehmen haben erkannt, dass nur durch eine ernst gemeinte digitale Transformation der technologische Abstand zur Konkurrenz gering gehalten werden kann und zugleich Mitarbeitende die notwendigen Werkzeuge an die Hand bekommen, um produktiv arbeiten zu können. Dabei hat sich – nicht zuletzt aufgrund der Einschränkungen in den vergangenen Jahren – ein regelrechter Digitalisierungswettbewerb entwickelt. Konzepte und Strategien werden in den Unternehmen mitunter wagemutiger und ausgefeilter, einige Verantwortliche und Entscheider übertrumpfen sich gegenseitig mit Wissen um die digitale Transformation und wo bislang noch kein Plan zur Digitalisierung aufgestellt wurde, läuten langsam aber sicher die Alarmglocken. Die Eckpfeiler der Digitalisierung 1. Sicherheit der laufenden und zukünftigen Prozesse Entsprechend der Bedeutung der digitalen Transformation und der zunehmenden Konzentration auf die wachsende Mobilität der Mitarbeiter rückt auch die Bedeutung der Stabilität und Sicherheit von Hard- & Software immer mehr in den Fokus von Unternehmenslenkern. Schlussendlich bedeutet dieses Umdenken eine Abkehr von veralteten oder nicht vorhandenen Prozessen, hin zu den neuen Schwerpunkten: Überblick, Überwachung, Steuerung und Eingriffsmöglichkeiten. Damit die gesamten Hard- und Softwareprozesse im Unternehmen überwacht, gesteuert und aktuell gehalten werden können, bedarf es einem kompetenten Partner mit einer entsprechenden Systematik. Ein sogenanntes RMM (Remote Monitoring & Management; zu deutsch: Fernüberwachung und -verwaltung) - wie zum Beispiel die uniSmart Monitoring-Lösung - bietet diese Möglichkeiten und verringert erheblich das Risiko von Ausfällen und Cyberkriminalität, bei gleichzeitiger Beschleunigung von Onboarding-Prozessen, wie die Installation bzw. Aktualisierung von Hard- und Software oder die Anlage/Ausstattung neuer Mitarbeiter. 2. Struktur und Planung der nächsten Schritte Nichts ist gefährlicher als bloßer Aktionismus. Deshalb gilt bei den folgenden Digitalisierungsschritten mit Struktur zu planen. Und das muss keines Falls eine Person allein machen. Als erfolgreiches Mittel hat sich eine Umfrage, zum Beispiel durch Unterstützung des uniSmart CAMPs, unter den Mitarbeitern herausgestellt. Welche digitalen Anpassungen oder Änderungen innerhalb des eigenen Aufgabengebiets sind wünschenswert, was funktioniert gut, wo gibt es Potenziale oder vielleicht sogar unsinnige Abläufe? Mit einer solchen Auswertung und den eigenen Ideen und Einschätzungen gilt es einen Gesamtüberblick zu erstellen, diesen auf Sinnhaftigkeit und Machbarkeit zu prüfen und vor allem einen Ablauf zu entwickeln, welcher klare und reale Zielplanungen hergibt. Dabei ist zu beachten: Eines nach dem Anderen und lieber etwas kleiner beginnen, als gleich alles zu wollen, was am Ende nicht den Erwartungen entspricht. 3. Verantwortung durch Partner und Digitalisierungsbeauftragte Der Erfolg einer Investition in die digitale Infrastruktur steht und fällt mit den Entscheidern. Hier ist Wissen, Stringenz aber auch Mut gefordert. Deshalb heißt es die richtigen Partner zu finden und einen bzw. mehrere "Digitalisierungsbeauftragte/r" im Unternehmen zu integrieren. Unausweichlich ist, dass die Beauftragten eine gewisse Entscheidungsgewalt und Budgetverantwortung bekommen. Beides kann im Vorhinein klar geregelt und festgelegt werden. Denn im Integrationsprozess müssen Entscheidungen schnell getroffen oder angepasst werden, immer mit dem Hintergedanken, ob alles im Konsens zum Budget steht. Ein Partner, wie die uniSmart Gruppe mit dem Softwareunternehmen COTRIS, muss dann die Verantwortung zur korrekten Umsetzung und Funktionsfähigkeit übernehmen, sowie die Zeit- und Kostenplanung einhalten. Sie wollen mehr über die Leistungen der uniSmart wissen, alle Möglichkeiten in Ihrem Unternehmen ausschöpfen und einen Partner finden, welcher das genannte Vorgehen genau so umsetzt? Fazit Zum Schluss steht immer der Return on Investment - aber bitte nur mit Sicherheit, Struktur und den richtigen Entscheidern und Partnern. Wenn die bestehende digitale Infrastruktur den gegenwärtigen und zukünftigen Sicherheitsstandards entspricht, eine klare Struktur für kommende Projekte vorhanden ist und die Verantwortlichen und Partner klar abgesteckte Ziele und Budgets erhalten haben, kann der Weg in die digitale Zukunft nur erfolgreich werden!

