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Alle Neuerungen 2022 - Teil 1

Auch im neuen Jahr gibt Ihnen die uniSmart alle wichtigen Informationen für 2022 mit auf den Weg!

Alle Neuerungen 2022 - uniSmart
Alle Neuerungen 2022 Teil 1 - uniSmart

Im 1. Teil finden Sie alle Neuerungen von A - K.


 

Altersvorsorge:

Für die Altersvorsorge sinkt im Westen eine wichtige Kennzahl zum 1. Januar: Gewöhnlich steht im Januar die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (BBG) an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Nun hat die Corona-Pandemie die stetige Erhöhung der BBG ausgebremst. Denn die Werte werden jährlich an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst – und diese waren zumindest im Westen zuletzt leicht rückläufig.


Deshalb soll die BBG ab dem 1. Januar 2022 erstmals sinken: In den alten Bundesländern wird die Grenze fortan von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro (84.600 Euro im Jahr) zurückgehen. Im Osten Deutschlands steigt sie hingegen leicht von 6.700 auf 6.750 Euro (81.000 Euro im Jahr).


Arbeitslosenversicherung:

Arbeitnehmer, die das Rentenalter erreicht haben, sind von der Arbeitslosenversicherung befreit. Der dennoch zu zahlende Arbeitgeberanteil war für fünf Jahre ausgesetzt. Zum 1. Januar 2022 kehrt dieser Anteil zurück.


Ausbildungsprämie (plus):

Betriebe, die trotz der Corona-Pandemie die Zahl ihrer Ausbildungsplätze beibehalten oder sogar erhöhen, können eine Ausbildungsprämie beantragen. Sie müssen allerdings selbst auch von der Corona-Krise durch Umsatzrückgang und ggf. auch Kurzarbeit betroffen sein.


Für Ausbildungen, die zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 15. Februar 2022 beginnen, gibt es auf Antrag eine Ausbildungsprämie von 4.000 Euro pro Ausbildungsvertrag beziehungsweise 6.000 Euro pro Vertrag, wenn man zusätzliche Ausbildungsplätze schafft (Ausbildungsprämie plus). Der Antrag muss spätestens drei Monate nach erfolgreichem Ende der Probezeit bei der Arbeitsagentur eingereicht werden.


Autoversicherung:

2022 sind die Besitzer von rund elf Millionen Autos in Deutschland in der Kfz-Haftpflichtversicherung von einer Änderung der Typklasse betroffen. Rund sieben Millionen PKWs werden in eine höhere Klasse eingestuft, rund 4,3 Millionen Autos profitieren von einer niedrigeren Einstufung. Für etwa drei Viertel aller Autobesitzer bleibt alles wie gehabt.


 

Beitragsbemessungsgrenze:

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2022 unverändert bei 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.


Berufsbildung / Meisterausbildung:

Die Ampelkoalition hat eine Exzellenzinitiative für die berufliche Bildung angekündigt. Dazu soll eine nationale Weiterbildungsstrategie zur Verbesserung der beruflichen Neuorientierung, Aus- und Weiterbildung (auch in Teilzeit) kommen. Der Übergang von der Schule in die berufliche Bildung soll ebenfalls verbessert, der Zugang zur Meisterausbildung erleichtert werden. Dazu wollen die Koalitionäre die Kosten für Meisterkurse und -briefe deutlich senken.


Betriebliche Vorsorge:

Maximale Förderbeträge werden geringfügig abgesenkt: Als Folge sinkt der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geringfügig von 568 auf 564 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 284 auf 282 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen).


Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, er sinkt von 284 auf 282 Euro. Auch die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zu Basisrenten reduzieren sich von jährlich 25.787 Euro auf 25.639 Euro (für Ledige), da diese an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt sind. Hier gilt zu beachten, dass sich dadurch auch die steuerliche Ansetzbarkeit leicht verringert.


Betriebsrentenstärkungsgesetz:

Zum 1. Januar 2022 tritt Stufe drei des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft. Dann müssen Arbeitgeber auch für Entgeltumwandlungen, die vor 2019 abgeschlossen wurden, in der betrieblichen Altersversorgung einen Zuschuss zahlen.


