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Neuerungen im November

Auch der November hält wieder ein paar Neuerungen parat.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick, um für sich und Ihr Unternehmen immer auf dem neusten Stand zu bleiben.

Was es im November Neues gibt
Was es im November Neues gibt

Grundversorgung

Grundversorger von Strom oder Gas dürfen ab November beim Preis keinen Unterschied zwischen Bestands- und Neukunden machen. Vor dem Hintergrund der Energiekrise mussten Neukunden teils deutlich mehr für Energie zahlen.

 

Krankengeld für Begleitpersonen

Angehörige, die Menschen mit Behinderung bei einem Krankenhausaufenthalt begleiten, können bei einem Verdienstausfall ab 1. November Krankengeld erhalten. Voraussetzung ist, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist. Berechtigte Begleitpersonen sind etwa Eltern, Geschwister und Lebenspartner.

 

Bezahltoiletten an Autobahnen

Der Toilettenbesuch wird an den meisten Autobahnraststätten teurer. Ab dem 18. November will der Toilettenbetreiber Sanifair das Nutzungsentgelt an den von ihm betriebenen rund 400 Toilettenanlagen entlang der Autobahnen von 70 Cent auf 1 Euro erhöhen.

 

Fristverlängerung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung

Die Finanzminister der Länder haben sich am 13.10.2022 in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium auf eine einmalige Fristverlängerung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung verständigt. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist nunmehr am 31.01.2023 ab.

 

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2023

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).

 

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Arbeitgeber sollen die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022. Grundlage ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des "Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" eingebracht werden soll.


Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgebern Flexibilität.

  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.

  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

 

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