Im dritten Teil unserer Serie geht es um alle Änderungen im Bereich staatlicher Abgaben, Zuschüsse und Leistungen.
Sozialversicherungsbeiträge Ab 1. Januar 2021 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung, die höhere Belastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Folge haben. Der Beitrag für die allgemeine Rentenversicherung bemisst sich dann bis zu einer Einkommensgrenze von monatlich 7.100 Euro (2020: 6.900 Euro) in den alten und 6.700 Euro (2020: 6.450 Euro) in den neuen Bundesländern. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die jährliche Beitragsbemessungsgrenze auf 58.050 Euro (2020: 56.250 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die beispielsweise für die Ermittlung des Krankenkassenmindestbeitrages von Selbständigen wichtig ist, erhöht sich auf monatlich 3.290 Euro (2020: 3.185 Euro). Im Osten Deutschlands steigt sie auf monatlich 3.115 Euro (2020: 3.010 Euro).
Umsatzsteuer Zum 1. Januar 2021 endet die befristete Umsatzsteuersenkung aus dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz. Für Umsätze, die danach ausgeführt werden, gelten dann wieder die regulären Steuersätze von 19 und 7 Prozent. Werden Güter befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt. Unternehmer sollten vor allem bei Rechnungstellung mit Anzahlungen, Teilleistungen und Gutscheinen aufpassen. Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um 1 Monat und 10 Tage verlängert. Diese Regelung greift ab 1. Dezember 2020. Das heißt, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wird. Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag, auf den man keine Einkommenssteuer zahlen muss, steigt 2021 um 288 Euro auf 9.696 Euro, im Jahr darauf übrigens nochmals um 288 Euro auf dann 9.984 Euro. Bei zusammen Veranlagten bleibt der doppelte Betrag unbesteuert, das sind 19.392 Euro. Zudem werden 2021 die Grenzen für den Spitzensteuersatz (42 Prozent) und den Reichensteuersatz (45 Prozent) angehoben. Der erste von 57.052 Euro auf 57.919 Euro. Der zweite von 270.501 Euro auf 274.613 Euro. Solidaritätszuschlag Der Solidaritätszuschlag fällt ab 2021 für über 90 Prozent der Steuerzahler weg. Er beträgt zwar weiterhin 5,5 Prozent der Körperschaft- und Einkommensteuer, die Freigrenze steigt aber. Ab 2021 wird der Soli nicht mehr erhoben, wenn das Einkommen unter 73.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 151.000 Euro (Verheiratete) liegt. Für weitere rund 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag in Teilen. Vollständig weiter zahlen müssen alle, die mehr als 109.000 Euro beziehungsweise 221.000 Euro verdienen. Rund 88 Prozent dieser Gewerbetreibenden werden laut dem Bundesfinanzministerium vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit, wenn sie ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen. Weitere 6,8 Prozent dieser Gewerbetreibenden sollen zumindest teilweise profitieren. Für lediglich 5,2 Prozent dieser Gruppe blieben die bisherigen Zahlungen unverändert bestehen. Im Übrigen profitieren demnach auch kleine und mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Unternehmen etwa in der Rechtsform einer GmbH betreiben. Häufig ist (einer) der Inhaber eines solchen Unternehmens gleichzeitig auch Geschäftsführer dieser GmbH. Für Zahler der Körperschaftsteuer ist keine Entlastung vorgesehen. Das heißt, eine GmbH oder AG muss wie gehabt den Soli zahlen. Dies wird damit begründet, dass der Körperschaftsteuersatz mit 15 Prozent schon recht gering sei und deswegen der Soli auch geringer ausfällt als bei Unternehmen, die von Einzelkaufleuten oder als Personengesellschaften (also KG oder OHG) geführt werden. Investitionsabzugsbetrag Das neue Jahressteuergesetz soll mehrere Verbesserungen bringen. Die Bundesregierung will zum Beispiel Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen steuerlich stärker fördern. Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen flexibilisiert. Das soll helfen, deren Liquidität zu steigern – auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbeträge werden dazu von 40 auf 50 Prozent erhöht. Es lassen sich somit künftig höhere Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Zusätzlich gibt es Erleichterungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Voraussetzungen, das heißt die Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe, werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 Euro wird eingeführt. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Diese Neuregelungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar. Lohnzusatzleistungen Durch das neue Jahressteuergesetz ändern sich die Regeln für die Steuerbegünstigung bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung. Denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn eines Mitarbeiters wird dadurch zugunsten von Zusatzleistungen regelmäßig dauerhaft gesenkt. Deshalb stellt die Bundesregierung rückwirkend für 2020 klar, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Eine echte Zusatzleistung liegt demnach vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt demnach keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen zum Beispiel die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Beschäftigten, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.
Corona-Hilfen Wichtige Corona-Hilfen für die Wirtschaft hat die Politik bis nächstes Jahr verlängert. Das Maßnahmenpaket umfasst im kommenden Jahr weiterhin Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die unverschuldet durch die Pandemie in Finanznot geraten sind. Die gemeinsame Förderung von Bund und Ländern läuft bis 30. Juni 2021. Bei der Überbrückungshilfe III sind statt bislang maximal 50.000 Euro bis zu 200.000 Euro pro Monat als Betriebskostenerstattung möglich. Auch Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder Kosten für Abschreibungen sollen die Antragsberechtigten ansetzen können. Die elektronische Antragstellung erfolgt weiterhin mithilfe eines prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte) über die zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Das KfW-Sonderprogramm 2020 steht Unternehmen, die durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, bis zum 30. Juni 2021 zur Verfügung. Die Mittel sind unbegrenzt und stehen gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung in zwei Varianten offen: für junge Unternehmen bis zu fünf Jahren als ERP-Gründerkredit Universell und für ältere Unternehmen über fünf Jahre als KfW-Unternehmerkredit. Die Vergabebedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu zehn Millionen Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Des Weiteren hat die KfW ihre Prozesse und Verfahren noch einmal beschleunigt und vereinfacht, damit die Ausreichung der Kredite über die Hausbanken schnell erfolgen kann. Seit 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist seit dem 16. November 2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies soll die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen erleichtern. Wichtig: Der KfW-Schnellkredit kann nicht mit den anderen KfW-Krediten gleichzeitig beantragt werden. Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzudämpfen, wurde darüber hinaus das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021. Für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers bei der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Wie bisher müssen nur mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Das Kurzarbeitergeld wird weiterhin ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe, nämlich 60 Prozent des Lohns, auf 70 Prozent erhöht – für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit soll es 80 beziehungsweise 87 Prozent des Lohns geben. Profitieren sollen davon alle Beschäftigten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden. Minijobs bis 450 Euro bleiben bis Ende 2021 generell anrechnungsfrei. Auch die Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung durch die Agenturen für Arbeit ist verlängert worden, sofern die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 auch realisiert wurde. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld beträgt im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe 100 Prozent. Danach, bis längstens zum 31. Dezember 2021, werden die Beiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet. Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben ebenso steuerfrei.
Gern stehen wir Ihnen jederzeit bei Fragen zu den rechtlichen Neuerungen zur Verfügung! Unter folgender E-Mail Adresse sind wir für Sie erreichbar:
Fazit
Im letzten Teil unserer Beitragsreihe sind die Folgen der Corona-Pandemie allgegenwertig.
Dennoch bleiben die schon im Vorhinein geplanten Änderungen für das Jahr 2021 bestehen.
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