Briefporto:

Zum 1. Januar 2022 erhöht die Deutsche Post das Porto für einen Standardbrief von 80 auf 85 Cent. Für eine Postkarte werden 70 Cent statt 60 Cent fällig. Der Preis für das Einschreiben und Einschreiben Einwurf steigt um 15 Cent auf 2,65 Euro bzw. 2,35 Euro. Auch die Preise für Bücher- und Warensendungen werden um fünf Cent angepasst auf dann 1,95 Euro für die "Bücher- und Warensendung 500" und 2,25 Euro für die "Bücher- und Warensendung 1000".


 

Corona-Bonus:

Die Möglichkeit, Mitarbeitern eine steuerfreie Corona-Prämie zu zahlen, besteht noch bis Ende März 2022. Jeder Beschäftigte in Deutschland kann den Bonus erhalten, auch diejenigen, die bereits 2020 eine Sonderzahlung erhalten haben. Das heißt zwar nicht, dass den Mitarbeitern 2022 erneut eine Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro ausgezahlt werden kann, aber wer 2020 und/oder 2021 seinen Beschäftigten vielleicht 200 Euro zusätzlich zum Lohn spendiert hat und jetzt noch etwas "nachschießen" möchte oder wer sich erst jetzt dazu entschließt, eine solche Prämie auszuzahlen, hat bis Ende März 2022 Zeit. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 Euro soll auf diesem Weg möglich sein.


Corona-Hilfen:

Die Bundesregierung verlängert die Corona-Hilfen für Unternehmen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022. Die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird ebenfalls fortgeführt. Im Gespräch ist auch eine Verlängerung der Förderprogramme von KfW und Bürgschaftsbanken bis zum 30. Juni 2022. Mehr zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus.


 

EEG-Umlage:

Die EEG-Umlage wird von 6,5 ct/kWh ab Januar 2022 auf 3,723 ct/kWh abgesenkt. Im Vergleich zum Vorjahr sinkt die EEG-Umlage also um 2,8 ct/kWh bzw. 43 Prozent. Das ist laut Bundeswirtschaftsministerium der niedrigste Stand seit zehn Jahren. Die neue Ampelkoalition plant die Abschaffung der EEG-Umlage bis 2023.


E-Rechnung:

E-Rechnung wird zur Pflicht in weiteren Bundesländern. Baden-Württemberg, Hamburg und das Saarland verpflichten ihre Auftragnehmer vom 1. Januar 2022 an zur elektronischen Rechnungsstellung. Rechnungen an die öffentliche Verwaltung dieser Länder müssen dann den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55 entsprechen, die unter anderem ein technisches Format für die übermittelten Daten vorgibt. Diese Vorgaben erfüllen die beiden Standards XRechnung sowie ZUGFeRD ab der Version 2.0. Bereits seit November 2020 gilt die verbindliche Einreichung von E-Rechnungen für Auftragnehmer des Bundes sowie der Verwaltung in Bremen. Weitere Bundesländer werden nachziehen: Mecklenburg-Vorpommern 2023 und Hessen 2024. Quelle: Datev


Elektronische Arbeitslosmeldung:

Zum 1. Januar 2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung stellt dabei auf den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, also die Nutzung der sogenannten "Online-Ausweisfunktion" des Personalausweises, ab. Quelle: BMAS


Elektronisches Arzneimittelrezept:

Ab Januar 2022 ist das E-Rezept für verschreibungspflichtige Medikamente ein Muss. Patienten können die E-Rezepte dann zum Beispiel per Smartphone verwalten.


Elektronische Krankschreibung:

Ab dem 1. Januar 2022 muss der Arzt eine Krankschreibung elektronisch an die Krankenkasse senden. Arbeitnehmer müssen aber noch bis zum 1. Juli 2022 ihrem Betrieb die AU in Papierform vorlegen. Danach sind auch die Unternehmen in die digitale Übermittlung einbezogen. > Mehr dazu hier


Elektrogesetz:

Am 1. Januar 2022 etabliert das neue Elektrogesetz neue Rücknahmepflichten im Handel. Verbraucher können ihre alten Elektrogeräte jetzt immer kostenlos an einen Händler zurückgeben oder -senden – also auch beim Online-Händler – sofern dieser über eine Lager- oder Versandfläche von 400 Quadratmetern verfügt. Das gilt auch für den Lebensmittel-Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, wenn sie neue Geräte zumindest gelegentlich im Angebot haben. Bei dazu verpflichteten Händlern können pro Rückgabe jeweils bis zu drei Altgeräte bis zu einer Kantenlänge von maximal 25 Zentimeter je Geräteart entsorgt werden, ohne dass ein Neukauf notwendig ist.


