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212 Ergebnisse gefunden

  • Neuerungen bei der Ausbildung

    Seit 2020 gibt es einen Azubi-Mindestlohn. Dieser erhöht sich entsprechend der Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) jährlich. Azubis, die 2021 mit der Ausbildung beginnen, erhalten einen Mindestlohn von monatlich 550 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Darüber hinaus gibt es noch weitere Änderungen und Neuerungen im Bereich der Ausbildung. Der Azubi-Mindestlohn hat sich zum 1. Januar 2021 erhöht. Dies entspricht den Vorgaben des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und sieht neben einer Mindestvergütung für Auszubildende auch international vergleichbare Abschlussbezeichnungen vor sowie mehr Möglichkeiten, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Mindestvergütung für Auszubildende Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zahlen. Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Jeder Azubi, der 2021 eine Berufsausbildung beginnt, bekommt nun mindestens 550 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr. In § 17 BBiG ist die genaue Höhe der Beträge bis zum Jahr 2023 festgelegt. Danach steigt der Azubi-Mindestlohn in den folgenden Jahren jeweils zum 1. Januar schrittweise auf bis zu 620 Euro monatlich im ersten Lehrjahr. Die Mindestausbildungsvergütung verbessert sich zudem mit den Ausbildungsjahren. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis nun 649 Euro (18 Prozent mehr). Ab 2024 soll die Azubi-Mindestvergütung dann automatisch entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden. Für alle diejenigen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben: Sie profitieren nicht von der Neuregelung. Außerdem sind Ausnahmen von der Mindestvergütung möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen. Neue Bezeichnungen für Fortbildungen Mit der Novelle des BBiG sind die Bezeichnungen wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau entfallen. "Geprüfte/r Berufsspezialist/in", "Bachelor Professional" oder "Master Professional" – so werden die Abschlüsse in der höher qualifizierten Berufsausbildung (bislang Aufstiegsfortbildungen) nun bezeichnet. Damit soll die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium verdeutlicht werden. Zudem soll durch internationale Bezeichnungen die Mobilität gefördert und der internationale Anschluss gesichert werden. Besonderheiten gelten für den Meister im Handwerk: Die neue Abschlussbezeichnung "Bachelor Professional" kann zusätzlich geführt werden. Einen Meistertitel erlangt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat. Mehr Möglichkeiten für Ausbildung in Teilzeit Bisher war es nur in Ausnahmefällen möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren - beispielsweise für besonders leistungsstarke Auszubildende, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, wurde erweitert und steht jetzt insbesondere auch geflüchteten Menschen, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist aber, dass der Ausbildungsbetrieb zustimmt. Neuregelungen: mehr Flexibilität, weniger Bürokratie Mit der Reform wurde auch das Prüfungswesen in der beruflichen Bildung flexibler gestaltet. Damit soll die Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen erleichtert werden. Die Neuregelungen bieten zudem Gelegenheit, Bürokratie abzubauen. Dafür werden einige Verfahren modernisiert, vereinfacht und verkürzt. Freistellungsanspruch von Azubis vor und nach der Berufsschule Die Freistellung von Azubis für die Berufsschule ist jetzt genau im BBiG geregelt und gilt nicht nur für minderjährige Azubis. Die Neuregelung des Freistellungsanspruchs sieht beispielsweise vor, dass Auszubildende am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung nicht mehr im Betrieb arbeiten gehen müssen. Die internen Schulungen nicht vergessen Neben den Inhalten der jeweiligen Ausbildungsverordnung sind auch interne Schulungen über die Ausbildung hinaus wichtig. Denn nur so werden unternehmenseigene Abläufe und Vorgaben eingehalten. Wir unterstützen Sie dabei gern in Form vom uniSmart CAMP! Von Vor-Ort-Terminen bzw. Online-Schulungen bis hin zu regelmäßigen Schulungs- und Trainingsanrufen bieten wir Ihnen in gemeinsamer Abstimmung und entsprechendem Controlling jede Möglichkeit an. Nehmen Sie unter vertrieb@unismart.de jederzeit Kontakt mit uns auf!

  • Auftragsverarbeiter und Subunternehmern

    Heutzutage gehört es dazu, dass Auftragsverarbeiter Teile ihrer Dienstleistung nicht selbst erbringen, sondern Subunternehmer einsetzen. Das kann zu ganzen Ketten an Unterauftragsverhältnissen führen. Was dabei zu beachten ist, schauen wir uns im Folgenden an. Was ist zu beachten bei Einsatz von Unterauftragnehmern? Grundsätzlich ist der Auftragsverarbeiter zur eigenhändigen Leistungserbringung verpflichtet. Er darf daher nur unter besonderen Voraussetzungen die Datenverarbeitung an Dritte weiterreichen, d.h. anders als nach § 278 BGB dürfen Auftragsverarbeiter nicht nach Belieben Erfüllungsgehilfen einsetzen. So soll verhindert werden, dass das Datenschutzniveau, das zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vereinbart wurde, durch das Weiterreichen der Datenverarbeitung unterlaufen wird. Zentral sind die Vorschriften in Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO geregelt. Die erhöhten Anforderungen gelten jedoch nur, wenn durch den Einsatz von Subunternehmern besondere Risiken für den Verantwortlichen und die betroffenen Personen entstehen. Die Beschränkungen gelten daher nicht, wenn die weiteren Subunternehmer keine Auftragsverarbeiter sind, sondern nur sonstige Hilfstätigkeiten erbringen. Die Begriffe „weitere Auftragsverarbeiter“ und „Unterauftragnehmer“ werden in der Folge gleichbedeutend verwendet. Genehmigung weiterer Auftragsverarbeiter Nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO muss sich ein Auftragsverarbeiter den Einsatz von weiteren Auftragsverarbeitern genehmigen lassen. Anders als aus § 183 S. 1 BGB bekannt, bedeutet Genehmigung hier allerdings nicht die nachträgliche Zustimmung, sondern die Einwilligung im Vorfeld. Nach dem Wortlaut gibt es zwei Arten der Genehmigung: Die Genehmigung kann entweder im Einzelfall gesondert erteilt werden, d.h. konkret bezüglich des für den Einzelfall gestatteten Unterauftragsverarbeiters, oder aber im Vorhinein in allgemeiner Weise, bei der dem Auftragnehmer nur gewisse Vorgaben für seine Auswahl gemacht werden. Das ist soweit klar aus dem Gesetz erkennbar. Alle Unterauftragnehmer genehmigungsbedürftig? Fraglich ist, ob der Verantwortliche in der gesamten Kette der Unterauftragnehmer die Genehmigung erteilen muss. Art. 28 Abs. 2 S. 1 DSGVO spricht insoweit ganz generell von „weiteren Auftragsverarbeitern“. Das könnte in der Praxis zu enormen Ketten von genehmigungsbedürftigen Unter-Unter-Unter-…- Auftragsverarbeitern führen. Eine durchgehende Genehmigungsbedürftigkeit macht Sinn, weil sonst die Interessen des Verantwortlichen gefährdet werden könnten, wenn er die Kontrolle über die Verarbeitung verliert. Er soll also im wahrsten Sinne des Wortes Verantwortlicher als Entscheidung über das „Wie“ und „Wo“ der Verarbeitung in den Händen halten. Will ein Unterauftragnehmer also einen weiteren Unterauftragnehmer einsetzen, so bedarf es der Zustimmung aller in der Verarbeitungskette vor ihm stehenden. Das ist aus Erfahrung im Berateralltag jedoch in der Praxis oft nur schwer umsetzbar. Gerade bei Verhandlungen mit großen Anbietern hat man häufig nicht die Verhandlungsposition, um den Einsatz aller Unterauftragnehmer in der Kette von der Genehmigung abhängig zu machen. Haftung des Auftragsverarbeiters Kommt einer der Unterauftragnehmer seinen Pflichten nicht nach, haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen (Einstandspflicht) nach Art. 28 Abs. 4 S. 2 DSGVO. Der erste Auftragsverarbeiter hat also ein ureigenes Interesse, die Pflichten der Auftragsverarbeitung an alle weiteren Auftragsverarbeiter weiterzureichen. Der Verantwortliche kann im Gegenzug aber nicht auf die weiteren (Unter-) Auftragsverarbeiter durchgreifen. Durch diese Regelung wird der Schwierigkeit des Verantwortlichen, alle Unterauftragnehmer zu kontrollieren, Rechnung getragen, indem er sich an seinen direkten Vertragspartner wenden kann, um diesen für Verletzung der Datenschutzpflichten in Anspruch zu nehmen. Fazit Zwischen Theorie und Praxis liegen Welten oder zumindest ist in der Praxis manches schwer umzusetzen, was im Gesetz ganz einfach klingt. Die gesetzlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass das Datenschutzniveau gewahrt wird, wenn Datenverarbeitungen ausgelagert werden. Knifflige Fragen der Praxis wie diese gibt es bei der Auftragsverarbeitung unzählige. Gern stehen wir Ihnen mit unserem Datenschutzbeauftragten für alle offenen Fragen zur Verfügung. Wir sind jederzeit unter vertrieb@unismart.de für Sie da!

