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Neuerungen bei der Ausbildung

Seit 2020 gibt es einen Azubi-Mindestlohn. Dieser erhöht sich entsprechend der Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) jährlich. Azubis, die 2021 mit der Ausbildung beginnen, erhalten einen Mindestlohn von monatlich 550 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Darüber hinaus gibt es noch weitere Änderungen und Neuerungen im Bereich der Ausbildung.



Der Azubi-Mindestlohn hat sich zum 1. Januar 2021 erhöht. Dies entspricht den Vorgaben des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und sieht neben einer Mindestvergütung für Auszubildende auch international vergleichbare Abschlussbezeichnungen vor sowie mehr Möglichkeiten, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren.


Mindestvergütung für Auszubildende

Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zahlen. Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Jeder Azubi, der 2021 eine Berufsausbildung beginnt, bekommt nun mindestens 550 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr.


In § 17 BBiG ist die genaue Höhe der Beträge bis zum Jahr 2023 festgelegt. Danach steigt der Azubi-Mindestlohn in den folgenden Jahren jeweils zum 1. Januar schrittweise auf bis zu 620 Euro monatlich im ersten Lehrjahr. Die Mindestausbildungsvergütung verbessert sich zudem mit den Ausbildungsjahren. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis nun 649 Euro (18 Prozent mehr). Ab 2024 soll die Azubi-Mindestvergütung dann automatisch entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden.


Für alle diejenigen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben: Sie profitieren nicht von der Neuregelung. Außerdem sind Ausnahmen von der Mindestvergütung möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen.


 

Neue Bezeichnungen für Fortbildungen

Mit der Novelle des BBiG sind die Bezeichnungen wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau entfallen. "Geprüfte/r Berufsspezialist/in", "Bachelor Professional" oder "Master Professional" – so werden die Abschlüsse in der höher qualifizierten Berufsausbildung (bislang Aufstiegsfortbildungen) nun bezeichnet. Damit soll die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium verdeutlicht werden. Zudem soll durch internationale Bezeichnungen die Mobilität gefördert und der internationale Anschluss gesichert werden.


Besonderheiten gelten für den Meister im Handwerk: Die neue Abschlussbezeichnung "Bachelor Professional" kann zusätzlich geführt werden. Einen Meistertitel erlangt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.


Mehr Möglichkeiten für Ausbildung in Teilzeit

Bisher war es nur in Ausnahmefällen möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren - beispielsweise für besonders leistungsstarke Auszubildende, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, wurde erweitert und steht jetzt insbesondere auch geflüchteten Menschen, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist aber, dass der Ausbildungsbetrieb zustimmt.


Neuregelungen: mehr Flexibilität, weniger Bürokratie

Mit der Reform wurde auch das Prüfungswesen in der beruflichen Bildung flexibler gestaltet. Damit soll die Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen erleichtert werden. Die Neuregelungen bieten zudem Gelegenheit, Bürokratie abzubauen. Dafür werden einige Verfahren modernisiert, vereinfacht und verkürzt.


Freistellungsanspruch von Azubis vor und nach der Berufsschule

Die Freistellung von Azubis für die Berufsschule ist jetzt genau im BBiG geregelt und gilt nicht nur für minderjährige Azubis. Die Neuregelung des Freistellungsanspruchs sieht beispielsweise vor, dass Auszubildende am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung nicht mehr im Betrieb arbeiten gehen müssen.


 

Die internen Schulungen nicht vergessen

Neben den Inhalten der jeweiligen Ausbildungsverordnung sind auch interne Schulungen über die Ausbildung hinaus wichtig. Denn nur so werden unternehmenseigene Abläufe und Vorgaben eingehalten.


Wir unterstützen Sie dabei gern in Form vom uniSmart CAMP!

Von Vor-Ort-Terminen bzw. Online-Schulungen bis hin zu regelmäßigen Schulungs- und Trainingsanrufen bieten wir Ihnen in gemeinsamer Abstimmung und entsprechendem Controlling jede Möglichkeit an.


Nehmen Sie unter vertrieb@unismart.de jederzeit Kontakt mit uns auf!

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