  • Was ein MDM ist und welchen Nutzen es bringt?

    Unternehmen, welche viele mobile Geräte einsetzen, sollten ein "Mobile Device Management (MDM)" im Einsatz haben. Geregelt werden darüber die Nutzung und Aktualisierung dieser Geräte. Mobile Device Management (MDM) ist die zentralisierte Verwaltung von mobilen Geräten wie Smartphones, Tablets und Notebooks im Unternehmen. MDM beabsichtigt bei gleichzeitigem Schutz des Unternehmensnetzwerks, die Sicherheit und Funktionalität dieser Geräte am Arbeitsplatz zu optimieren. Möglichkeiten eines MDM Software für Mobile Device Management ermöglicht die Verteilung von Anwendungen, Daten und Konfigurationseinstellungen sowie Patches für mobile Geräte. Es ermöglicht Administratoren, mobile Geräte so einfach wie Desktop-Rechner zu überwachen und bietet optimale Performance für die Anwender. MDM-Tools beinhalten Anwendungsmanagement, Datei-Synchronisierung & -Austausch sowie Daten-Sicherheits-Tools. Außerdem unterstützen MDM-Lösungen unternehmenseigene oder persönliche Geräte. Das ideale Mobile-Device-Management-Tool: ist kompatibel mit allen gängigen mobilen Betriebssystemen und Anwendungen. arbeitet mit verschiedenen Dienstleistern zusammen. sichert Daten sowie Programme und stellt diese gegebenenfalls via Over-the-Air wieder her. stellt schnell die nächste Generation von Betriebssystemen und Anwendungen bereit. ermöglicht es bei Bedarf Geräte hinzuzufügen oder zu entfernen, um eine optimale Netzwerkleistung und Sicherheit zu gewähren. Umgang mit einem MDM Auch MDM-Systeme müssen sicher sein. Neben der Erfüllung der IT-Sicherheit sollte auch der Datenschutz höchste Priorität haben. Entsprechende Konzepte müssen die Einhaltung dokumentieren, Risiken minimieren und Richtlinien für Gefahrensituationen definieren - wie z.B. Serverstandorte in Europa. Im besten Falle wird diese Konzeption mit dem jeweiligen Anbieter gemeinsam erarbeitet und festgelegt. Mit dem MDM der uniSmart haben Sie all diese Vorteile gebündelt. Von der Bereitstellung bis zum individuell auf Sie angepassten Management der Geräte nach höchsten Sicherheitsstandards - mit uniSmart erhalten Sie das perfekt auf Sie abgestimmte Rundum-Paket. Fazit Neben der einheitlichen Organisation aller mobilen Geräte im Unternehmen ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben maßgeblich für die erfolgreiche Einführung eines MDM. Mit einem Partner, welcher die gesamten Prozesse übernimmt und ein vorab definiertes Management garantiert, ist der unternehmenseigene Arbeitsaufwand nach Einführung gleich Null.

