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262 Suchergebnisse gefunden

  • Alle Neuerungen 2021 - Teil 2

    Im zweiten Teil unserer Serie befassen wir uns mit allen Neuerungen im Bereich Steuern, Löhne und dem Insolvenzrecht. CO2-Preis Um fossile Energien zu verteuern und klimaschonende Alternativen voranzubringen, gibt es ab dem 1. Januar 2021 einen nationalen CO2-Preis für die Bereiche Verkehr und Heizen. Pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Diesel und Benzin, Heizöl und Erdgas entsteht, müssen verkaufende Unternehmen wie Raffinerien zunächst 25 Euro zahlen. In den Folgejahren soll der CO2-Preis schrittweise steigen. Er wird an die Kunden weitergegeben. Laut dem Bund steigt der Literpreis bei Benzin um 7 Cent, bei Diesel und Heizöl um 7,9 Cent, Erdgas wird um 0,6 Cent pro Kilowattstunde teurer. Dadurch, dass zeitgleich die Mehrwertsteuersenkung endet, rechnet der ADAC mit einem Anstieg von zehn bis elf Cent pro Liter beim Kraftstoff. Das soll dazu führen, dass sparsame oder emissionsfreie Fahrzeuge zum Einsatz kommen. Die Einnahmen des nationalen Emissionshandelssystems werden vor allem für die Entlastung der EEG-Umlage verwendet. Unternehmen sollen so bei den Stromkosten entlastet werden. Kfz-Steuer Ab 2021 steigt für neue Autos mit hohem Spritverbrauch die Kfz-Steuer. Das soll Verbraucher und Unternehmer dazu bringen, sparsamere Pkw zu kaufen. Bereits zugelassene Fahrzeuge sind nicht betroffen. Die Kraftfahrzeugsteuer wird künftig stärker am CO2-Ausstoß ausgerichtet. Die CO2-Komponente wird gegenüber dem Hubraum stärker gewichtet. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an. Zur Reform gehört auch, dass die bereits geltende Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 31. Dezember 2025 verlängert wird, sie soll bis längstens Ende 2030 andauern. E-Pkw die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Bisher galt die Befreiung nur für Zulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2020. Zur Entlastung des Mittelstands entfällt künftig die bisherige Sonderregel für die Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen – zum Beispiel Kasten- oder Pritschenwagen. Ab 2021 sollen die gewichtsbezogenen Steuersätze für diese Fahrzeuge gelten. Die Beiträge sollen sinken und die Unternehmen damit entlastet werden. Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro und danach zum 1. Juli 2021 noch einmal auf 9,60 Euro brutto je Zeitstunde. Arbeitgeber müssen geringfügige Beschäftigungen neu beurteilen, weil sich die Verhältnisse bei diesen Arbeitnehmern ändern und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge anfallen könnten. Wird die Verdienstgrenze für Minijobs von 450 Euro monatlich überschritten, können sie in Absprache mit dem Betroffenen die Arbeitszeit reduzieren. Für Auszubildende steigt zudem die Mindestvergütung zum Jahreswechsel auf 550 Euro pro Monat. Insolvenzrecht Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sollen ab 1. Januar 2021 weitere Möglichkeiten zur Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens erhalten. Das Bundesjustizministerium plant derzeit die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen, der es einem Unternehmen ermöglicht, die Mehrheit ihrer Gläubiger mit einem soliden Plan von ihrer Sanierungsperspektive zu überzeugen und dieses Konzept dann ohne Insolvenzverfahren umzusetzen. Davon könnten insbesondere Unternehmen profitieren, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden, obwohl sie über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen. Demnach erlaubt der neue Rechtsrahmen es ihnen künftig, belastende Verträge zu beenden, wenn der andere Vertragspartner seine Zustimmung zur Anpassung oder Beendigung verweigert und ansonsten eine Insolvenz droht. Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen erhalten weitere Erleichterungen: Für sie gilt ab 1. Januar 2021 zwar wieder die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung. Allerdings soll künftig eine Überschuldungsprüfung die derzeitigen Prognose-Unsicherheiten berücksichtigen. Für Unternehmen, deren finanzielle Schieflage auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist, sollen auch die Zugangsregelungen zu Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung vorübergehend gelockert werden. Entfernungspauschale Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale, mit der Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten steuerlich geltend machen können. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von Wohnung oder Haus zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei den bekannten 30 Cent. Ab dem 21. Kilometer können dann 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Die Pendlerpauschale kann für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht für Hin- und Rückweg zusammen. Dabei ist es egal, ob die Beschäftigten mit dem Rad oder mit dem Auto fahren. Falls die Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln höher sind, lässt sich auch die Monatsfahrkarte von der Steuer absetzen. Selbstständige Unternehmer dürfen die Fahrtkosten zur Arbeit übrigens als Betriebsausgaben abziehen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit bei Fragen zu den rechtlichen Neuerungen zur Verfügung! Unter folgender E-Mail Adresse sind wir für Sie erreichbar: vertrieb@unismart.de Fazit Im zweiten Teil unserer Beitragsreihe ist vor allem eine steuerliche Mehrbelastung bei Fuhrparks mit konventionellen Antriebsarten abzusehen. Beim Mindestlohn folgen bis Ende 2022 noch weitere Anpassungen. Im nächsten und letzten Teil werden wir auf die wichtigsten Änderungen bei den Abgaben, Zuschüssen und Leistungen eingehen - und Ihnen einen gesamten Überblick verschaffen!