  • Was ist M2M-Technologie?

    Maschinen, die intelligent und selbstständig miteinander kommunizieren - das ist schon seit langem keine Zukunftsmusik mehr, sondern Bestandteil unserer täglichen Realität. Mittlerweile ist dazu die M2M-Kommunikation (M2M = machine to machine) nicht mehr wegzudenken. Steigende Qualität, verbesserte Standards und sinkende Kosten sind die idealen Voraussetzungen für den Einzug von M2M in den Massenmarkt. M2M ist im Lifestyle angekommen. Heute kommunizieren bereits Kaffeemaschinen, Drucker und Spiele-Konsolen. Spätestens seit M2M Einzug in den Konsumgütermarkt gehalten hat, ist die Entwicklung nicht mehr aufzuhalten. Die Vision vom Internet der Dinge ist Realität Das Internet der Dinge (engl. = Internet of Things) bezeichnet die Verknüpfung eindeutig identifizierbarer physischer Objekte (Things) mit einer virtuellen Repräsentation in einer internetähnlichen Struktur. Das Internet besteht nicht mehr nur aus menschlichen Teilnehmern, sondern auch aus Dingen. Das „Internet der Dinge“ wurde maßgeblich durch das Massachusetts Institute of Technology (MIT) geprägt. Konkret geht die Bezeichnung zurück auf Kevin Ashton, der den Namen 1999 das erste Mal verwendete. Entstanden ist der Begriff im Bereich des Ubiquitous Computing (dt. = Rechnerallgegenwart). Er beschrieb damals die Vision, nach der sich das Internet mittels intelligenter Geräte in alle Bereiche unseres täglichen Lebens ausdehnt. Eine Vision, die mittlerweile z. B. in Form von Smartphones und Smart-Metering Einzug in unseren Alltag gehalten hat. M2M ist heute keineswegs mehr nur eine Systemkomponente, die es ermöglicht, Objekte aus der Ferne zu steuern, sondern vielmehr ein Grundbaustein und somit fester Bestandteil einer vernetzten Welt. Zwei Beispiele für typische Einsatzbereiche von M2M-Technologien Automobilindustrie und Elektromobilität Ein stetig wachsender Einsatzbereich von M2M-Technologie ist das gesamte Feld der Automobilindustrie und Elektromobilität. Insbesondere in Zeiten des Klimawandels, in der Begriffe wie CO2-Neutralität und Green Energy zunehmend an Bedeutung gewinnen, gilt es, alternative Verkehrskonzepte zu entwickeln. Das Elektromobil wird zukünftig einen neuen Stellenwert erhalten. Bei der Planung und Realisation von neuen Infrastrukturen werden dabei vor allem Technologien aus den Bereichen M2M und ITS (Intelligent Transport Systems) zum Einsatz kommen. Der Fokus liegt primär auf den Themen Betankung und Service. Beispielsweise soll die M2M-Kommunikation Aufgaben übernehmen wie Benutzer- und Fahrzeugidentifikation, Zahlungsverfahren, Geräteüberwachung und das Management von Störungsfällen. Transport und Logistik Der Bereich Transport und Logistik gehört zu den Bereichen, in denen M2M-Kommunikation schon seit ihren frühen Anfängen eingesetzt wird. Die Sendungsverfolgung (Tracking & Tracing) zählt wohl zu den bekanntesten. Diese kommt sowohl für das an den Endverbraucher ausgelieferte Paket zum Einsatz als auch bei der Container-Schifffahrt. Auch beim Flottenmanagement von Speditionen und Transportunternehmen kommt M2M-Kommunikation zum Einsatz. Durch Telematiksysteme ist dabei das Managen eines Fuhrparks mit M2M weitreichend vereinfacht worden. Wir als uniSmart GRUPPE setzen ebenfalls auf die Vorteile der M2M-Technologie. Gerade in Verbindung mit Apps, vielen kleinen Datenpaketen und einer konstant stabilen Übertragungsrate ist deren Einsatz perfekt. Gern nehmen wir uns Zeit für die Einsatzmöglichkeiten in Ihrem Unternehmen! Sie erreichen uns jederzeit unter: vertrieb@unismart.de

