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210 Ergebnisse gefunden

  • Unternehmernews September 2023*

    Alles was der September an Neuerungen und Änderungen bietet, lesen Sie im uniSmart Unternehmernewsletter! Kfz-Zulassung wird digital Wer sein Auto zulassen wollte, musste bislang immer auf die ansässige Zulassungsstelle. Das ist nun nicht mehr notwendig, denn das neue Gesetz "Fahrzeug-Zulassungsverordnung" sorgt für die Digitalisierung des Zulassungsvorganges. Mit dieser digitalen Zulassung ist eine Nutzung des Fahrzeugs sofort möglich und es muss nicht mehr auf die Zusendung der Fahrzeugpapiere und Plakette gewartet werden. Bis zu 10 Tage darf ohne diese Dokumente gefahren werden. Als Nachweis gilt der digitale Zulassungsbescheid. Die Kosten sollen demnach unter denen einer Zulassung vor Ort liegen. ELSTER ändert Lagerung der Mails im Posteingang Das Finanzportal ELSTER ändert am 18. September 2023 eine langjährige Praxis. Im Nachrichtenordner sind bislang alle Nachrichten unbegrenzt verfügbar. Nun sollen nur noch wichtige Dokumente dauerhaft gespeichert werden, alle anderen werden nach einem Jahr gelöscht. Frist der Steuererklärung 2022 für Privatpersonen endet Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2022 ist für Privatpersonen der 30. September 2023. Wer eine verpflichtende Einkommensteuererklärung machen muss, sollte diese bis Ende September eingereicht haben. Das betrifft zum Beispiel Personen, welche selbstständig waren oder im Jahr 2022 Kurzarbeit geleistet hatten. Halogen-Pins werden verboten Ab 1. September 2023 ist der Verkauf von neuen Halogen-Pins nicht mehr erlaubt. Nur noch alte Ware darf dann abverkauft werden. Das betrifft Niedervolt-Halogenlampen und Hochvolt-Halogenlampen. Grund ist die Ökodesign-Richtlinie der EU für mehr Energieeffizienz. Ersetzt werden die Halogen-Pins durch LED-Modelle. Sie wollen immer auf dem neusten Stand bleiben? Die uniSmart informiert Sie regelmäßig über alle Neuigkeiten aus der Unternehmer-Welt! Schon gewusst? Alle News-Blogs der uniSmart können Sie jederzeit hier nachlesen! *Bildrechte: Maddi Bazzocco | unsplash

  • Jetzt unverbindlich testen: Digitaler Lieferschein

    Mit der Digitalisierung der eigenen Lieferscheine wird ein Prozess automatisiert, welcher im Unternehmen an verschiedensten Stellen Kapazitäten und Potenziale bindet. Durch den sogenannten "Digitalen Lieferschein" können Arbeitsabläufe verschlankt werden. Auch der Auftritt gegenüber dem Kunden wirkt um einiges innovativer. Wie funktioniert ein "Digitaler Lieferschein"? Für die Nutzung des Digitalen Lieferscheins stehen 2 Varianten zur Auswahl. Zum einen die Variante "BASIC" mit der Möglichkeit, Lieferscheine per PDF hochzuladen, beim Kunden aufzurufen und zu bearbeiten sowie als bearbeitete PDF zurück ins Unternehmen und dem Kunden als E-Mail zu schicken. Als zweite Variante gibt es "PRO". Hier werden Daten manuell hochgeladen oder via Schnittstelle aus einem Drittprogramm (z.B. einer Warenwirtschaft) übernommen und in ein nach Belieben gestaltetes Lieferscheinlayout eingefügt. Dieses ist im Folgenden bei der Auslieferung individuell bearbeitbar. Bei der Rückübermittlung können diese Daten wiederum ausgelesen und im Anschluss (z.B. zur Rechnungsstellung) weiterverarbeitet werden. Ist ein Test des "Digitalen Lieferscheins" möglich? Natürlich! Unter folgendem Link können die Funktionen des Digitalen Lieferscheins getestet werden: Weitere Informationen? Lesen Sie mehr über den Digitalen Lieferschein in unserem -> Blog!

  • Was macht eine Schnittstelle?

