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Update: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Im uniSmart News-Blog aus September hatten wir das erste Mal über das damals höchst richterliche Urteil zur Arbeitszeiterfassung berichtet.

Nun möchten wir dazu ein kleines Update zum Stand geben!

Update zur Pflicht der Arbeitszeiterfassung von uniSmart
Update zur Pflicht der Arbeitszeiterfassung

Für wen gilt die Zeiterfassungspflicht?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, für alle im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind:

  • Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG

  • Chefärzte

  • Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter

  • Arbeitnehmer, welche selbstständig Personalentscheidungen treffen dürfen

 

Wie ist die Arbeitszeit zu erfassen?

Laut der richterlichen Entscheidung muss ein "objektives, verlässliches und zugängliches" System eingeführt werden.

Dabei besteht ein gewisser Spielraum für den Arbeitgeber, da eine nationale Regelung (noch) fehlt. Im Detail wäre eine Umsetzung wie folgt möglich:

  • keine zwingend elektronische Erfassung

  • Aufzeichnung in Papierform möglich

  • Delegation an den Mitarbeiter möglich

Somit ist gewissermaßen auch die Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich. Wichtig ist jedoch, dass die Einhaltung regelmäßig vom Arbeitgeber kontrolliert wird.

 

Ab wann gilt diese Pflicht?

Die Verpflichtung zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems gilt ab sofort und ohne Übergangszeitraum.

 

Was gilt bei Nichteinhaltung?

Die Nichteinführung eines Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht unmittelbar bußgeldbewehrt - jedoch kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde in diesem Fall eine vollziehbare Anordnung erlassen, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Sollte diese Anordnung ebenfalls missachtet werden, kann eine Geldbuße bis zu 30.000€ möglich sein.

 

Darf der Betriebsrat mitentscheiden?

Der Betriebsrat hat weder ein Initiativrecht hinsichtlich des „ob“, noch auf eine bestimmte Form der Zeiterfassung.

Dennoch empfiehlt es sich, den Betriebsrat an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

 

Mobile Arbeitszeiterfassung, welche Möglichkeiten gibt es?


Die uniSmart hat langjährige Erfahrung im Bereich der mobilen Arbeitszeiterfassung in verschiedensten Unternehmen und der Zusammenarbeit mit Betriebsräten!


 

Fazit

Die Pflicht für den Arbeitgeber, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, ist da.

Nun gilt es innerhalb des Gestaltungsspielraumes, die Art und Weise der Erfassung zu definieren. Dabei ist von Stechuhr, Zeiterfassungs-App, Excel-Liste oder „Stift und Zettel“ alles möglich - inklusive der Delegation an den Mitarbeiter.

Wahren Sie trotzdem das Bestimmungsrecht des Betriebsrats und beteiligen Sie ihn an der Entscheidungsfindung.

Am Ende gilt es weiterhin abzuwarten, wie die letztendliche Umsetzung ins nationale Recht erfolgen wird.

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