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Alle Änderungen 2023 - Teil II

Kurz vor Jahresende folgt der 2. Teil unseres 3-teiligen uniSmart-Jahresausblicks! In alphabetischer Reihenfolge erfahren Sie alles zu den geplanten Änderungen und Neuerungen für das Jahr 2023!

Der uniSmart-Jahresausblick 2023
Der uniSmart-Jahresausblick 2023

Teil II - von L bis R


L

Lieferkettengesetz

Zum Jahreswechsel tritt auch das Lieferkettengesetz in Kraft. Betroffen sind zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden.


Lkw-Maut

Die Lkw-Maut soll zum 1. Januar 2023 erhöht werden. Außerdem soll 2023 mit einem weiteren Gesetz die Maut auf den gewerblichen Lkw-Verkehr ab 3,5 Tonnen ausgedehnt werden. Bislang gilt die Lkw-Maut erst ab 7,5 Tonnen. Zudem wird eine CO2-Bepreisung mit in die Maut aufgenommen und die Mehreinnahmen sollen verkehrsträgerübergreifend für Mobilität verwendet werden. Das Handwerk setzt darauf, dass es eine Handwerkerausnahme geben wird.

 

M

Midi-Jobs

Zum 1. Januar 2023 wird die Midijob-Grenze noch einmal deutlich um 400 Euro angehoben. Sie liegt dann bei 2.000 Euro. Bis zu diesem Betrag müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen. Ab einem Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zunächst 28 Prozent des Bruttolohns. Dieser Beitragssatz sinkt bis zur Entgeltgrenze von dann 2.000 Euro linear auf etwa 20 Prozent. Bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es für Arbeitnehmer einen Midijob-Rechner, der die Beiträge zur Sozialversicherung ausrechnet.


Mehrweg-Pflicht

Restaurants und Cafés müssen ab Januar 2023 immer auch Mehrwegbehälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Betroffen im Handwerk sind in erster Linie Bäcker, Konditoren und Fleischer, die solche Produkte in ihren Cafés oder Imbissen verkaufen.

Eine Ausnahme gilt aber für kleine Betriebe, in denen höchstens fünf Mitarbeiter tätig sind mit einer Ladenfläche nicht über 80 Quadratmetern. Sie müssen es ihren Kunden jedoch ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen.

 

P

Photovoltaik 1

Die Bundesregierung will den Photovoltaikausbau voranbringen. Dazu beitragen soll unter anderem, dass ab 2023 kleinere Solarstromanlagen bis 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien für Eigentümer und Mieter steuerfrei gestellt werden sollen. Bei Mehrfamilienhäusern gilt dies für Anlagen von bis zu 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit (den Wert findet man im Marktstammdatenregister). Bislang waren PV-Anlagen nur mit einer Leistungsgrenze von zehn kW befreit.

Die Neuregelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2022, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, was voraussichtlich im Dezember der Fall sein wird. Sie betrifft sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Eine Steuererklärung für die Einnahmen aus dem Betrieb einer solchen PV-Anlage würde deshalb in vielen Fällen entfallen.

Die Umsatzsteuer von aktuell 19 Prozent für die Lieferung, den Kauf, die Einfuhr und Installation von Photovoltaik-Anlagen und von Stromspeichern soll ebenfalls komplett entfallen, wenn es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert wird.


Photovoltaik 2

Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthält einige Verbesserungen und Vereinfachungen auch für Prosumer, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen. Die meisten Regelungen im neuen EEG treten zum 1. Januar 2023 in Kraft oder nach der Freigabe der EU-Kommission. Durch die vollständige Streichung der EEG-Umlage kann ab 2023 der Erzeugungszähler entfallen. Erzeugungszähler, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können voraussichtlich ausgebaut werden. Die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich durch den Wegfall der EEG-Umlage deutlich. PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, bleiben bei den bisherigen Vergütungssätzen. Die neuen (höheren) Vergütungssätze gelten nur für neue Anlagen. Für neue Anlagen, die ab 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, wird auch die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Für diese Anlagen muss ab 2023 kein Solar-Erzeugungszähler mehr eingebaut werden.

 

R

Rechengrößen der Sozialversicherung

Zum 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Regierungsentwurf liegt nun vor. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt bundesweit auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze steigt bundesweit auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.


Recht auf Reparatur

Die Hersteller von Mobiltelefonen und Tablets müssen ab 2023 Reparaturinformationen und bestimmte Ersatzteile, wie etwa Displays und Akkus, für sieben Jahre, Software-Updates für fünf Jahre zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollen sie das Produkt so gestalten, dass ein einfacherer Austausch von Komponenten möglich ist.


Rentner: Hinzuverdienstgrenze wird abgeschafft

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten soll zum 1. Januar 2023 abgeschafft werden. Während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten deutlich höher als in den Jahren davor. Statt 6.300 Euro durften Frührentner bis zu 46.060 Euro im Jahr dazuverdienen.

 

Das gesamte Team der uniSmart wünscht Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Wir freuen uns schon heute auf ein erfolgreiches 2023 mit Ihnen!



 

Fazit

Auch 2023 wird ein spannendes Jahr werden, in dem Ihnen die uniSmart wieder viele Möglichkeiten aufzeigt, neue Lösungen bietet und jederzeit zur Verfügung steht!

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