  • De-minimis Positivliste 2023

    Zum Jahresstart steht es nun wieder fest, welche Maßnahmen seitens De-minimis förderfähig sind. Vor einer Beantragung ist es auf alle Fälle sinnvoll, die Möglichkeiten im Unternehmen zu scannen und eine eventuelle Umsetzungsplanung durchzuführen - die uniSmart hilft Ihnen dabei! Was ist eigentlich eine De-minimis-Förderung? Der Begriff "de minimis" stammt aus dem Lateinischen und heißt soviel wie "Dinge von geringer Bedeutung". Die Bezeichnung drückt noch einmal aus, dass die Förderbeträge aus Sicht der EU-Kommission so gering sind, dass sie schnell und mühelos zur Verfügung stehen. De minimis 2023: Wer wird gefördert? Wenn Ihr Unternehmen im gewerblichen Güterverkehr tätig ist oder einen Werkverkehr betreibt, bzw. sind Sie außerdem Halter oder Eigentümer von wenigstens einem schweren Nutzfahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt - dann sind Sie zuwendungsberechtigt für das De-minimis-Förderprogramm 2023. De minimis 2023: Die Förderungen 2.000 € pro Lkw ab 7,5 T zGM max. 33.000 € pro Unternehmen Beantragungszeitraum: 07.01. - 30.09.2023 Folgend finden Sie die förderfähigen Maßnahmen vom De-minimis Programm 2023: Im Transportgewerbe werden seit 2009 spezielle Maßnahmen gefördert. Darunter fallen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder zur Erhöhung der Sicherheit, zum Beispiel: Tourenplanungsprogramme Telematiksysteme Software zum Auslesen digitaler Tachographen uvm. Diese Auflistungen sind nicht vollständig, bringen aber eines exakt auf den Punkt: Investieren Sie in die Digitalisierung Ihres Unternehmens und profitieren Sie von den staatlichen De-minimis-Förderungen! Informieren Sie sich jetzt unverbindlich und kostenlos über unsere Lösungen und profitieren Sie vom staatlichen Förderprogramm! Fazit Die Digitalisierung der Transportunternehmen schreitet unaufhaltsam voran. Es ist daher wichtig, Schritt zu halten und entsprechende Investitionen zu tätigen. Häufig ist es so, dass solche Investitionen sich erst im Laufe der Zeit amortisieren und so mancher Unternehmer schreckt vor den vermeintlich hohen Kosten zurück. Es ist daher gut zu wissen, dass viele Tools und Anwendungen für die Digitalisierung im Transportunternehmen staatlich gefördert werden - ohne, dass eine Rückzahlungspflicht besteht.

  • Alle Änderungen 2023 - Teil III

    Starten Sie gut ins neue Jahr mit dem 3. Teil unseres uniSmart-Jahresausblicks! Auch in diesem Teil gilt die alphabetische Reihenfolge zu den geplanten Änderungen und Neuerungen für das Jahr 2023! Teil III - von S bis Z S Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Zu den Sachbezügen zählen vor allem die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte freie Verpflegung sowie Unterkunft und Wohnung. Mit den festgesetzten Werten sind sie als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, berichtet die Knappschaft Bahn-See. Dies sind die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2023: Ab dem 1. Januar 2023 soll der Monatswert für Verpflegung voraussichtlich 288,00 Euro betragen. Damit sollen künftig für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 2 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro anzusetzen sein. Der Sachbezugswert für die Unterkunft wird voraussichtlich bei monatlich 265,00 Euro liegen. Sparer-Pauschbetrag Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht. Die private Vorsorge soll damit gefördert werden. Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer Der sogenannte Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei den Strom- und Energiesteuern soll um ein weiteres Jahr verlängert werden. Studierende und Fachschüler erhalten Heizkostenzuschuss Nach dem Heizkostenzuschuss für Bafög-Empfängerinnen und -empfänger, die nicht mehr zuhause wohnen, in Höhe von 230 Euro soll es Anfang 2023 einen weiteren Zuschuss in Höhe von 345 Euro geben. Außerdem sollen alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Bund und Länder entwickeln dafür gerade eine digitale Antragsplattform, über die die Auszahlung beantragt werden kann. Der Bund trägt die Kosten. Strompreisbremse Die Strompreisbremse soll zum 1. Januar 2023 entlastend wirken. Mit ihr sollen die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert werden. Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden. Verbraucher mit Standardlastprofilen (SLP) – zu denen die Haushalte und Betriebe zählen – sollen analog zur Gas- und Fernwärmepreisbremse entlastet werden. Der Strompreis soll dabei bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet. Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde. Bei "Industrieunternehmen", also Unternehmen und Einrichtungen mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) oder auch Unternehmen und Einrichtungen, die sich Strom am Großmarkt oder Spot-Markt beschaffen – werden die Strompreise bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Üblicherweise erhalten Verbraucher einen sogenannten Industriestromtarif, wenn ihr Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. Außerdem greift eine Härtefallregelung: Es gibt Hilfsprogramme für Unternehmen, die trotz der Strom- und Gaspreisbremse unter finanziellen Belastungen stehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können. Hiermit soll auch die Unterstützung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen finanziert werden, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen betroffen sind und für die die Entlastung durch das Aussetzen des Dezember-Abschlags nicht ausreichend ist, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Gaspreisbremse im März zu überbrücken. Für diese so betroffenen Betriebe will der Bund die Finanzierung in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung stellen, wenn Antragstellung und Abwicklung der Härtefallregelung für KMU über die Länder erfolgt. Bis zum 1. Dezember 2022 soll ein Vorschlag für eine solche Härtefallregelung durch die Konferenz der Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister vorgelegt werden. T Tierhaltung Das Bundeskabinett hat im Oktober 2022 das neue Tierhaltungskennzeichnungsgesetz beschlossen. Es verpflichtet dazu, Lebensmittel tierischer Herkunft mit der Haltungsform der Tiere zu kennzeichnen. Fleischer müssen ihre Ware ausschildern, vorerst aber nur Schweinefleisch. Geplant sind fünf Haltungsformen. TÜV-Plakette Wer eine rosafarbene TÜV-Plakette auf dem Kennzeichen hat, muss im Jahr 2023 zur Hauptuntersuchung (HU). U Unternehmensnummer Unternehmen, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sind, erhalten vor dem Jahreswechsel eine neue Unternehmensnummer (UNR.S). Zum 1. Januar 2023 löst die Unternehmensnummer die bisherige Mitgliedsnummer ab. Die Unternehmen benötigen die Nummer unbedingt, um zum Beispiel Sozialversicherungsdaten zu melden oder Lohnnachweise zu übermitteln. Genau wie die bisherige Mitgliedsnummer dient die neue UNR.S dazu, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie deren Firmen zu identifizieren – zum Beispiel bei Beitragsangelegenheiten oder um Entgeltnachweise zuzuordnen. Ab 2023 sollen die knapp 600 Verwaltungsdienstleistungen digital zur Verfügung stehen. Die neue Unternehmensnummer besteht aus 15 Ziffern. Die ersten zwölf Zeichen setzen sich aus einer zufälligen Ziffernfolge zusammen und werden für die Unternehmerin oder den Unternehmer – also für eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft – vergeben. Die letzten drei Ziffern kennzeichnen immer das zugehörige Unternehmen. Betreibt ein Unternehmer mehrere Unternehmen, erfolgt die Zuordnung in numerisch aufsteigender Folge. Sobald ein Unternehmen die neue Unternehmensnummer erhalten hat, muss es diese an Stelle der bisherigen Mitgliedsnummer nutzen. Unternehmen mit Beschäftigten müssen diese insbesondere in der Lohnabrechnung verwenden. Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen Insbesondere Kraftfahrzeug-Händler, aber auch andere Dienstleister bieten neben ihren eigentlichen Warenverkäufen und Dienstleistungsangeboten auch Versicherungen oder Garantiezusagen an. "Hier gilt es, die Abrechnung gegenüber dem Kunden noch einmal genau zu überprüfen, denn unter bestimmten Umständen können solche Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerfrei sein", berichtet die Steuerberatungsgesellschaft ETL. Das hatte der Bundesfinanzhof zwar schon 2018 entschieden, die Finanzverwaltung hatte aber eine Übergangsfrist vorgesehen. Zum Jahresende läuft nun aber auch diese mehrfach verlängerte Frist aus, sodass die neuen Grundsätze ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend anzuwenden sind. "Umsatzsteuerfrei sind danach entgeltliche Garantiezusagen und Leistungen aus entsprechenden Zusagen, soweit sie der Versicherungssteuer unterliegen und der Kunde zwischen Reparatur bzw. Schadensbehebung oder dem Kostenersatz frei wählen kann", schreibt ETL. Garantiezusagen im Rahmen von Vollwartungsverträgen seien als Leistungen besonderer Art weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug aus der erbrachten Wartung oder Reparatur sollte dann weiterhin möglich sein. W Whistleblower Am 1. Januar 2023 tritt aller Voraussicht nach das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Unternehmen müssen dann eine interne Meldestelle einrichten, an die sich Arbeitnehmende wenden können, wenn sie Hinweise auf rechtliche Verstöße in der Firma geben wollen. Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich sowie Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten müssen die Meldestelle bereits bis zum 1. Januar 2023 umsetzen. Wer 50 bis 249 Mitarbeitende beschäftigt, hat bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Wer die Meldestelle nicht einrichtet, muss mit einem Bußgeld von 20.000 Euro rechnen. Wohngeld Rund 1,4 Millionen Haushalte mit kleineren Einkommen sollen durch die Reform des Wohngelds zum ersten Mal oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten. Ab 2023 will die Bundesregierung so rund zwei Millionen Haushalte statt wie bislang rund 600.000 entlasten. Das Wohngeld steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat. Z Zusammenveranlagung bei Kapitalverlusten Ehepartner können aktuell Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen nicht ohne Weiteres ehegattenübergreifend ausgleichen. "Hierfür soll nun eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 soll dann die Verrechnung im Wege der Zusammenveranlagung möglich sein", berichtet der Deutsche Steuerberaterverband, der die geplante Neuregelung begrüßt. Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen für 2023 auf 1,6 Prozent festgelegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,3 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2022. Die Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse individuell fest. Neben den ganzen Neuerungen aus dem 3. Teil unserer Aufstellung stehen wir Ihnen natürlich auch für alle weiteren Anfragen zur digitalen Auslieferung zur Verfügung! Fazit Auch 2023 wird ein spannendes Jahr werden, in dem Ihnen die uniSmart wieder viele Möglichkeiten aufzeigt, neue Lösungen bietet und jederzeit zur Verfügung steht!