  • Alle Neuerungen 2021 - Teil 1

    In den kommenden 3 Blogs gehen wir auf alle gesetzlichen Neuerungen für das Jahr 2021 ein. Im ersten Teil nennen wir Ihnen alle Änderungen für die Transport- und Logistikbranchen. Lkw-Maut Die Lkw-Maut steigt ab Januar 2021 in Tschechien, der belgischen Region Wallonien und Österreich. In das tschechische Gebührensystem für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen fließen künftig Abgaben für verkehrsbedingte Lärmbelästigung und Umweltverschmutzung ein. Transportunternehmer rechnen mit einer Verteuerung um bis zu 36 Prozent. In Wallonien werden die Tarife für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen indexiert, wie das im Sommer bereits für die Regionen Flamen und Brüssel geschehen ist. Bei Lkw der Euroklassen 3, 4, 5 und 6 bedeutet das Mehrkosten von 0,001 Euro pro Kilometer. Österreich plant ebenfalls eine stärkere Anlastung externer Infrastrukturkosten, die der Verkehr verursacht. Der Öko-Rabatt für Euro-6-Lkw soll bleiben. Durch die Neustaffelung zahlen Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen mit vier und mehr Achsen zwischen 1,4 und 2 Prozent mehr Lkw-Maut. Auch in Deutschland könnte der Einsatz von Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen mit Gasantrieb teurer werden als erwartet, denn die im Mai verlängerte Lkw-Maut-Befreiung bis 2023 steht auf der Kippe. Aus Sicht der EU ist sie unzulässig. Noch ist nicht entschieden, ob die Bundesregierung die indirekte Förderung beibehalten darf. BKF-Qualifikation Der Fahrerqualifizierungsnachweis soll künftig den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ersetzen. Dafür ist kürzlich das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz geändert worden. Der Ausweis hat ebenfalls das Format einer Scheckkarte und ist auf allen Touren künftig immer mitzuführen. Die C/C1-Lenkberechtigung allein reicht dann also bei Lkw-Fahrern nicht mehr aus. Diese Umstellung in allen Bundesländern soll ab 23. Mai 2021 die verschiedenen Nachweismöglichkeiten in Deutschland reduzieren und vollends das Grenzgänger-Problem lösen, das in der Vergangenheit etwa Lkw-Fahrer betraf, die hierzulande beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Geplant ist zudem ein zentrales Online-Portal für Aus- und Weiterbildungen von Berufskraftfahrern. Bis zum 23. Mai 2021 ist noch Zeit, um ein solches elektronisches Register einzurichten. Darüber sollen Behörden künftig unionsweit Informationen über ausgestellte oder entzogene Befähigungsnachweise austauschen können. Die Datenbank soll Tricksereien weiter einschränken. Statt der Teilnahmebescheinigung auf Papier für den Besuch von Weiterbildungen und als Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung gibt es in Zukunft einen Registereintrag. Die digitale Speicherung erleichtere Kontrollen, heißt es im deutschen Gesetzentwurf. Umweltbonus für E-Fahrzeuge Im Juli 2020 hat der Bund seinen Anteil am Umweltbonus für E-Pkw und -Transporter sowie Plug-in-Hybridmodelle verdoppelt. Mit dieser Innovationsprämie ist seitdem eine maximale Förderung von 9.000 Euro beim Kauf eines Elektroautos mit einem Listenpreis unter 40.000 Euro möglich. Liegt der Kaufpreis über dieser Grenze, beteiligen sich Staat und Hersteller mit insgesamt 7.500 Euro. Den erhöhten Zuschuss gibt es nun über 2021 hinaus bis Ende 2025. Förderfähig ist ein reines E-Modell mit Batterie- oder Brennstoffzellenantrieb sowie ein Plug-in-Hybrid. Plug-in-Hybride werden nur noch bezuschusst, wenn diese ab dem Jahr 