    Software-Schnittstellen und wozu sie benötigt werden Woher weiß ein Drucker, was er drucken soll? Warum ist es möglich, an einem PC Informationen aus dem Internet zu lesen? Und dank welcher Technik kann WEBFLEET.connect die Fahrer- und Auftragsdaten hin- und herschicken? Hier erfahren Sie Wissenswertes über Schnittstellen bei uniSmart & COTRIS, und wie Sie sie für Ihr Unternehmen optimal einsetzen. Wer eine Bedienungsanleitung aus dem Bereich Computertechnik liest, wird früher oder später auf das Wort „Schnittstelle“ stoßen. Ein Drucker besitzt unter anderem eine Schnittstelle, um im Netzwerk erreichbar zu sein. Möchten Sie externe Daten in eine Excel-Tabelle importieren, haben Sie es mit einer Software-Schnittstelle zu tun. Doch was genau sind Schnittstellen eigentlich? Und wozu werden sie gebraucht? Was ist eine Schnittstelle? Schnittstellen-Typen werden nach ihren „Fähigkeiten“ eingeordnet. Einige typische Beispiele: Damit Sie am PC mit der Maus arbeiten können, muss diese über eine Hardware-Schnittstelle verbunden sein. Software-Schnittstellen ermöglichen unter anderem den Austausch von Daten, zum Beispiel zwischen einer Textverarbeitung und einer Datenbankanwendung. Geben Sie an einem Geldautomaten Ihre PIN ein und erhalten Bargeld, ist eine Benutzer-Schnittstelle am Werk. Eine Schnittstelle ist also eine Art Verbindungsstelle zwischen unterschiedlichen Komponenten innerhalb eines IT-Systems. Sie ermöglicht den Datenaustausch und die Datenverarbeitung und agiert grundsätzlich im Hintergrund. Sie als Nutzer wissen, dass Sie die Auftragsdaten via WEBFLEET.connect direkt an Ihre Fahrer senden können. Die Technik, die dahinter steckt, haben Fachleute für Sie programmiert. Wer benötigt Schnittstellen? Formulieren wir diese Frage einmal anders: Funktioniert die heutige Technik überhaupt ohne Schnittstellen? Nein. Ohne Schnittstellen könnten Sie in Ihrem Unternehmen viele Arbeitsschritte gar nicht erst durchführen. Die Tastatur an Ihrem Computer würde nicht funktionieren. Ihr Smartphone könnte nicht online gehen. Sie könnten keine Dokumente ausdrucken und keine E-Mails versenden. Schnittstellen existieren praktisch überall rund um die IT – sowohl für hoch professionelle Datenbank-Entwickler als auch für Nutzer von Bürosoftware. Die Frage „Wer benötigt Schnittstellen?“ lässt sich daher ganz klar mit „jedes Unternehmen, jeder Selbstständige, Freelancer und jede Privatperson, die am Computer arbeitet“ beantworten. Wozu werden Schnittstellen benötigt? Zu dieser Frage möchten wir Ihnen ein konkretes Beispiel aus unserem eigenen Hause beschreiben, und zwar die Nutzung der Schnittstelle WEBFLEET.connect. Bei WEBFLEET handelt es sich um eine Lösung für Ihr Flottenmanagement, die für Ihr gesamtes Unternehmen eine intelligente und damit komfortable Arbeitsweise ermöglicht. WEBFLEET.connect selbst stellt die Schnittstelle dar, mit der Sie Ihre Software wie ERP CRM oder Ähnliches auf effektive Weise erweitern können. Sie verbindet Ihre Fahrer und Fahrzeuge direkt mit Ihrem Unternehmen und tauscht unterschiedlichste Daten aus: Informationen zum Auftrag, Adress- und Lieferdaten, Nachrichten, Auftragsstatus, Fahrzeugposition etc. Alle vom Fahrzeug gesammelten Daten stehen dem Unternehmen ohne Zeitverlust zur Verfügung und können weiterverarbeitet werden. Wie setze ich WEBFLEET.connect ein? Grundsätzlich bieten Schnittstellen die Möglichkeit, dass unterschiedliche Systeme miteinander kommunizieren können, da sie eine Sprache sprechen. Was ist aber, wenn Ihr Unternehmen Deutsch spricht und WEBFLEET mit Englisch antwortet? Dann bedarf es eines Übersetzers. Für Unternehmen ohne oder mit nicht ausreichend großen IT Abteilungen übernimmt uniSmart den gesamten organisatorischen Part und COTRIS die Übersetzung für Ihr Unternehmen. So wird sichergestellt, dass die Kommunikation zwischen den Systemen reibungslos funktioniert. Fazit: Software-Schnittstellen vereinfachen die Arbeit. Sie sorgen für einen reibungslosen Datenaustausch und sparen – wie bei WEBFLEET.connect – viel Zeit. Daten werden direkt an Ihr Unternehmen zurückgesendet, wo Sie sie in der Auftragsbearbeitung ohne Verzögerung weiter verarbeiten können. Sie benötigen eine Schnittstelle?