  • Das Ende vom 3G-Netz

    Ab Ende Juni schalten die deutschen Netzbetreiber Telekom, Vodafone und Telefónica/O2 das 3G-Netz endgültig ab. Damit wollen sie Platz für modernere Mobilfunktechnologien mit höheren Datendurchsätzen schaffen. Doch die 3G-Abschaltung ebnet nicht nur den Weg für einen zügigeren 5G-Ausbau, sie bringt für einige Anwender auch Nachteile. Betroffen sind nämlich nicht nur Handynutzer. Das UMTS-Netz soll zugunsten des weiteren Ausbaus von LTE und 5G weichen. Der um die Jahrtausendwende eingeführte und ab 2004 erstmals kommerziell verfügbare 3G-Standard erlaubt schlicht nicht mehr die heute erforderlichen Bandbreiten. Auch nutzen ihn laut den Netzbetreibern nur noch wenige Geräte in Deutschland. Vodafone gab beispielsweise an, dass 3G nur noch etwa 2,5 Prozent des mobilen Datenverkehrs im Netz ausmache. Kurzum, das Ende von UMTS ist gekommen und für die meisten Nutzer soll und wird die Abschaltung des Netzes auf lange Sicht positive Auswirkungen haben. Doch wie so oft gibt es Ausnahmen. Noch immer sind einige Anwender stark auf das 3G-Netz angewiesen – und dabei handelt es sich nicht nur um Handynutzer. 3G-Abschaltung macht viele Geräte unbrauchbar Die Deutsche Telekom und Vodafone wollen sich zu Ende Juni vom 3G-Netz trennen. O2 plant die Abschaltung bis Jahresende. Ab diesem Zeitpunkt ist es dann nicht mehr möglich, über UMTS/3G zu funken. Zur Nutzung des mobilen Internets bleibt dann nur noch 2G/4G/LTE sowie der neue Standard 5G. Das Telefonieren ist künftig nur noch über den alten GSM-Standard (2G) oder aber ebenfalls LTE (Voice over LTE – VoLTE) bzw. 5G (Voice over 5G – Vo5G) möglich. Noch immer weiße Flecken in Deutschland Hinzu kommen diejenigen Nutzer, die in einem Gebiet wohnen, wo LTE oder 5G noch nicht flächendeckend ausgebaut ist. Und ja, davon gibt es Deutschland auch 2021 noch einige. Schaut man sich die Karten zum Netzausbau bei der Deutschen Telekom, Vodafone und O2 an, finden sich bei allen drei Providern weiße Flecken, also Gebiete, die mobilfunktechnisch nicht oder nur unzureichend erschlossen sind. Oft ist dies in ländlicheren Regionen oder in höher gelegenen Orten wie beispielsweise dem Harz oder in Alpennähe der Fall. Diejenigen Nutzer, die hin und wieder übers Land fahren, werden auf ihrem Smartphone bereits gesehen haben, dass die Anzeige von LTE auf 3G gesprungen ist, da das LTE-Signal offenbar nicht ausreichend stark war. Fällt 3G als Ausweichtechnologie aber weg, haben sie ein Problem. Nicht nur Handynutzer von 3G-Abschaltung betroffen Immer wieder lesen wir im Zusammenhang mit der geplanten 3G-Abschaltung von Handynutzern, die womöglich negativ betroffen sind. Doch es gibt auch eine Reihe von Geräten, die auf UMTS angewiesen, aber keine Handys sind. Wie beispielsweise IoT-Geräte, die unter anderem in der Medizin, der Fertigungsindustrie und bei Notrufsystemen von Aufzügen zum Einsatz kommen. Auch Alarmanlagen und sonstige Überwachungstechnik sind von der 3G-Abschaltung womöglich betroffen. Zur Übertragung von Daten an die Server oder die Cloud setzen viele auf UMTS. Schalten die Provider das Netz ab, werden die Geräte also unbrauchbar. Zu guter Letzt gibt es auch einige Auto- & Telematikhersteller, die bei ihren Systemen und Geräten auf 3G setzen und demnach von der Abschaltung des Netzes betroffen sind. Ihnen bleibt im besten Fall noch 2G, was aber kaum ein Ersatz darstellt. Gerade bei den PRO 82xx Geräten von Webfleet Solutions bzw. TomTom spielt diese Veränderung eine große Rolle. Diese Gerätegeneration besitzt kein 4G/5G-fähiges Modem und wird sich somit nur noch mit dem 2G-Netz verbinden. Neukauf oft die beste Lösung Diejenigen Nutzer, die eines der genannten Geräte haben, müssen sich umstellen. Ihnen bleiben ab Mitte 2021 nur noch zwei Alternativen: Auf einen Teil der Funktionen bei ihrem alten Gerät verzichten, oder aber sich trennen und ein neues Modell anschaffen. Letzteres ist in vielen Fällen wohl die empfehlenswertere Variante, um bei der technologischen Entwicklung auch in Zukunft mithalten zu können. Wir lassen Sie bei dieser Veränderung nicht im "Funkloch" stehen! Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und wir besprechen gemeinsam, ob und in wie fern eine Umstellung nötig und möglich ist.

  • Was ist eine Schnittstelle?