2022 eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern haben und ab 2025 mindestens 80 Kilometer erreichen. Den Umweltbonus gibt es auch rückwirkend vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für geleaste oder gekaufte Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden. Und seit dem 16. November 2020 kann er auch mit anderen Förderprogrammen für Elektrofahrzeuge kombiniert werden. Abwrackprämie für Lkw Eine Lkw-Abwrackprämie soll künftig alte Nutzfahrzeuge von der Straße holen und den Verkauf neuerer Modelle ankurbeln. Die eine Milliarde Euro, die der Bund dafür investieren will, soll aufgeteilt werden: 500 Millionen Euro sollen Unternehmen beim Austausch eines alten Lkw gegen einen fabrikneuen Lkw mit Elektro-, Wasserstoff- oder Dieselantrieb erhalten. Im Gespräch sind Prämien zwischen 10.000 und 15.000 Euro. Weitere 500 Millionen Euro sind für die öffentliche Beschaffung vorgesehen, also etwa den Austausch alter Feuerwehrwagen. Geld geben soll es auch für intelligente Trailer-Technologie. Das deutsche Flottenerneuerungs-Programm braucht jedoch noch die Zustimmung der EU-Kommission. Deshalb steht dafür auch noch kein genauer Starttermin fest. Schwerlasttransport-Zulassungen Ab 1. Januar 2021 können Unternehmen wieder Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte bei den Behörden einholen, in deren Bezirk sie ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Eine im Frühjahr 2020 beschlossene Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung sah vor, dass sie entsprechende Anträge nur bei der jeweiligen Behörde am Start- und Zielort des Großraum- und Schwertransportes stellen können. Dies hätte aus Sicht von Wirtschaftsverbänden zu massiven regionalen Verschiebungen im Antragsaufkommen und für einige Monate mancherorts zum behördlichen Kollaps geführt. Deshalb ist die StVO-Reform in diesem Punkt rückgängig gemacht worden. Lkw-Fahrverbote und Quarantänepflicht Anlässlich der Corona-Pandemie gelten für Güterverkehrsunternehmen und deren Beschäftigte in Deutschland und vielen EU-Staaten voraussichtlich auch im neuen Jahr bestimmte Auflagen und Lockerungen. Zum Beispiel stehen in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein vorerst bis 18. Januar 2021 befristete Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für schwere Lkw fest. Daneben ist es denkbar, dass Bundesländer ihre Quarantäne-Vorgaben im Fall eines anhaltend hohen Infektionsgeschehens nochmals verlängern. Das könnte bedeuten, dass sich Transportpersonal auch weiterhin nach der Rückkehr aus einem ausländischen Risikogebiet gegebenenfalls bis zu zehn Tage in Hausarrest begeben oder stattdessen einen negativen Corona-Test vorlegen muss. In Bayern und Schleswig-Holstein sind solche Einschränkungen des internationalen Warenverkehrs bereits nach kurzer Zeit wieder gekippt worden. Es ist möglich, dass dies andernorts auch noch geschieht. Denn seit Wochen laufen politische Diskussionen über bundeseinheitliche Regelungen für die Branche. Gern stehen wir Ihnen jederzeit bei Fragen zu den rechtlichen Neuerungen zur Verfügung! Unter folgender E-Mail Adresse sind wir für Sie erreichbar: vertrieb@unismart.de Fazit Im ersten Teil unserer Beitragsreihe ist vor allem Eines für die Transport- und Logistikbranche zu erkennen - es geht um Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit. Im nächsten Teil werden wir auf die wichtigsten Änderungen bei den Steuern und Löhnen eingehen - damit Sie auch bei diesen Themen den Überblick behalten!