  • Unternehmernews August 2023*

    Alles was der August an Neuerungen und Änderungen bietet, lesen Sie im uniSmart Unternehmernewsletter! Förderung von Plug-in-Hybrid-Autos Wer sich beim Autokauf für ein Plug-in-Hybrid-Modell entschieden hat, konnte bislang eine Fördersumme erhalten. Ab 1. August 2023 gilt diese Förderung nur noch für Fahrzeuge, die eine elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern vorweisen können. Auch beim Dienstwagen wird es für die Hybrid-Modelle deutlich strenger. Diese werden nur noch bevorzugt besteuert, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Autos mehr als 50 Prozent der Fahrtstrecken im reinen Elektrobetrieb laufen. Jedoch ist offen, wie diese Vorgabe nachgewiesen werden soll. Ende der Leuchtstoffröhre In Deutschland dürfen ab August 2023 die klassischen Leuchtstoffröhren, sowie Hochvolt- und Niedervolt-Halogenlampen, nicht mehr verkauft werden. Steuererklärung für das Jahr 2021 Auch die verlängerte Abgabefrist bei der Erstellung der Steuerklärung 2021 durch einen Steuerberater hat irgendwann ein Ende. So muss die Abgabe für das Jahr 2021 bis spätestens 31.08.2023 erfolgt sein. Android 14 kommt Ende August wird von Google und Samsung für kompatible Smartphones das Android 14 Betriebssystem ausgerollt. Die wichtigsten Änderungen sind: Im Hintergrund laufende Apps werden nicht mehr unerwartet beendet, wodurch beispielsweise der Wecker nicht mehr versehentlich ausgeschaltet oder Nachrichten nicht verschickt werden. Eine Verlängerung der Akkulaufzeit, da strikt zwischen Apps im Vordergrund und im Hintergrund unterschieden wird. Sie wollen immer auf dem neusten Stand bleiben? Die uniSmart informiert Sie regelmäßig über alle Neuigkeiten aus der Unternehmer-Welt! Schon gewusst? Alle News-Blogs der uniSmart können Sie jederzeit hier nachlesen! *Bildrechte: Maddi Bazzocco | unsplash

  • CO²-Reportpflicht*

    Mit der CO2-Reportpflicht ist die neue EU-Richtlinie Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gemeint. Sie gilt ab 2023 für eine Vielzahl an Unternehmen. Mit der CSRD müssen nicht nur mögliche Auswirkungen, die der Klimawandel auf das Unternehmen haben wird, dokumentiert werden, sondern auch tatsächliche Auswirkungen, die das Unternehmen auf Umwelt und Klima hat. Mehr Transparenz Das Ziel der CSRD ist, bei Unternehmen mehr Transparenz im Hinblick auf ihre Nachhaltigskeitsbemühungen zu schaffen. Besonders im Verkehrsbereich gibt es Handlungsbedarf und gerade bei der Mitarbeitermobilität fehlt es vielen Unternehmen noch an nutzbaren Daten. ‍ Was ist die CO2-Reportpflicht (CSRD)? ‍Mit der CO2-Reportpflicht müssen die tatsächlichen Auswirkungen, die die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens auf die Umwelt und das Klima haben, offengelegt werden. Das Ziel der neuen Richtlinie ist es, die Transparenz im Bereich Nachhaltigkeit zu erhöhen. Für welche Unternehmen gilt die neue CSRD? ‍Mit dem umfangreichen Update der CO2-Reportpflicht wird auch die Gruppe der Unternehmen ausgeweitet, die verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Bisher betraf die Nachhaltigkeitsberichterstattung kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern, Finanzdienstleister, Genossenschaften, Kreditinstitute und Versicherungen. Die neue CSRD verpflichtet jetzt bereits kleinere kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 10 Beschäftigten zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts, wenn sie eine Bilanzsumme von mindestens 350.000 Euro oder einen Umsatz von mindestens 700.000 Euro vorweisen. Hinzu kommen Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt, die zudem entweder eine Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder Nettoerlöse von über 40 Millionen Euro haben. Was gilt für Unternehmen, welche unter die Reportpflicht fallen? Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist vielschichtig und deckt mehrere Bereiche ab. Die neue CSRD orientiert sich dabei am etablierten ESG-Rahmenwerk, das die Aspekte Umwelt (Environment), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance) berücksichtigt. Schwerpunkt der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung wird das CO2-Reporting sein. Allerdings müssen laut CSRD neben der CO2-Bilanzierung im Bezug auf Nachhaltigkeit auch folgende Inhalte dokumentiert werden: Geschäftsmodell und Strategie im Hinblick auf Resilienz, Chancen und Risiken, Pläne und Interessen der Stakeholder und wie die Strategie in der Vergangenheit umgesetzt wurde. ‍Gesetzte Ziele und Fortschritte bei der Erreichung der oben genannten Punkte. ‍Klimamanagement und die Rollen der Verwaltung und Geschäftsführung. ‍Unternehmensrichtlinien hinsichtlich Fragen der Nachhaltigkeit. ‍Ergriffene Maßnahmen und deren Ergebnisse. ‍Tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen für das Unternehmen. ‍Risiken in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen und die damit verbundenen Abhängigkeiten des Unternehmens. Welche Unterstützung gibt es für die CO2-Reportpflicht? ‍Gerade im Bereich Mitarbeitermobilität fehlt es vielen Unternehmen noch an nutzbaren Daten, die zukünftig für die Berichterstattung vorliegen müssen. Verfügt das Unternehmen über keine eigenen Daten, werden aktuell statistische Werte angenommen. Es ist daher sinnvoll die Mobilitätsdaten vollumfänglich zu erfassen. Erfahren Sie mehr darüber, wie Sie mit uniSmart die CO2-Reportpflicht umsetzen können! Oder nehmen Sie für eine unverbindliche Beratung Kontakt mit uns auf! Schon gewusst? Alle News-Blogs der uniSmart können Sie jederzeit hier nachlesen! *Bild: WIX freie Bildergalerie

