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Versteuerung von Firmenwagen

Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern Firmenwagen an.

Diese sind besonders wichtig, wenn Kundentermine anstehen, Dienstreisen angetreten werden oder auch wenn ein Transport von Waren durchgeführt wird. Ebenso nutzen viele Selbstständige die Firmenwagen. Doch warum sollte man den Firmenwagen steuerlich absetzen? Rechtlich gilt, egal ob Arbeitgeber oder -nehmer, wer den Wagen für private Zwecke nutzt, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Den geldwerten Vorteil nennt man im Falle der Nutzung von Dienstwagen auch „Nutzungswert“. An dieser Stelle klinkt sich dann das Finanzamt ein und ermittelt die Höhe des geldwerten Vorteils. Ist im Vertrag allerdings festgehalten, dass der Firmenwagen für private Fahrten nicht zu nutzen ist, dann gibt es auch keinen Vorteil und dementsprechend nichts zu versteuern.


Versteuerung von Dienstwagen - uniSmart
Versteuerung von Dienstwagen

Firmenwagen: Privatvermögen oder Betriebsvermögen?

Was gilt es zu beachten, wenn man den Firmenwagen steuerlich absetzen möchte? Grundsätzlich gibt es zwei Methoden zur Versteuerung eines Dienstwagens. Für die Wahl der richtigen Abrechnungsmethode muss festgestellt werden, ob der Wagen dem Betriebsvermögen oder dem privaten Besitz zugeordnet ist. Gehört er nämlich zum Privatvermögen, wird jede geschäftliche Fahrt einzeln abgerechnet. Gehört er zum Betriebsvermögen, werden für den Privatanteil Steuern fällig, deren Höhe nach der Fahrtenbuch-Methode oder nach der Ein-Prozent-Regelung abgerechnet werden.

 

Firmenwagen versteuern nach der „Ein-Prozent-Regelung“

Wer sich für die Ein-Prozent-Regelung entscheidet, hat zwar einen deutlich geringeren Aufwand, zahlt dafür aber eventuell mehr Steuern. Bei dieser Regelung wird der Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs herangezogen, also der Preis des Wagens inklusive Mehrwertsteuer. Von diesem Listenpreis wird ein Prozent pro Monat als geldwerter Vorteil angerechnet und dann dem monatlichen Gehalt hinzugefügt, wodurch sich das Bruttogehalt erhöht. Hinzu kommen aber auch Sonderausstattungen, daher ist bei diesem Modell der Brutto-Listenpreis entscheidend. Nutzt man den Firmenwagen auch für den Weg zur Arbeit, werden nochmals 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz hinzugerechnet.


Diese pauschale Versteuerung gilt für gekaufte, gemietete oder auch geleaste Fahrzeuge. Vor allem gilt es zu bedenken, dass die Ein-Prozent-Regelung immer den Neuwert eines Wagens heranzieht. Das bedeutet, wenn ein Gebrauchtwagen als Firmenwagen genutzt wird, wird trotzdem ein Prozentteil des Neuwagenwertes angerechnet.

 

Firmenwagen versteuern mit dem Fahrtenbuch

Wenn der Firmenwagen steuerlich abgesetzt werden soll, kann auch die Fahrtenbuch-Methode gewählt werden. Diese Variante ist jedoch aufwändiger als die Ein-Prozent-Regelung. Das Fahrtenbuch soll anzeigen, wie viele berufliche und wie viele private Fahrten mit dem Firmenwagen getätigt wurden. Diese Unterscheidung ist dahingehend wichtig, als dass nur die privaten Fahrten versteuert werden sollen, wodurch eine strikte und ordnungsgemäße Führung dieses Fahrtenbuchs von Bedeutung ist. Jede Fahrt wird demzufolge in beruflich und privat unterschieden und mit dem jeweiligen Zweck dokumentiert.


Dies zahlt sich jedoch schnell aus, da man so deutlich mehr Steuern sparen kann. Es steht jedem frei, ob er dieses Fahrtenbuch handschriftlich führt oder - um weiten einfacher - elektronisch, solange es zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt angegeben wird. Für die Versteuerung müssen in einem Fahrtenbuch einige Fakten festgehalten werden. Nutzt man den Wagen für private Zwecke, muss unbedingt die Kilometerzahl notiert werden. Aufwendiger ist das Ganze für berufliche Fahrten. Hier müssen folgende Daten erfasst werden, um den Firmenwagen steuerlich absetzen zu können:

  • Datum

  • Kilometerstand zu Beginn der Fahrt und am Ende

  • Ziel

  • Fahrtroute

  • Grund für die Fahrt

  • Name des Geschäftspartners

Wichtig ist, dass die Dokumentation des Fahrtenbuchs lückenlos, chronologisch und zeitnah eingetragen wird - Dinge die elektronische Fahrtenbücher komplett automatisieren. Denn Ziel ist das Nachvollziehen der angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dem Firmenwagen, auch hinsichtlich jährlicher möglicher Abschreibungen ohne Sonderabschreibungen. Diesen legt man dann keinen Listenpreis zugrunde, sondern die Anschaffungskosten.

 

Elektroautos und Hybride versteuern

Da heutzutage auch vermehrt Elektroautos oder Hybride als Firmenwagen eingesetzt werden, ist es für Selbstständige oder Arbeitnehmer wichtig zu wissen, worauf es bei der Versteuerung dieser Art der Firmenwagen ankommt. Grundsätzlich soll die Elektromobilität in Deutschland gefördert werden, wodurch sich eine erhebliche Steuererleichterung bei der privaten Nutzung dieser Firmenwagen ergibt. Bei Hybriden und Elektroautos halbiert sich der geldwerte Vorteil, da nur die Hälfte des Listenpreises berechnet wird. Dies gilt noch bis zum 31. Dezember 2030. Da man nur mit dem halben Preis rechnet, spart man neben der Lohnsteuer auch an den Sozialversicherungsbeiträgen.


Doch auch hier gibt es Anforderungen, die man erfüllen muss. Für die sogenannte 0,5-Prozent-Regelung, darf der Kohlenstoffdioxidausstoß höchstens 50 Gramm pro gefahrenen Kilometer betragen. Zudem muss die Reichweite mit dem Elektroantrieb mindestens 40 Kilometer umfassen. Neben diesen Voraussetzungen, ergeben sich wiederum steuerliche Vergünstigungen beim Aufladen eines Elektrofahrzeugs und auch für die Kfz-Steuer.

 

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Fazit

Neben dem Wissen über die steuerlichen Möglichkeiten im Fuhrpark sollte vor der Anwendung im eigenen Unternehmen auch immer ein anerkannter Steuerberater hinzugezogen werden.


Auch das Finanzamt sollte nicht als "Gegner" gesehen werden. Gerade bei großen Flotten kann man oft mit einem offenen Gespräch einen Konsens zur einheitlichen Versteuerung finden - das spart nicht nur beiden Seiten viel Arbeit, sondern auch Nerven. Wichtig dabei ist, halten Sie alles schriftlich fest!

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