  • Änderung der Förderung für Gas-LKW in 2021

    Die Anschaffung von Lkw mit Erdgasantrieb – sowohl CNG als auch LNG – will der Staat ab 2021 nicht mehr bezuschussen. Das soll eine Doppelförderung vermeiden. Diese Fahrzeuge sind schließlich weiterhin bis 2027 steuerbegünstigt und fahren vorerst mautfrei, sofern die EU-Kommission kein anders lautendes Machtwort spricht. Welcher Betrag steht im Haushalt 2021 zur Verfügung? Im Programm „Zuschüsse zur Förderung energieeffizienter und/oder CO2-armer Nutzfahrzeuge“ (EEN) stehen nach dem Beschluss der Haushälter weiterhin zehn Millionen Euro zur Verfügung. Gibt es weitere Investitionen in den Ausbau des (Gas-)Tankstellennetzes? In der Haushaltsplanung „Investitionen zur Marktaktivierung für die Nutzung alternativer Kraftstoffe und in den Aufbau einer entsprechenden Tank- und Ladeinfrastruktur“ – im Haushaltsentwurf 2021 mit knapp 50 Millionen Euro dotiert – sind noch einmal 5 Millionen Euro zusätzlich an LNG-Förderung vorgesehen. Wie geht es in den kommenden Jahren weiter? Die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre sollen sogar um 25 Millionen Euro auf fast 64 Millionen Euro aufgestockt werden. Aus dem Titel dürfen aber auch LNG-Tankstellen in Häfen errichtet und Schiffe mit LNG-Antrieb bezuschusst werden. Mit Verpflichtungsermächtigungen wird die Verwaltung befähigt, im Haushaltsjahr Verpflichtungen einzugehen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen. Für die Anschaffung von Gas- oder Elektrofahrzeugen in Ihrem Fuhrpark steht natürlich auch immer die Voraussetzung der Anbindung in die bestehenden Systeme im Vordergrund. Hierbei bieten wir Ihnen kompetente Hilfe und beraten Sie gern auf dem Weg zur perfekten Integration alternativer Antriebskonzepte. Von der Ausstattung mit der richtigen Hardware, über die Schnittstelle zu Ihren Programmen bis zur Schulung der Mitarbeiter bieten wir Ihnen ein maßgeschneidertes Komplettpaket. Nehmen Sie dazu mit uns Kontakt auf: vertrieb@unismart.de Fazit Die Investitionen und der Ausbau im Bereich der alternativen Kraftstoffe geht weiter. Schwerpunkt wird die vollelektrische Fahrzeugflotte sein - in Zukunft unterstützt durch Wasserstoff. Bis es soweit ist, bietet Gas eine sehr effiziente Übergangsmöglichkeit. Und bis Ende des Jahres 2020 eine "Doppelförderung"!