    Software-Schnittstellen und wozu sie benötigt werden Woher weiß ein Drucker, was er drucken soll? Warum ist es möglich, an einem PC Informationen aus dem Internet zu lesen? Und dank welcher Technik kann WEBFLEET.connect die Fahrer- und Auftragsdaten hin- und herschicken? Hier erfahren Sie Wissenswertes über Schnittstellen bei COTRIS und wie Sie sie für Ihr Unternehmen optimal einsetzen. Wer eine Bedienungsanleitung aus dem Bereich Computertechnik liest, wird früher oder später auf das Wort „Schnittstelle“ stoßen. Ein Drucker besitzt unter anderem eine Schnittstelle, um im Netzwerk erreichbar zu sein. Möchten Sie externe Daten in eine Excel-Tabelle importieren, haben Sie es mit einer Software-Schnittstelle zu tun. Doch was genau sind Schnittstellen eigentlich? Und wozu werden sie gebraucht? Was ist eine Schnittstelle? Schnittstellen-Typen werden nach ihren „Fähigkeiten“ eingeordnet. Einige typische Beispiele: Damit Sie am PC mit der Maus arbeiten können, muss diese über eine Hardware-Schnittstelle verbunden sein. Software-Schnittstellen ermöglichen unter anderem den Austausch von Daten, zum Beispiel zwischen einer Textverarbeitung und einer Datenbankanwendung. Geben Sie an einem Geldautomaten Ihre PIN ein und erhalten Bargeld, ist eine Benutzer-Schnittstelle am Werk. Eine Schnittstelle ist also eine Art Verbindungsstelle zwischen unterschiedlichen Komponenten innerhalb eines IT-Systems. Sie ermöglicht den Datenaustausch und die Datenverarbeitung und agiert grundsätzlich im Hintergrund. Sie als Nutzer wissen, dass Sie die Auftragsdaten via WEBFLEET.connect direkt an Ihre Fahrer senden können. Die Technik, die dahinter steckt, haben Fachleute für Sie programmiert. Wer benötigt Schnittstellen? Formulieren wir diese Frage einmal anders: Funktioniert die heutige Technik überhaupt ohne Schnittstellen? Nein. Ohne Schnittstellen könnten Sie in Ihrem Unternehmen viele Arbeitsschritte gar nicht erst durchführen. Die Tastatur an Ihrem Computer würde nicht funktionieren. Ihr Smartphone könnte nicht online gehen. Sie könnten keine Dokumente ausdrucken und keine E-Mails versenden. Schnittstellen existieren praktisch überall rund um die IT – sowohl für hoch professionelle Datenbank-Entwickler als auch für Nutzer von Bürosoftware. Die Frage „Wer benötigt Schnittstellen?“ lässt sich daher ganz klar mit „jedes Unternehmen, jeder Selbstständige, Freelancer und jede Privatperson, die am Computer arbeitet“ beantworten. Wozu werden Schnittstellen benötigt? Zu dieser Frage möchten wir Ihnen ein konkretes Beispiel aus unserem eigenen Hause beschreiben, und zwar die Nutzung der Schnittstelle WEBFLEET.connect. Bei WEBFLEET handelt es sich um eine Lösung für Ihr Flottenmanagement, die für Ihr gesamtes Unternehmen eine intelligente und damit komfortable Arbeitsweise ermöglicht. WEBFLEET.connect selbst stellt die Schnittstelle dar, mit der Sie Ihre Software wie ERP CRM oder Ähnliches auf effektive Weise erweitern können. Sie verbindet Ihre Fahrer und Fahrzeuge direkt mit Ihrem Unternehmen und tauschen unterschiedlichste Daten aus: Informationen zum Auftrag, Adress- und Lieferdaten, Nachrichten, Auftragsstatus, Fahrzeugposition etc. Alle vom Fahrzeug gesammelten Daten stehen dem Unternehmen ohne Zeitverlust zur Verfügung und können weiterverarbeitet werden. Wie setzte ich WEBFLEET.connect ein? Grundsätzlich bieten Schnittstellen die Möglichkeit, dass unterschiedliche Systeme miteinander kommunizieren können, da sie eine Sprache sprechen. Was ist aber, wenn Ihr Unternehmen Deutsch spricht und WEBFLEET mit Englisch antwortet? Dann bedarf es einen Übersetzer. Für Unternehmen ohne oder nicht ausreichend großen IT Abteilungen übernimmt COTRIS die Übersetzung für Ihr Unternehmen und stellt sicher, dass die Kommunikation zwischen den Systemen reibungslos funktioniert. Fazit: Software-Schnittstellen vereinfachen die Arbeit. Sie sorgen für einen reibungslosen Datenaustausch und sparen – wie bei WEBFLEET.connect – viel Zeit. Daten werden direkt an Ihr Unternehmen zurückgesendet, wo Sie sie in der Auftragsbearbeitung ohne Verzögerung weiter verarbeiten können. Sie benötigen eine Schnittstelle? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

  • Digitalisierung des Führerhauses

    Der Begriff der Digitalisierung ist in aller Munde. Analoge Werte werden in digitale Formate umgewandelt, gespeichert und weiterverarbeitet. Prozesse werden vereinfacht und beschleunigt, der Kundenservice wird verbessert, die Datenübertragung ist schnell und simpel. Wer im Sinne der Digitalisierung nur an Büros, Behörden und Schulen denkt, wird überrascht sein, dass da noch viel mehr möglich ist – zum Beispiel im Führerhaus eines LKW! Die Digitalisierung verändert die Welt und vor allem die Arbeitsplätze. Im positiven Sinne betroffen sind auch Berufe, die auf den ersten Blick überhaupt nicht mit der Digitalisierung in Verbindung gebracht werden. Die meisten denken zunächst an klassische Büros jeglicher Branche, an die Industrie 4.0, an Payment-Anbieter und Online-Marketer. Doch tatsächlich greift die Digitalisierung in viele weitere Arbeitsplätze ein. Und sie macht auch vor dem Führerhaus eines Logistik-Fahrzeugs nicht Halt! Sebastian M. ist bereits seit mehr als zehn Jahren als Fahrer bei einem namhaften Logistik-Unternehmen im Einsatz und profitiert an jedem einzelnen Arbeitstag vom digitalisierten Führerhaus „seines“ LKW. Er steht praktisch ununterbrochen mit dem Disponenten im Unternehmen in Kontakt – vollkommen papierlos und ohne lästiges Telefonieren. – Vor dem Start bei Schichtbeginn führt Sebastian die digitale Abfahrtskontrolle durch. Er geht die Prüfliste durch, fügt gegebenenfalls Details hinzu, unterschreibt das Protokoll und sendet es praktisch per Knopfdruck als PDF an die Mail-Adresse des Disponenten. Sollte Sebastian die Abfahrtskontrolle vergessen, wird er automatisch daran erinnert diese durchzuführen. -Steht eine Führerscheinkontrolle an, wird Sebastian automatisch daran erinnert und kann diese direkt im Fahrerhaus über NFC durchführen. – Es gibt keine unsortierten Auftragszettel im Führerhaus mehr, denn sämtliche Aufträge werden digital vom Disponenten an Sebastian weitergeleitet – entweder auf sein Smartphone oder aufs Tablet, ganz einfach per App. Und dies natürlich in der optimalen Reihenfolge. Die Datenübertragung funktioniert übrigens in beide Richtungen, so dass Sebastian einen ausgeführten Auftrag dem Disponenten automatisch mitteilt. Fahrzeugposition und Auftragsstatus sind jederzeit bekannt; dies bedeutet auch eine hohe Sicherheit für die Fahrer! – Mit der Multibox übermittelt Sebastian viele weitere Informationen direkt an das Unternehmen. Von digitalen Lieferscheinen über Checklisten bis hin zu seinem Urlaubsantrag. – Sollte der LKW einmal wegen eines Schadens liegenbleiben, oder sollte Sebastian sogar einmal einen Unfall haben und nicht weiterfahren können, erfährt dies der Disponent ohne weitere Verzögerung und kann zeitnah reagieren. Die Unfalldaten lassen sich schnell und einfach inklusive Fotos zur Dokumentation als Unfallbericht aufnehmen; der Versand der ausgefüllten Berichte ist dank E-Mail schnell und einfach erledigt. Was benötigt Sebastian M. für diese Erleichterungen im Job-Alltag? Die COTRIS App und ein Gerät mit Android als Betriebssystem. Das war’s! Möchten Sie Ihren mobilen Mitarbeitern und Ihren Disponenten die Arbeit erleichtern und Zeit sparen? Gern informieren wir Sie über die Möglichkeiten, das Führerhaus zu digitalisieren und den Arbeitsalltag Ihrer Fahrer deutlich zu vereinfachen. Senken Sie die Kosten, sparen Sie Zeit und Nerven und vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein unverbindliches und natürlich kostenloses Beratungsgespräch! vertrieb@unismart.de Fazit Der digitale Wandel ist überall zu beobachten. Unabhängig von Branche und Sektor kann jedes Unternehmen die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen und von den Vorteilen profitieren. Und es gibt kaum Grenzen. Manche Unternehmer sind sich noch unsicher und scheuen unter anderem vor dem Unbekannten zurück. Wichtig ist, in der Entwicklung nicht stehen zu bleiben, um wettbewerbsfähig zu bleiben und die Kundenzufriedenheit zu optimieren. Digitalisierung ist darüber hinaus ein gelungener Schritt, um den eigenen Mitarbeitern Zeit zu sparen und ihren Stresslevel zu reduzieren. Das digitalisierte Führerhaus in der Logistik-Branche spielt dabei eine bedeutende Rolle.