  • Hinweisgeberschutzgesetz - schon gehört?

    Ab 50 Mitarbeitern muss ein neues Gesetz beachtet werden: das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) oder auch Whistleblower-Gesetz genannt. Im folgenden uniSmart Blog klären wir die Zusammenhänge auf! Hintergründe des Hinweisgeberschutzes Wenn Beschäftigte oder andere Personen aus ihrer Tätigkeit heraus interne Informationen über ihr Unternehmen weitergeben, ist das oft problematisch. Auch wenn die Beweggründe gut sind, weil beispielsweise Gesetzesverstöße oder andere Missstände damit aufgedeckt werden sollen, können "Vergeltungsmaßnahmen" für die hinweisgebenden Personen die Folge sein. Insbesondere vor solchen Gegenmaßnahmen soll das Gesetz schützen. Außerdem soll eine Meldung für Hinweisgebende durch die Einrichtung interner Meldestellen möglichst einfach gemacht werden. Darüber hinaus werden Unternehmen verpflichtet, eingehende Meldungen zu untersuchen, die Missstände zu beheben und im Kontakt mit der hinweisgebenden Person zu bleiben. Welche Unternehmen sind vom HinSchG betroffen? Alle Unternehmen müssen sich an die Regelungen des Hinweisgeberschutzes halten und dürfen "Whistleblowern" keine Nachteile verschaffen. Unterschieden wird in der Pflicht zur Errichtung und dem Betrieb einer internen Meldestelle: Für alle Unternehmen wird eine Möglichkeit für Hinweisgebende existieren, sich an eine externe Meldestelle zu wenden. Dies ist in der Regel eine Stelle bei einer Bundes- oder Landesbehörde, die thematisch zuständig ist, wie z.B. das Bundesamt für Justiz, die BaFin oder das Bundeskartellamt. Sobald Unternehmen in der Regel mindestens 50 Beschäftigte haben oder in speziellen Branchen tätig sind (z.B. Wertpapierhandel, Versicherungen) muss zudem eine interne Meldestelle errichtet und zur Verfügung gestellt werden, welche in der Folge auch weitere Pflichten nach sich zieht. Hier kann die meldende Person nun wählen, welcher Meldeweg eingeschlagen werden soll. Wenn 50 bis 249 Beschäftigte im Unternehmen tätig sind, gibt es für diese noch eine verlängerte Frist zur Errichtung einer internen Meldestelle bis zum 17. Dezember 2023. Auch können diese kleineren Unternehmen eine gemeinsame Stelle betreiben. Bei Unternehmen ab 250 Beschäftigten muss die Umsetzung mit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. In einigen Branchen und Sektoren ist ein Hinweisgebersystem unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten vorgeschrieben. Unternehmen in Branchen wie Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen und Energie sowie sind verpflichtet ein Hinweisgebersystem bereit zu stellen. Gleiches gilt für Regierungen und den öffentlichen Dienst. Aufgaben der internen Meldestelle Das HinSchG sieht vor, dass sowohl unabhängige und fachkundige Beschäftigte als auch externe Meldestellenbeauftragte mit dem gleichen Anforderungsprofil die Meldestelle betreiben können. Zu den ersten Tätigkeiten des Meldestellenbeauftragten bei einem eingehenden Hinweis gehört die Einordnung des sachlichen Anwendungsbereiches. Das bedeutet es muss geklärt werden, ob die Meldung überhaupt einen möglichen Verstoß gegen eine Norm beinhaltet, für welche das Gesetz anwendbar ist. Meldekanäle müssen technisch und organisatorisch so sicher konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt. Nicht befugten Mitarbeitern muss der Zugriff darauf verwehrt werden (Vertraulichkeitsgebot). Eine Pflicht zur Ermöglichung einer anonymen Meldung sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollen. Die Ermöglichung einer anonymen Meldemöglichkeit wird allerdings auch die Bereitschaft der Beschäftigten deutlich erhöhen, eine Meldung abzugeben und ist daher sehr zu empfehlen. Zu den Aufgaben der Meldestelle gehören: Der hinweisgebenden Person