  • Geofencing, was es bedeutet und welche Möglichkeiten es bietet

    Fuhrparkmanager müssen wissen, wann ein Fahrer an einem bestimmten Ort ankommt. Und zwar nicht nur aus Sicherheitsgründen, sondern auch, um die Kostenziele zu erreichen. Hier kommt Geofencing ins Spiel. Nicht nur pünktliche Ankünfte, Lieferungen und Abfahrten tragen dazu bei, die Kosten zu senken. Hier erfahren Sie, auf welche drei Arten Geofencing bei der Kostensenkung im Fuhrpark hilft. Was ist Geofencing? Bei Geofencing handelt es sich um einen standortbasierten Dienst, der über GPS eine virtuelle geographische Grenze definiert. Geofencing ist einfach gesagt ein virtuell definierter “Zaun” um ein Gebiet, in dem sich ein Fahrzeug oder Fahrer bewegen darf. Je nach Telematik-Serviceanbieter erhalten Fuhrparkmanager automatisch eine Benachrichtigung, wenn ein Fahrer das festgelegte Gebiet verlässt oder erreicht. Mithilfe entsprechender Software für das Fuhrparkmanagement lassen sich außerdem die Fahrzeugbewegungen erfassen. So können Sie bestimmte Ereignisse erkennen, z. B. wenn ein Fahrer am Zielort ankommt oder in die falsche Richtung fährt. Geofencing schafft die Möglichkeit, Zonen für gesicherte Bereiche, Baustellen und Kundenstandorte zu definieren oder bestimmte Routen festzulegen. Doch damit nicht genug – Geofencing hilft auch, Diebstähle zu vermeiden, weil der Fuhrparkmanager alarmiert wird, sobald ein Fahrzeug die definierte geographische Grenze überschreitet. Zudem unterstützt Geofencing dabei, Assets im Blick zu behalten und das Zeitmanagement zu vereinfachen. Schutz vor Diebstahl durch Geofencing Zwischen Januar und Juni 2019 erfasste die TAPA (Transport Asset Protection Association) europaweit 4.197 Fälle von Objektdiebstahl. Um dieses Risiko zu minimieren, können bestimmte Gebiete definiert werden, in denen sich Fahrzeuge und Assets befinden. Verlässt ein Objekt das festgelegte Gebiet, erhalten Sie umgehend eine Benachrichtigung und können entsprechend reagieren. Zum Zwecke des Diebstahlschutzes wird das definierte Gebiet meist sehr klein gehalten (z.B. auf einen kleinen Umkreis um das Unternehmensgelände oder einer Baustelle), um ungewöhnliche Vorgänge schnell aufzuzeigen. Mit Geofencing immer auf Kurs Sie möchten wissen, wann ein Fahrer seinen Zielort erreicht und ihn wieder verlässt? Dann ist Geofencing genau das Richtige für Sie. Dank dieser Lösung übernehmen Fahrer mehr Eigenverantwortung und können ihren Zeitplan leichter einhalten. Wenn ein Fahrer ein bestimmtes Gebiet erreicht, kann der Empfänger sich schon auf das Entladen der Waren vorbereiten. Es ist nicht mehr notwendig, den Fahrer zu kontaktieren – dank Geofencing werden Sie benachrichtigt, sobald er den Standort erreicht. Dies schafft Vertrauen, steigert die Effizienz und spart Zeit. Und Zeit ist Geld. So kann dank Geofencing auch ein Bewegungsprofil des Fahrzeuges erstellt werden. Entfernt sich ein Fahrzeug aus dem definierten geographischen Bereich, wird der Fuhrparkmanager informiert. Abweichungen von der definierten Route können so schnell erkannt werden. Bei vielen Geräten ist es außerdem möglich, dass mehrere solcher virtuellen Zäune für unterschiedliche Zeiträume definiert werden, z.B. wenn ein Fahrzeug am Wochenende das Firmengelände nicht verlassen soll. Automatisierte Gehaltsabrechnung Mit Geofencing müssen Sie die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter nicht mehr manuell erfassen. Wenn Sie beispielsweise Techniker nach Stunden bezahlen, hilft Ihnen Geofencing, die Arbeitsstunden zu protokollieren. Sie können Bereiche rund um ihre Standorte definieren und so virtuelle Stempeluhren einrichten. Verlässt ein Arbeiter den Bereich, erfasst die virtuelle Stempeluhr die erbrachten Arbeitsstunden. Diese Informationen lassen sich direkt in das Gehaltsabrechnungssystem einspeisen, wodurch Sie wertvolle Zeit sparen und sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Sie wollen die Möglichkeiten des Geofencings nutzen und benötigen weitere Informationen? Wir stehen Ihnen jederzeit unter folgender E-Mail Adresse zur Verfügung: vertrieb@unismart.de Fazit Der Nutzen von Geofencing ist unbestritten und wird durch die richtige Soft- und Hardware erst optimal einsetzbar. Mit Webfleet als Softwareplattform können Sie die dafür vorgesehene Hardware verbinden und entsprechenden Gebiete anlegen. Beachten Sie dazu unsere Komplettpakete im Onlineshop! Darüber hinaus bieten wir mit unserem Integrationsunternehmen COTRIS. Möglichkeiten, automatisch bestimmte Bereiche zu markieren.