  • Das neue PRO 8475!

    Die robusten PRO 8-Driverterminals waren schon immer eines der meistverkauften Webfleet-Produkte. Wir freuen uns darüber, dass diese Erfolgsgeschichte weitergeschrieben wird - mit der kompletten Neuentwicklung des PRO 8475! Ab sofort ist das neue PRO 8475 bestellbar! Das Webfleet PRO 8475 auf einen Blick Weiterentwicklungen des Webfleet PRO 8475 Vorteile gegenüber dem PRO 8275 und PRO 8375: Android 9 mit Google-Dienste, ermöglicht Google-Apps und Push-Benachrichtigungen Konnektivität durch LTE-Kat. 3, NFC, Wi-Fi-Ak Unterstützt Sprachanrufe und die Verbindung mit Bluetooth-Freisprecheinrichtungen Höhere Rechenleistung durch einen Qualcomm Snapdragon Prozessor, 1,8 GHz Bessere Displayauflösung mit einzigartigem Blendschutz und Handschuhunterstützung Google Play Dienste ermöglicht App-Installationen über den Google Play Store Extrem widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen Bis zu 10h Akkulaufzeit Ab sofort ist das neue PRO 8475 bestellbar! Kontaktieren Sie uns für Bestellungen oder Fragen zur neuen Gerätegeneration! vertrieb@unismart.de Das PRO 8475 ist auch direkt in unserem Shop bestellbar! Fazit Das neue PRO 8475 wird Sie überzeugen. Es gibt viele Neuerungen und Weiterentwicklungen, vom Bereich der Kommunikationstechnik über die Benutzeroberfläche bis zur Nutzung von vielen verfügbaren Apps!

  • Am 28.01.2021 - Vorstellung des neue PRO 8475

    Mit dem regelmäßig stattfindenden "Mobility Talks" werden am 28.01.2021 zwei Webinare zur neuen Webfleet solutions Hardware stattfinden! Unter dem Motto „Auf ins Zeitalter der schnellen Verbindungen“ gibt es dabei folgende Inhalte: Am 28.01.2021 um 10:00 Uhr Vorstellung des neuen Webfleet solutions PRO 8475 Am 28.01.2021 um 14:00 Uhr Vorstellung der neuen Webfleet solutions LINK 240, 740 & 340 Zur Teilnahme am Webinar melden Sie sich bitte unter folgendem Link an: Kostenlos Registrieren Lassen Sie sich von der neuen Gerätegeneration überzeugen und sehen Sie live, welche Neuerungen und Weiterentwicklungen es gibt. Für mehr Informationen oder zur Vorbestellung stehen wir Ihnen jederzeit unter: vertrieb@unismart.de zur Verfügung. Gern beraten wir Sie auch mit Hilfe eines Testgeräts, um Ihnen alle Verbesserungen aufzeigen zu können. Mit Unterstützung der COTRIS sind darüber hinaus diverse Integrationen in Ihren Workflow -z.B. durch individuelle Programmierungen, APPs und Schnittstellen - möglich!

  • BAG-Förderprogramme 2021

    Unternehmen, die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen ab 7,5t zulässiger Gesamtmasse (zGM) sind, können Fördermittel erhalten. Über das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gibt es vier Förderprogramme für das Gewerbe. Eine wichtige Voraussetzung ist die gewerbliche Durchführung von Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG: Über das Förderprogramm De-minimis zur Förderung der Sicherheit und Umwelt werden Beihilfen für fahrzeugbezogene und personenbezogene Maßnahmen sowie für Maßnahmen zur Effizienzsteigerung gewährt. Das Förderprogramm Weiterbildung bietet die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für Fahrer und andere Beschäftigte in Unternehmen des Güterkraftverkehrs an. Im Förderprogramm Ausbildung wird die duale Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin unterstützt. Mit dem Förderprogramm Energieeffiziente und/oder CO2-arme schwere Nutzfahrzeuge wird die Anschaffung von Lkw und Sattelzugmaschinen mit Elektroantrieb gefördert. Ab 2021 entfällt die Förderung CNG- und LNG- angetriebener Lkws. Ziel des Förderprogramms Abbiegeassistenzsysteme ist es, Unfälle mit Personenschäden von nach rechts abbiegenden Fahrzeugen signifikant zu verringern ("Toter Winkel"). 1. De-minimis 2.000 € pro Lkw ab 7,5 T zGM max. 33.000 € pro Unternehmen Beantragungszeitraum: 07.01. - 30.09.2021 Folgend finden Sie die förderfähigen Maßnahmen vom De-minimis Programm 2021: 2. Weiterbildung 50, 60 oder 70 % von 1.500 € pro Lkw ab 7,5 T zGM abhängig von der Unternehmensgröße Beantragungszeitraum: 14.01. - 30.11.2021 3. Berufskraftfahrer-Ausbildung 50, 60 oder 70 % von 50.000 € pro Ausbildungsplatz abhängig von der Unternehmensgröße Beantragungszeitraum: 14.01. - 02.11.2021 4. Energieeffiziente / CO2-arme Nutzfahrzeuge 40% der Investitionsmehrkosten ggü. Euro-6 Diesel-Lkw, maximal: 12.000 € Elektro (<= 12 T zGM) 40.000 € Elektro (> 12 T zGM) Beantragung bis 31.03.2021 5. Abbiegeassistenzsysteme Für Lkw zw. 3,5 und 7,5 T zGM und für Busse > 9 Sitzen. Beantragungszeitraum: 21.01. - 15.10.2021 In der Förderung weiterhin dabei sind die Telematik und alle dazugehörigen Komponenten. Gerade mit der demnächst verfügbaren, neuen Gerätegeneration von Webfleet solutions ergeben sich für Sie ganz neue Möglichkeiten in diesem Bereich. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen unter: vertrieb@unismart.de Fazit Die BAG hat wieder ein Paket mit diversen Fördermöglichkeiten geschnürt, jedoch die Digitalisierung im Fuhrpark etwas außer Acht gelassen. Hier ist der Verweis auf die Förderprogramme "go-digital" und "Digital Jetzt" wichtig! Auch bei diesen Programmen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung und empfehlen folgenden Blog-Eintrag: "Digital Jetzt" - Die Digitalisierungsförderung