ist der Eingang der Informationen zu Verstößen im Unternehmen innerhalb einer Frist von sieben Tagen zu bestätigen. Die gemeldeten Verstöße müssen anhand der Informationen der hinweisgebenden Person untersucht und später wirksame Folgemaßnahmen getroffen werden. Während des Prozesses muss mit der hinweisgebenden Person – wenn von dieser gewünscht – Kontakt gehalten werden. Die interne Meldestelle ist verpflichtet, die hinweisgebende Person spätestens nach drei Monaten über die getroffenen Folgemaßnahmen zu informieren. Die Meldungen müssen unter weiterer Wahrung des Vertraulichkeitsgebotes in dauerhaft abrufbarer Weise für drei Jahre dokumentiert und anschließend sicher gelöscht werden. Schutz der Whistleblower Wesentlicher Inhalt des HinSchG ist, neben den Meldekanälen und der Vertraulichkeit, der Schutz der Hinweisgebenden vor Gegenmaßnahmen. Dafür sieht das Gesetz ein Verbot vor, das auch die Androhung oder den Versuch von Ahndungen beinhaltet. Die Europäische Whistleblowing-Richtlinie nennt einige Beispiele dafür: Kündigung, Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, Aufgabenverlagerung, Änderung der Arbeitszeit, Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, negative Leistungsbeurteilung, Disziplinarmaßnahmen, Nötigung, Mobbing, vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen (für Geschäftspartnern). Bei Benachteiligungen, die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, gilt zudem eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Whistleblowers. Sollte einem Whistleblower also beispielsweise nach einem Hinweis gekündigt werden, wird vermutet, dass dies eine verbotene Maßnahme im Sinne des Gesetzes sei. Das Unternehmen muss dann beweisen können, dass andere hinreichende Gründe für die Kündigung vorliegen. Die Beweislastumkehr greift aber nur, wenn der Whistleblower auch geltend macht, dass die Benachteiligung gerade auf Grund seiner Meldung erfolgt ist. Zusätzlich gibt es einen Schadensersatzanspruch für Whistleblower, denen dennoch eine negative Erfahrung widerfahren ist. Pflichten des Whistleblowers Trotz umfassenden Schutzes hat auch der Whistleblower diverse Pflichten und Risiken. Indem die hinweisgebende Person „hinreichenden Grund zu der Annahme“ haben muss, dass die Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprechen, werden der hinweisgebenden Person Sorgfaltspflichten auferlegt. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlich falscher Meldung macht er sich gegebenenfalls ebenso schadensersatzpflichtig. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen Informationen nur, wenn diese vorher ohne Reaktion oder Behebung des Missstandes über die internen oder externen Meldekanäle gemeldet wurden. Bei einer Offenlegung wissentlich falscher Informationen kann der meldenden Person außerdem ein Bußgeld auferlegt werden. Unternehmen drohen Sanktionen Das Gesetz sieht Bußgelder für Unternehmen vor, die gegen die Regelungen verstoßen. Das beinhaltet zum Beispiel ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro, wenn trotz Verpflichtung kein interner Meldekanal zur Verfügung gestellt wird oder eines in Höhe von 50.000 Euro bei Sanktionen gegenüber den Whistleblowern. Durch einen Verweis auf § 30 OWiG können sich diese Bußgelder bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten sogar noch verzehnfachen. Was ist nun zu tun Betroffene Unternehmen sollten nun einen Meldekanal implementieren und den Beschäftigten zur Verfügung stellen, sofern die gesetzlichen Kriterien für diese Verpflichtung erfüllt sind. Sie wollen immer auf dem neusten Stand bleiben? Die uniSmart informiert Sie regelmäßig über alle Neuigkeiten aus der Unternehmer-Welt! Schon gewusst? Alle News-Blogs der uniSmart können Sie jederzeit hier nachlesen!