Elektromobilität bei Dienstwagen:

Die 0,5-Prozent-Regel soll künftig nur noch für Hybridfahrzeuge gelten, die mehr als 50 Prozent elektrisch fahren. So steht es im Koalitionsvertrag der neuen Ampelregierung. Ist das nicht nachweisbar, entfällt der Vorteil und die Nutzung des Dienstwagens wird regelbesteuert (1-Prozent-Regel). "Nur für reine Stromer oder auch für völlig C02-neutrale Fahrzeuge soll es bei der bisherigen günstigen 0,25-Prozent-Regelung bleiben", berichtet die Steuerberatungsgesellschaft Ecovis.


 

Führerschein:

Führerscheine von Personen mit Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958, die vor 1999 ausgestellt wurden, müssen bis spätestens zum 19. Januar 2022 umgetauscht werden. > Lesen Sie mehr hier


Frührentner:

Frührentnerinnen und Frührentner dürfen auch 2022 deutlich mehr hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird: Insgesamt bis zu 46.060 Euro im Jahr (etwa 3.838 Euro brutto im Monat). Das soll den Unternehmen und Kliniken bei Corona-bedingten Personalengpässen helfen. Das hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die Politik hatte erstmals im März 2020 mit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf den durch die Coronakrise gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und anderen Fachkräften reagiert. Vorher lag die Hinzuverdienstgrenze bei 6.300 Euro im Jahr.


 

Grundfreibetrag / kalte Progression:

Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9.984 Euro für Alleinstehende und um 480 Euro auf 19.968 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Zum Abbau der sogenannten kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 Prozent angehoben.


 

Homeoffice-Pauschale:

Steuerpflichtige können 2020 und 2021 für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen, maximal jedoch 600 Euro. Diesen Wert erreicht man nach 120 Tagen im Homeoffice.


 

Insolvenzgeldumlage:

Zum 1. Januar 2022 sinkt die Insolvenzgeldumlage von 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent.


Inklusion und Barrierefreiheit in Unternehmen:

Viele Arbeitgeber scheuen die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, weil sie die Mehrarbeit fürchten, die mit der Beantragung der vielfältigen behinderungsspezifischen Hilfeleistungen entstehen. Zum 1. Januar 2022 sollen ihnen Ansprechpartner in "einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber zum Thema Gleichstellung, Inklusion und Barrierefreiheit" zur Seite stehen. Die Ansprechstellen beraten die Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Sie sollen sie auch bei Anträgen von Förder- und Unterstützungsleistungen unterstützen. Finanziert werden die Stellen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.


Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter:

Die neue Bundesregierung plant eine "Superabschreibung". Unternehmen, die 2022 und 2023 in Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter investieren, sollen einen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten, der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, vom steuerlichen Gewinn abziehen können, heißt es im Koalitionsvertrag.


 

Kaufverträge:

Der Sachmangelbegriff und die Gewährleistungsregeln gelten nunmehr auch für Waren mit digitalen Inhalten, zum Beispiel Smart-TV oder Smartwatch. Neu ist eine Aktualisierungspflicht des Verkäufers für Produkte mit digitalen Komponenten. Die Regelungen gelten für Verträge ab dem 1. Januar 2022.


Kinderzuschlag:

Ab dem 1. Januar 2022 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag um vier Euro auf 209 Euro pro Kind und Monat. Familien, die bereits Kinderzuschlag beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Januar automatisch angepasst. Kinderzuschlag erhalten Elternpaare und Alleinerziehende von der Familienkasse, wenn sie für das jeweilige Kind kindergeldberechtigt sind, es unter 25 Jahre alt und unverheiratet ist und wenn es im selben Haushalt lebt. Der Antrag auf Kinderzuschlag kann online ausgefüllt und hochgeladen werden.


Kurzarbeit:

Das Bundesarbeitsministerium hat die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld noch einmal um drei Monate bis 31. März 2022 verlängert.


 

Neben den ganzen Neuerungen aus dem 1. Teil unserer Aufstellung stehen wir Ihnen natürlich auch für alle weiteren Anfragen zur digitalen Auslieferung zur Verfügung!



 

Fazit

2022 wird wieder ein spannendes Jahr, in dem Ihnen die uniSmart wieder jederzeit zur Verfügung steht!

Darüber hinaus feiert die uniSmart ihren 20. Geburtstag!



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