  • Alle Neuerungen 2021 - Teil 3

    Im dritten Teil unserer Serie geht es um alle Änderungen im Bereich staatlicher Abgaben, Zuschüsse und Leistungen. Sozialversicherungsbeiträge Ab 1. Januar 2021 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung, die höhere Belastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Folge haben. Der Beitrag für die allgemeine Rentenversicherung bemisst sich dann bis zu einer Einkommensgrenze von monatlich 7.100 Euro (2020: 6.900 Euro) in den alten und 6.700 Euro (2020: 6.450 Euro) in den neuen Bundesländern. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die jährliche Beitragsbemessungsgrenze auf 58.050 Euro (2020: 56.250 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die beispielsweise für die Ermittlung des Krankenkassenmindestbeitrages von Selbständigen wichtig ist, erhöht sich auf monatlich 3.290 Euro (2020: 3.185 Euro). Im Osten Deutschlands steigt sie auf monatlich 3.115 Euro (2020: 3.010 Euro). Umsatzsteuer Zum 1. Januar 2021 endet die befristete Umsatzsteuersenkung aus dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz. Für Umsätze, die danach ausgeführt werden, gelten dann wieder die regulären Steuersätze von 19 und 7 Prozent. Werden Güter befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt. Unternehmer sollten vor allem bei Rechnungstellung mit Anzahlungen, Teilleistungen und Gutscheinen aufpassen. Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um 1 Monat und 10 Tage verlängert. Diese Regelung greift ab 1. Dezember 2020. Das heißt, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wird. Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag, auf den man keine Einkommenssteuer zahlen muss, steigt 2021 um 288 Euro auf 9.696 Euro, im Jahr darauf übrigens nochmals um 288 Euro auf dann 9.984 Euro. Bei zusammen Veranlagten bleibt der doppelte Betrag unbesteuert, das sind 19.392 Euro. Zudem werden 2021 die Grenzen für den Spitzensteuersatz (42 Prozent) und den Reichensteuersatz (45 Prozent) angehoben. Der erste von 57.052 Euro auf 57.919 Euro. Der zweite von 270.501 Euro auf 274.613 Euro. Solidaritätszuschlag Der Solidaritätszuschlag fällt ab 2021 für über 90 Prozent der Steuerzahler weg. Er beträgt zwar weiterhin 5,5 Prozent der Körperschaft- und Einkommensteuer, die Freigrenze steigt aber. Ab 2021 wird der Soli nicht mehr erhoben, wenn das Einkommen unter 73.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 151.000 Euro (Verheiratete) liegt. Für weitere rund 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag in Teilen. Vollständig weiter zahlen müssen alle, die mehr als 109.000 Euro beziehungsweise 221.000 Euro verdienen. Rund 88 Prozent dieser Gewerbetreibenden werden laut dem Bundesfinanzministerium vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit, wenn sie ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen. Weitere 6,8 Prozent dieser Gewerbetreibenden sollen zumindest teilweise profitieren. Für lediglich 5,2 Prozent dieser Gruppe blieben die bisherigen Zahlungen unverändert bestehen. Im Übrigen profitieren demnach auch kleine und mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Unternehmen etwa in der Rechtsform einer GmbH betreiben. Häufig ist (einer) der Inhaber eines solchen Unternehmens gleichzeitig auch Geschäftsführer dieser GmbH. Für Zahler der Körperschaftsteuer ist keine Entlastung vorgesehen. Das heißt, eine GmbH oder AG muss wie gehabt den Soli zahlen. Dies wird damit begründet, dass der Körperschaftsteuersatz mit 15 Prozent schon recht gering sei und deswegen der Soli auch geringer ausfällt als bei Unternehmen, die von Einzelkaufleuten oder als Personengesellschaften (also KG oder OHG) geführt werden. Investitionsabzugsbetrag Das neue Jahressteuergesetz soll mehrere Verbesserungen bringen. Die Bundesregierung will zum Beispiel Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen steuerlich stärker fördern. Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen flexibilisiert. Das soll helfen, deren Liquidität zu steigern – auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbeträge werden dazu von 40 auf 50 Prozent erhöht. Es lassen sich somit künftig höhere Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Zusätzlich gibt es Erleichterungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Voraussetzungen, das heißt die Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe, werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 Euro wird eingeführt. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Diese Neuregelungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar. Lohnzusatzleistungen Durch das neue Jahressteuergesetz ändern sich die Regeln für die Steuerbegünstigung bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung. Denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn eines Mitarbeiters wird dadurch zugunsten von Zusatzleistungen regelmäßig dauerhaft gesenkt. Deshalb stellt die Bundesregierung rückwirkend für 2020 klar, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Eine echte Zusatzleistung liegt demnach vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt demnach keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen zum Beispiel die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Beschäftigten, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten. Corona-Hilfen Wichtige Corona-Hilfen für die Wirtschaft hat die Politik bis nächstes Jahr verlängert. Das Maßnahmenpaket umfasst im kommenden Jahr weiterhin Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die unverschuldet durch die Pandemie in Finanznot geraten sind. Die gemeinsame Förderung von Bund und Ländern läuft bis 30. Juni 2021. Bei der Überbrückungshilfe III sind statt bislang maximal 50.000 Euro bis zu 200.000 Euro pro Monat als Betriebskostenerstattung möglich. Auch Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder Kosten für Abschreibungen sollen die Antragsberechtigten ansetzen können. Die elektronische Antragstellung erfolgt weiterhin mithilfe eines prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte) über die zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Das KfW-Sonderprogramm 2020 steht Unternehmen, die durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, bis zum 30. Juni 2021 zur Verfügung. Die Mittel sind unbegrenzt und stehen gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung in zwei Varianten offen: für junge Unternehmen bis zu fünf Jahren als ERP-Gründerkredit Universell und für ältere Unternehmen über fünf Jahre als KfW-Unternehmerkredit. Die Vergabebedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu zehn Millionen Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Des Weiteren hat die KfW ihre Prozesse und Verfahren noch einmal beschleunigt und vereinfacht, damit die Ausreichung der Kredite über die Hausbanken schnell erfolgen kann. Seit 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist seit dem 16. November 2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies soll die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen erleichtern. Wichtig: Der KfW-Schnellkredit kann nicht mit den anderen KfW-Krediten gleichzeitig beantragt werden. Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzudämpfen, wurde darüber hinaus das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021. Für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers bei der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Wie bisher müssen nur mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Das Kurzarbeitergeld wird weiterhin ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe, nämlich 60 Prozent des Lohns, auf 70 Prozent erhöht – für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit soll es 80 beziehungsweise 87 Prozent des Lohns geben. Profitieren sollen davon alle Beschäftigten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden. Minijobs bis 450 Euro bleiben bis Ende 2021 generell anrechnungsfrei. Auch die Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung durch die Agenturen für Arbeit ist verlängert worden, sofern die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 auch realisiert wurde. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld beträgt im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe 100 Prozent. Danach, bis längstens zum 31. Dezember 2021, werden die Beiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet. Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben ebenso steuerfrei. Gern stehen wir Ihnen jederzeit bei Fragen zu den rechtlichen Neuerungen zur Verfügung! Unter folgender E-Mail Adresse sind wir für Sie erreichbar: vertrieb@unismart.de Fazit Im letzten Teil unserer Beitragsreihe sind die Folgen der Corona-Pandemie allgegenwertig. Dennoch bleiben die schon im Vorhinein geplanten Änderungen für das Jahr 2021 bestehen.