  • Die SIM-Karte von uniSmart - mit bis zu 70% Rabatt!*

    Mit dem Partner O² kann uniSmart nun maßgeschneiderte SIM-Karten zu günstigen Tarifen anbieten. Gerade bei der Ausrüstung von Flotten oder im Zusammenhang mit der digitalen Auslieferung macht ein speziell zugeschnittener Tarif Sinn. Die Tarife Sprachtarif "Blue M" inkl. 5GB Datenvolumen mit 65% Rabatt auf den Standardpreis Ihre monatlichen Kosten bei uniSmart: 7,00 € pro aktive Karte Unbegrenzter Datentarif "Unlimited Data small" mit 70% Rabatt auf den Standardpreis Ihre monatlichen Kosten bei uniSmart: 9,00 € pro aktive Karte Noch mehr Möglichkeiten: Das MDM von uniSmart uniSmart bietet eine komplette Dienstleistung rund um das Thema Geräteverwaltung bzw. MDM. Von der Bereitstellung der Plattform, über die autarke und datenschutzkonforme Überwachung der Geräte, bis zum rundum Fullservice - mit der Geräteversorgung inkl. Einrichtung nach vorgegebenen Standards ist alles möglich! Weitere Informationen zum Thema MDM finden Sie hier! Nehmen Sie für eine unverbindliches Angebot Kontakt mit uns auf! Schon gewusst? Alle News-Blogs der uniSmart können Sie jederzeit hier nachlesen! *Bildrechte: uniSmart/Stock

  • Unternehmernews Juli 2023*

    Alles was der Juli an Neuerungen und Änderungen bietet, lesen Sie im uniSmart Unternehmernewsletter! Rente Ab dem 1. Juli 2023 erhöhen sich die Renten voraussichtlich im Westen um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2022 der Bundesregierung. Abschaffung der Maestro-Funktion auf Girokarten Ab dem 1. Juli 2023 wird die Maestro-Funktion auf neuen Girokarten nicht mehr vorhanden sein . Die Zahlfunktion wird abgeschafft. Bis zum Ende der Kartengültigkeit ist das Bezahlen mit Maestro jedoch weiterhin möglich. P-Konto: Unpfändbarer Grundbetrag steigt Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden regelmäßig an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Ab dem 1. Juli 2023 gelten neue Freigrenzen: Der Grundfreibetrag beläuft sich ab 1. Juli 2023 auf 1.402 Euro. Zuvor lag er bei 1.330 Euro. Änderungen beim Bürgergeld Ab Juli 2023 tritt der zweite Teil der Bürgergeldreform in Kraft. Für Erwerbstätige, die ein geringfügiges Einkommen beziehen und mit dem Bürgergeld ihr Gehalt aufbessern, gehen damit folgende Änderungen einher: Freibeträge werden erhöht Umfassendere Förderung von Weiterbildungen und Umschulungen Mutterschaftsgeld zählt nicht mehr als Einkommen Erbschaften gelten als Vermögen Kein Übergangsgeld mehr beantragen bei medizinischer Reha Möglichkeit zum Coaching bzw. Betreuung Erhöhung Pflegeversicherung Die Beiträge für die Pflegeversicherung steigen für viele Arbeitnehmer ab Juli 2023. Einen Teil des Beitrags übernimmt der Arbeitgeber - maximal 1,7 Prozent. kein Kind Pflegebeitrag von 4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 2,3 Prozent 1 Kind Pflegebeitrag von 3,4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,7 Prozent 2 Kinder Pflegebeitrag von 3,15 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,45 Prozent 3 Kinder Pflegebeitrag von 2,9 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,2 Prozent 4 Kinder Pflegebeitrag von 2,65 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 0,95 Prozent 5 oder mehr Kinder Pflegebeitrag von 2,4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 0,7 Prozent Gasspeicherumlage Durch ein neues Gesetz steigt die Gasspeicherumlage im Juli 2023 von 59 Cent/Megawattstunde (MWh) auf 1,45 Euro/MWh. Die Gasspeicherumlage ist eine zusätzliche Gebühr, die auf den Gaspreis aufgeschlagen wird. Sie dient dazu, die Kosten für die Speicherung von Gas zu decken und die Gasversorgung stabil zu halten. Erhöhung des Pflegeversicherungs-Beitrags Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird von 3,05 Prozent auf 3,40 Prozent angehoben. Der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung steigt von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent und es wird ein Abschlag vom Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung in Höhe von je 0,25 Prozent für das 2. bis 5. Kind eingeführt. E-Rezept Ab Juli 2023 soll es möglich sein, mit der Versicherungskarte in der Apotheke ein E-Rezept abzurufen. Patienten können entscheiden, ob sie das Rezept digital auf dem Smartphone oder in einer E-Rezept-App verwalten und an die Apotheke senden möchten oder ob sie mit einem Papierschein mit Rezeptcode in die Apotheke kommen möchten. Einführung einer digitalen Rentenübersicht Es soll eine digitale Rentenübersicht eingeführt werden, die es ermöglicht, jederzeit einen Überblick über die eigene Rente zu erhalten. Der genaue Zeitpunkt der Einführung im Juli 2023 ist noch unklar. Die jährliche schriftliche Renteninformation soll es aber weiterhin geben. Kartenzahlung an Ladesäulen für Elektroautos Ab Juli 2023 müssen neue Ladesäulen für Elektroautos mit einem Kartenlese-Terminal ausgestattet sein, um kontaktloses Bezahlen mit Karte zu ermöglichen. Ende des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführt wurde, läuft ab Juli 2023 aus. Die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld werden wieder strenger. Sie wollen immer auf dem neusten Stand bleiben? Die uniSmart informiert Sie regelmäßig über alle Neuigkeiten aus der Unternehmer-Welt! Schon gewusst? Alle News-Blogs der uniSmart können Sie jederzeit hier nachlesen! *Bildrechte: JESHOOTS.COM | unsplash