  • Alle Änderungen 2023 - Teil II

    Kurz vor Jahresende folgt der 2. Teil unseres 3-teiligen uniSmart-Jahresausblicks! In alphabetischer Reihenfolge erfahren Sie alles zu den geplanten Änderungen und Neuerungen für das Jahr 2023! Teil II - von L bis R L Lieferkettengesetz Zum Jahreswechsel tritt auch das Lieferkettengesetz in Kraft. Betroffen sind zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Lkw-Maut Die Lkw-Maut soll zum 1. Januar 2023 erhöht werden. Außerdem soll 2023 mit einem weiteren Gesetz die Maut auf den gewerblichen Lkw-Verkehr ab 3,5 Tonnen ausgedehnt werden. Bislang gilt die Lkw-Maut erst ab 7,5 Tonnen. Zudem wird eine CO2-Bepreisung mit in die Maut aufgenommen und die Mehreinnahmen sollen verkehrsträgerübergreifend für Mobilität verwendet werden. Das Handwerk setzt darauf, dass es eine Handwerkerausnahme geben wird. M Midi-Jobs Zum 1. Januar 2023 wird die Midijob-Grenze noch einmal deutlich um 400 Euro angehoben. Sie liegt dann bei 2.000 Euro. Bis zu diesem Betrag müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen. Ab einem Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zunächst 28 Prozent des Bruttolohns. Dieser Beitragssatz sinkt bis zur Entgeltgrenze von dann 2.000 Euro linear auf etwa 20 Prozent. Bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es für Arbeitnehmer einen Midijob-Rechner, der die Beiträge zur Sozialversicherung ausrechnet. Mehrweg-Pflicht Restaurants und Cafés müssen ab Januar 2023 immer auch Mehrwegbehälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Betroffen im Handwerk sind in erster Linie Bäcker, Konditoren und Fleischer, die solche Produkte in ihren Cafés oder Imbissen verkaufen. Eine Ausnahme gilt aber für kleine Betriebe, in denen höchstens fünf Mitarbeiter tätig sind mit einer Ladenfläche nicht über 80 Quadratmetern. Sie müssen es ihren Kunden jedoch ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen. P Photovoltaik 1 Die Bundesregierung will den Photovoltaikausbau voranbringen. Dazu beitragen soll unter anderem, dass ab 2023 kleinere Solarstromanlagen bis 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien für Eigentümer und Mieter steuerfrei gestellt werden sollen. Bei Mehrfamilienhäusern gilt dies für Anlagen von bis zu 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit (den Wert findet man im Marktstammdatenregister). Bislang waren PV-Anlagen nur mit einer Leistungsgrenze von zehn kW befreit. Die Neuregelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2022, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, was voraussichtlich im Dezember der Fall sein wird. Sie betrifft sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Eine Steuererklärung für die Einnahmen aus dem Betrieb einer solchen PV-Anlage würde deshalb in vielen Fällen entfallen. Die Umsatzsteuer von aktuell 19 Prozent für die Lieferung, den Kauf, die Einfuhr und Installation von Photovoltaik-Anlagen und von Stromspeichern soll ebenfalls komplett entfallen, wenn es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert wird. Photovoltaik 2 Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthält einige Verbesserungen und Vereinfachungen auch für Prosumer, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen. Die meisten Regelungen im neuen EEG treten zum 1. Januar 2023 in Kraft oder nach der Freigabe der EU-Kommission. Durch die vollständige Streichung der EEG-Umlage kann ab 2023 der Erzeugungszähler entfallen. Erzeugungszähler, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können voraussichtlich ausgebaut werden. Die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich durch den Wegfall der EEG-Umlage deutlich. PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, bleiben bei den bisherigen Vergütungssätzen. Die neuen (höheren) Vergütungssätze gelten nur für neue Anlagen. Für neue Anlagen, die ab 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, wird auch die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Für diese Anlagen muss ab 2023 kein Solar-Erzeugungszähler mehr eingebaut werden. R Rechengrößen der Sozialversicherung Zum 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Regierungsentwurf liegt nun vor. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt bundesweit auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze steigt bundesweit auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Recht auf Reparatur Die Hersteller von Mobiltelefonen und Tablets müssen ab 2023 Reparaturinformationen und bestimmte Ersatzteile, wie etwa Displays und Akkus, für sieben Jahre, Software-Updates für fünf Jahre zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollen sie das Produkt so gestalten, dass ein einfacherer Austausch von Komponenten möglich ist. Rentner: Hinzuverdienstgrenze wird abgeschafft Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten soll zum 1. Januar 2023 abgeschafft werden. Während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten deutlich höher als in den Jahren davor. Statt 6.300 Euro durften Frührentner bis zu 46.060 Euro im Jahr dazuverdienen. Das gesamte Team der uniSmart wünscht Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr! Wir freuen uns schon heute auf ein erfolgreiches 2023 mit Ihnen! Fazit Auch 2023 wird ein spannendes Jahr werden, in dem Ihnen die uniSmart wieder viele Möglichkeiten aufzeigt, neue Lösungen bietet und jederzeit zur Verfügung steht!

bottom of page