  • Alle Neuerungen 2021 - Teil 2

    Im zweiten Teil unserer Serie befassen wir uns mit allen Neuerungen im Bereich Steuern, Löhne und dem Insolvenzrecht. CO2-Preis Um fossile Energien zu verteuern und klimaschonende Alternativen voranzubringen, gibt es ab dem 1. Januar 2021 einen nationalen CO2-Preis für die Bereiche Verkehr und Heizen. Pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Diesel und Benzin, Heizöl und Erdgas entsteht, müssen verkaufende Unternehmen wie Raffinerien zunächst 25 Euro zahlen. In den Folgejahren soll der CO2-Preis schrittweise steigen. Er wird an die Kunden weitergegeben. Laut dem Bund steigt der Literpreis bei Benzin um 7 Cent, bei Diesel und Heizöl um 7,9 Cent, Erdgas wird um 0,6 Cent pro Kilowattstunde teurer. Dadurch, dass zeitgleich die Mehrwertsteuersenkung endet, rechnet der ADAC mit einem Anstieg von zehn bis elf Cent pro Liter beim Kraftstoff. Das soll dazu führen, dass sparsame oder emissionsfreie Fahrzeuge zum Einsatz kommen. Die Einnahmen des nationalen Emissionshandelssystems werden vor allem für die Entlastung der EEG-Umlage verwendet. Unternehmen sollen so bei den Stromkosten entlastet werden. Kfz-Steuer Ab 2021 steigt für neue Autos mit hohem Spritverbrauch die Kfz-Steuer. Das soll Verbraucher und Unternehmer dazu bringen, sparsamere Pkw zu kaufen. Bereits zugelassene Fahrzeuge sind nicht betroffen. Die Kraftfahrzeugsteuer wird künftig stärker am CO2-Ausstoß ausgerichtet. Die CO2-Komponente wird gegenüber dem Hubraum stärker gewichtet. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an. Zur Reform gehört auch, dass die bereits geltende Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 31. Dezember 2025 verlängert wird, sie soll bis längstens Ende 2030 andauern. E-Pkw die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Bisher galt die Befreiung nur für Zulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2020. Zur Entlastung des Mittelstands entfällt künftig die bisherige Sonderregel für die Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen – zum Beispiel Kasten- oder Pritschenwagen. Ab 2021 sollen die gewichtsbezogenen Steuersätze für diese Fahrzeuge gelten. Die Beiträge sollen sinken und die Unternehmen damit entlastet werden. Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro und danach zum 1. Juli 2021 noch einmal auf 9,60 Euro brutto je Zeitstunde. Arbeitgeber müssen geringfügige Beschäftigungen neu beurteilen, weil sich die Verhältnisse bei diesen Arbeitnehmern ändern und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge anfallen könnten. Wird die Verdienstgrenze für Minijobs von 450 Euro monatlich überschritten, können sie in Absprache mit dem Betroffenen die Arbeitszeit reduzieren. Für Auszubildende steigt zudem die Mindestvergütung zum Jahreswechsel auf 550 Euro pro Monat. Insolvenzrecht Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sollen ab 1. Januar 2021 weitere Möglichkeiten zur Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens erhalten. Das Bundesjustizministerium plant derzeit die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen, der es einem Unternehmen ermöglicht, die Mehrheit ihrer Gläubiger mit einem soliden Plan von ihrer Sanierungsperspektive zu überzeugen und dieses Konzept dann ohne Insolvenzverfahren umzusetzen. Davon könnten insbesondere Unternehmen profitieren, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden, obwohl sie über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen. Demnach erlaubt der neue Rechtsrahmen es ihnen künftig, belastende Verträge zu beenden, wenn der andere Vertragspartner seine Zustimmung zur Anpassung oder Beendigung verweigert und ansonsten eine Insolvenz droht. Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen erhalten weitere Erleichterungen: Für sie gilt ab 1. Januar 2021 zwar wieder die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung. Allerdings soll künftig eine Überschuldungsprüfung die derzeitigen Prognose-Unsicherheiten berücksichtigen. Für Unternehmen, deren finanzielle Schieflage auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist, sollen auch die Zugangsregelungen zu Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung vorübergehend gelockert werden. Entfernungspauschale Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale, mit der Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten steuerlich geltend machen können. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von Wohnung oder Haus zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei den bekannten 30 Cent. Ab dem 21. Kilometer können dann 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Die Pendlerpauschale kann für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht für Hin- und Rückweg zusammen. Dabei ist es egal, ob die Beschäftigten mit dem Rad oder mit dem Auto fahren. Falls die Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln höher sind, lässt sich auch die Monatsfahrkarte von der Steuer absetzen. Selbstständige Unternehmer dürfen die Fahrtkosten zur Arbeit übrigens als Betriebsausgaben abziehen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit bei Fragen zu den rechtlichen Neuerungen zur Verfügung! Unter folgender E-Mail Adresse sind wir für Sie erreichbar: vertrieb@unismart.de Fazit Im zweiten Teil unserer Beitragsreihe ist vor allem eine steuerliche Mehrbelastung bei Fuhrparks mit konventionellen Antriebsarten abzusehen. Beim Mindestlohn folgen bis Ende 2022 noch weitere Anpassungen. Im nächsten und letzten Teil werden wir auf die wichtigsten Änderungen bei den Abgaben, Zuschüssen und Leistungen eingehen - und Ihnen einen gesamten Überblick verschaffen!