  • Webfleet PRO M - Das Smartphone für Navigation und digitale Auslieferung

    uniSmart stellt vor: Das neue Webfleet PRO M Ein robustes All-in-o­ne-Gerät, ideal für Transporter und Klein­fahr­zeuge! Das neue Webfleet Pro M ist kompatibel mit LINK 245, LINK 410, LINK 510, LINK 530, LINK 710 und LINK 740. Darüber hinaus kann das PRO M mit eingesetzter SIM-Karte auch als eigen­stän­diges Gerät genutzt werden. Technische Merkmale Android 11 mit Google Diensten und Enter­pri­se-Un­ter­stützung 5,5-Zoll-IPS und überra­gender Schutz gegen Stürze, Fälle, Hitze, Kälte, Wasser und Staub Umfassende Konnek­ti­vität, inkl. LTE (SIM-Karte erfor­derlich) für den Einsatz als Arbeits­te­lefon. Qualcomm Snapdra­gon-CPU Octa-Core für eine schnellere Leistung Austausch­barer Akku mit längerer Lebensdauer als bei herkömm­lichen Handys PRO-Tasten für den laufend benötigten Schnell­zu­griff auf wichtige Fahrer-Apps Digita­li­sieren Sie Ihre Arbeits­ab­läufe mit der Work App Mit der Webfleet Work App steigern Sie die Effizienz auf einfache Art. Ihre Fahrer können über eine einfache Android-App die täglich anfallenden Aufgaben effizient managen und branchen­füh­rende Naviga­ti­ons­funk­tionen nutzen. Hier erfahren Sie mehr über die Webfleet Work App! Volle Integration für die digitale Auslieferung Durch die Android-Plattform können auf dem PRO M neben der Telematik auch alle COTRIS-Produkte zur digitalen Auslieferung integriert werden. Mit dem kompakten Design eines Handys sind Arbeitsschritte - wie das einholen von Unterschriften - auch außerhalb des Fahrzeugs bequem möglich. Nutzen Sie das PRO M zum Beispiel mit: dem Digitalen Lieferschein der Digitale Dokumenten App der Auftragsmanagement-App den Apps Führerschein- und Abfahrtskontrolle Weitere Informationen zu den digitalen Produkten der uniSmart erhalten Sie hier! Datenblätter Nutzen Sie die Übersicht für weitere Informationen: Sie wollen das Webfleet PRO M testen? Dann bestellen Sie gleich unser Test-Bundle im uniSmart Online-Shop! Fazit Mit dem Webfleet PRO M machen Sie Ihre Mitarbeiter mobiler und unabhängiger, bei gewohntem Webfleet-Funktionsumfang! Als Erweiterung bietet Ihnen uniSmart ein maßgeschneidertes MDM an, um die Gerätefunktionen für Ihre Mitarbeiter auf das Notwendigste einzuschränken und sicherheitstechnisch auf dem neusten Stand zu bleiben! Erfahren Sie hier mehr über das uniSmart MDM!

  • Testen Sie die "Digitale Auslieferung"!*

    Alle reden davon, uniSmart macht einfach - und zeigt Ihnen, wie die "Digitale Auslieferung" funktioniert! Was ist die "Digitale Auslieferung"? Unter dem Begriff digitale Auslieferung versteht man Apps und Anwendungen, welche den Auslieferungsprozess bzw. die Arbeitsabläufe zwischen einer Warenwirtschaft oder Lagerhaltung und einem Abrechnungsprogramm digitalisieren. Welche Apps und Anwendungen sind damit gemeint? Folgende Systeme übernehmen entsprechende Prozesse: Tourenverwaltung, zur optimalen Planung einer Tour Auftragsmanagement, zur Übergabe der Aufträge auf ein mobiles Endgerät Digitaler Lieferschein, für den papierlosen Liefernachweis Digitale Dokumente, zur individuellen Gestaltung digitaler Dokumente Schnittstellen, welche Drittsysteme mit den genannten Anwendungen verbinden Wie ist ein Test möglich? Egal ob mit Hardware oder ohne, uniSmart bietet Ihnen je nach Vorstellung verschiedene Testumgebungen für Ihren Praxiseinsatz an. Nehmen Sie für eine unverbindliche Beratung Kontakt mit uns auf! Oder nutzen Sie unsere Onlineangebote! Schon gewusst? Alle News-Blogs der uniSmart können Sie jederzeit hier nachlesen! *Bildrechte: Shutterstock

  • Was zeichnet den uniSmart Fullservice aus?

    Bei Service und Dienstleistung wird viel versprochen, um dem Kundenwunsch zu genügen. Doch am Ende steht eines im Vordergrund - gute Erreichbarkeit und schnelle sowie kompetente Hilfe bei Fragen. uniSmart bietet hier schon im Standard ein eigenes ServiceCenter mit persönlichen und versierten Ansprechpartnern und eigenen Technikern für alle möglichen Herausforderungen. Damit ist die uniSmart einzigartig in ihrer Branche. Darüber hinaus gibt es noch weitere Serviceangebote, wie den uniSmart Fullservice. Dieser beinhaltet: Einen COTRIS Firmenaccount mit Führerscheinkotrolle Garantieverlängerung auf die gesamte Vertragslaufzeit inkl. Vorabtauschgerät Geräteversicherung inkl. Neuwertersatz und kostenfreier Anfahrt & Installation 15%-Rabatt auf viele Produkte und Dienstleistungen Jährlicher Geräte-Updateservice Schulungen und Onboarding zu den erhaltenen Produkten Fordern Sie ein unverbindliches Angebot für Ihren Rundum-Service von uniSmart an! Weitere Informationen https://www.unismart.de/leistungen

  • Unternehmernews Juni 2023*

    Alles was der Juni an Neuerungen und Änderungen bietet, lesen Sie im uniSmart Unternehmernewsletter! Corona-Soforthilfe: Frist zur Schlussabrechnung endet im Juni Viele Handwerksbetriebe, die aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten gerieten, beantragten 2020 die Corona-Soforthilfe. Damit die Behörden die Gelder zügig überweisen konnten, verzichteten sie darauf, die Fälle genau zu überprüfen. Die Betroffenen müssen also nachträglich berechnen, ob sie Unterstützung letztlich in voller Höhe benötigten. Als Frist für die Schlussabrechnung wurde Ende Juni 2023 festgelegt. Jeder Soforthilfe-Empfänger wird deshalb auf kurz oder lang ein Schreiben mit Aufforderung zur Abrechnung in seinem Briefkasten finden. Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld Der vor sechs Monaten verlängerte und erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft am 30. Juni 2023 aus. Baukindergeld wird durch neues Förderprogramm abgelöst Bis letztes Jahr hat der Staat mit dem Baukindergeld Familien mit einem Zuschuss gefördert, die sich ein Eigentum bauen oder kaufen wollten. Im Juni 2023 wird es durch ein neues staatliches Förderprogramm abgelöst, dem „Wohneigentum für Familien“ (WEF). Familien mit geringen bis mittleren Einkommen erhalten dann keinen Zuschuss mehr, sondern eine günstige KfW-Förderung, die jeweils nach dem Jahreseinkommen gestaffelt ist. Sie wollen immer auf dem neusten Stand bleiben? Die uniSmart informiert Sie regelmäßig über alle Neuigkeiten aus der Unternehmer-Welt! Schon gewusst? Alle News-Blogs der uniSmart können Sie jederzeit hier nachlesen! *Bildrechte: Maddi Bazzocco | unsplash

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