  • Alle Neuerungen 2021 - Teil 1

    In den kommenden 3 Blogs gehen wir auf alle gesetzlichen Neuerungen für das Jahr 2021 ein. Im ersten Teil nennen wir Ihnen alle Änderungen für die Transport- und Logistikbranchen. Lkw-Maut Die Lkw-Maut steigt ab Januar 2021 in Tschechien, der belgischen Region Wallonien und Österreich. In das tschechische Gebührensystem für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen fließen künftig Abgaben für verkehrsbedingte Lärmbelästigung und Umweltverschmutzung ein. Transportunternehmer rechnen mit einer Verteuerung um bis zu 36 Prozent. In Wallonien werden die Tarife für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen indexiert, wie das im Sommer bereits für die Regionen Flamen und Brüssel geschehen ist. Bei Lkw der Euroklassen 3, 4, 5 und 6 bedeutet das Mehrkosten von 0,001 Euro pro Kilometer. Österreich plant ebenfalls eine stärkere Anlastung externer Infrastrukturkosten, die der Verkehr verursacht. Der Öko-Rabatt für Euro-6-Lkw soll bleiben. Durch die Neustaffelung zahlen Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen mit vier und mehr Achsen zwischen 1,4 und 2 Prozent mehr Lkw-Maut. Auch in Deutschland könnte der Einsatz von Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen mit Gasantrieb teurer werden als erwartet, denn die im Mai verlängerte Lkw-Maut-Befreiung bis 2023 steht auf der Kippe. Aus Sicht der EU ist sie unzulässig. Noch ist nicht entschieden, ob die Bundesregierung die indirekte Förderung beibehalten darf. BKF-Qualifikation Der Fahrerqualifizierungsnachweis soll künftig den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ersetzen. Dafür ist kürzlich das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz geändert worden. Der Ausweis hat ebenfalls das Format einer Scheckkarte und ist auf allen Touren künftig immer mitzuführen. Die C/C1-Lenkberechtigung allein reicht dann also bei Lkw-Fahrern nicht mehr aus. Diese Umstellung in allen Bundesländern soll ab 23. Mai 2021 die verschiedenen Nachweismöglichkeiten in Deutschland reduzieren und vollends das Grenzgänger-Problem lösen, das in der Vergangenheit etwa Lkw-Fahrer betraf, die hierzulande beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Geplant ist zudem ein zentrales Online-Portal für Aus- und Weiterbildungen von Berufskraftfahrern. Bis zum 23. Mai 2021 ist noch Zeit, um ein solches elektronisches Register einzurichten. Darüber sollen Behörden künftig unionsweit Informationen über ausgestellte oder entzogene Befähigungsnachweise austauschen können. Die Datenbank soll Tricksereien weiter einschränken. Statt der Teilnahmebescheinigung auf Papier für den Besuch von Weiterbildungen und als Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung gibt es in Zukunft einen Registereintrag. Die digitale Speicherung erleichtere Kontrollen, heißt es im deutschen Gesetzentwurf. Umweltbonus für E-Fahrzeuge Im Juli 2020 hat der Bund seinen Anteil am Umweltbonus für E-Pkw und -Transporter sowie Plug-in-Hybridmodelle verdoppelt. Mit dieser Innovationsprämie ist seitdem eine maximale Förderung von 9.000 Euro beim Kauf eines Elektroautos mit einem Listenpreis unter 40.000 Euro möglich. Liegt der Kaufpreis über dieser Grenze, beteiligen sich Staat und Hersteller mit insgesamt 7.500 Euro. Den erhöhten Zuschuss gibt es nun über 2021 hinaus bis Ende 2025. Förderfähig ist ein reines E-Modell mit Batterie- oder Brennstoffzellenantrieb sowie ein Plug-in-Hybrid. Plug-in-Hybride werden nur noch bezuschusst, wenn diese ab dem Jahr 2022 eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern haben und ab 2025 mindestens 80 Kilometer erreichen. Den Umweltbonus gibt es auch rückwirkend vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für geleaste oder gekaufte Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden. Und seit dem 16. November 2020 kann er auch mit anderen Förderprogrammen für Elektrofahrzeuge kombiniert werden. Abwrackprämie für Lkw Eine Lkw-Abwrackprämie soll künftig alte Nutzfahrzeuge von der Straße holen und den Verkauf neuerer Modelle ankurbeln. Die eine Milliarde Euro, die der Bund dafür investieren will, soll aufgeteilt werden: 500 Millionen Euro sollen Unternehmen beim Austausch eines alten Lkw gegen einen fabrikneuen Lkw mit Elektro-, Wasserstoff- oder Dieselantrieb erhalten. Im Gespräch sind Prämien zwischen 10.000 und 15.000 Euro. Weitere 500 Millionen Euro sind für die öffentliche Beschaffung vorgesehen, also etwa den Austausch alter Feuerwehrwagen. Geld geben soll es auch für intelligente Trailer-Technologie. Das deutsche Flottenerneuerungs-Programm braucht jedoch noch die Zustimmung der EU-Kommission. Deshalb steht dafür auch noch kein genauer Starttermin fest. Schwerlasttransport-Zulassungen Ab 1. Januar 2021 können Unternehmen wieder Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte bei den Behörden einholen, in deren Bezirk sie ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Eine im Frühjahr 2020 beschlossene Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung sah vor, dass sie entsprechende Anträge nur bei der jeweiligen Behörde am Start- und Zielort des Großraum- und Schwertransportes stellen können. Dies hätte aus Sicht von Wirtschaftsverbänden zu massiven regionalen Verschiebungen im Antragsaufkommen und für einige Monate mancherorts zum behördlichen Kollaps geführt. Deshalb ist die StVO-Reform in diesem Punkt rückgängig gemacht worden. Lkw-Fahrverbote und Quarantänepflicht Anlässlich der Corona-Pandemie gelten für Güterverkehrsunternehmen und deren Beschäftigte in Deutschland und vielen EU-Staaten voraussichtlich auch im neuen Jahr bestimmte Auflagen und Lockerungen. Zum Beispiel stehen in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein vorerst bis 18. Januar 2021 befristete Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für schwere Lkw fest. Daneben ist es denkbar, dass Bundesländer ihre Quarantäne-Vorgaben im Fall eines anhaltend hohen Infektionsgeschehens nochmals verlängern. Das könnte bedeuten, dass sich Transportpersonal auch weiterhin nach der Rückkehr aus einem ausländischen Risikogebiet gegebenenfalls bis zu zehn Tage in Hausarrest begeben oder stattdessen einen negativen Corona-Test vorlegen muss. In Bayern und Schleswig-Holstein sind solche Einschränkungen des internationalen Warenverkehrs bereits nach kurzer Zeit wieder gekippt worden. Es ist möglich, dass dies andernorts auch noch geschieht. Denn seit Wochen laufen politische Diskussionen über bundeseinheitliche Regelungen für die Branche. Gern stehen wir Ihnen jederzeit bei Fragen zu den rechtlichen Neuerungen zur Verfügung! Unter folgender E-Mail Adresse sind wir für Sie erreichbar: vertrieb@unismart.de Fazit Im ersten Teil unserer Beitragsreihe ist vor allem Eines für die Transport- und Logistikbranche zu erkennen - es geht um Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit. Im nächsten Teil werden wir auf die wichtigsten Änderungen bei den Steuern und Löhnen eingehen - damit Sie auch bei diesen Themen den Überblick behalten!

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