  • Das digitalisierte Berichtswesen

    Die Unterstützung durch ein ausgereiftes Berichtswesen im Unternehmen kann kaum unterschätzt werden – das gilt auch und vor allem für die Logistik. Die Informationen, die dort entstehen, werden für die unterschiedlichsten Zwecke benötigt. Sie bilden die Grundlage für Entscheidungen und Planungen, denn sie ermöglichen die Überwachung, Analyse und Optimierung sämtlicher Prozesse in diesem Bereich. Liegen die benötigten Daten zum richtigen Zeitpunkt nicht vor, drohen Probleme. Ein manuelles Zusammentragen und Auswerten der Daten ist sehr aufwändig und fehleranfällig. Hier kommt die Digitalisierung ins Spiel. Unternehmen erfahren durch die Digitalisierung grundlegende Veränderungen. Es entstehen neue Märkte und Marktzugänge, neue Geschäftsmodelle, innovative Prozessabläufe. Schwachstellen sind zeitnah zu erkennen und soweit wie möglich auszugleichen. Gleichzeitig werden immer mehr neue Datenquellen aufgetan und genutzt, die Zahl der Datenmengen steigt stetig an. Wird aus dieser Masse an Daten nur ein spezieller Teil gebraucht, wird es schwierig. Die wachsende Digitalisierung der Geschäftsprozesse üben Druck aus, wenn es um Routinearbeiten wie das Reporting geht – sowohl hinsichtlich der Kosten als auch der Effizienz. Im Segment des Controlling steht das Berichtswesen im Mittelpunkt der Digitalisierung. Nicht selten wird das Reporting noch manuell durchgeführt, trotz der enorm hohen Daten- und Informationsmengen, die laufend anfallen. Und die Ansprüche steigen. Ein zeitgemäßes Berichtswesen erkennt Informationen, die für Entscheidungen und Planungen in jeglichem Unternehmensbereich relevant sind. Es ist in der Lage, die Individualisierung zu erhöhen und die Daten abhängig vom Kontext eindeutiger darzustellen. Berichtsinhalte müssen flexibel und situationsbedingt angepasst werden können, um dem Empfänger der Auswertungen alle Fragen zu beantworten und die passenden Informationen zu liefern. Die Daten müssen effizient ermittelt, auf- und bereitgestellt werden. Das Ziel der Digitalisierung des Berichtswesens besteht letztendlich darin, die Entscheidungsgrundlage im Unternehmen signifikant zu stärken. Wie können wir Sie dabei unterstützen? Soll ein funktionierendes und wirksames Berichtswesen aufgebaut werden, sind unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen. Die Vorteile eines solchen Reportings liegen auf der Hand: Sie profitieren von einer einheitlichen Datenbasis. Die Kommunikationsgrundlage wird verbessert. Die Prüfungssicherheit wird erhöht. Die Abschluss- und Analysezeiten werden beschleunigt. Ob Ihre Daten aus einer oder mehreren Quellen (Schnittstellen) kommen und miteinander Verknüpft werden müssen oder Sie Informationen Ihrer Fahrzeugflotte individuell auswerten müssen. uniSmart und COTRIS fassen für Sie die notwendigen Daten in individuelle Reports übersichtlich zusammen – ganz nach Ihrer Vorstellung. Auch bei der Datenerfassung, also der Grundlage des Reportings, stehen wir Ihnen mit effizienten Lösungen wie z.B. die App COTRIS Multibox zur Seite. Alle Informationen sind mühelos abrufbar, und Sie haben sämtliche benötigten Daten auf einem Blick. Weitere Informationen erhalten Sie unter: vertrieb@unismart.de Fazit Logistik-Kennzahlen bieten eine transparente Möglichkeit, Leistungen zu messen und Prozesse zu überwachen, zu analysieren und zu optimieren. Sie informieren über die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten, über die Zusammensetzung der Transport- und Lagerkosten, über den Lagerbestand und vieles mehr – und bieten somit eine wichtige Grundlage für unternehmerische Entscheidungen. Schwachstellen lassen sich schnell ermitteln; die Effizienz in diesen Punkten kann zielgerichtet gesteigert werden. Das digitale Reporting ist nicht nur ein zeitgemäßes und zukunftsweisendes Verfahren, um genau diese Schwachstellen zu finden, ihre Ursachen zu analysieren und die Prozesse zu optimieren. Sie ist auf dem besten Weg, zum Standard-Verfahren zu avancieren – mit allen Vorteilen der Digitalisierung.

  • (Sonder-)Regelungen für Kraftfahrer bei Rückreise aus Risikogebieten

    In allen Bundesländern gelten seit 8. November strengere Corona-Regeln für die Rückreise aus Risikogebieten – auch für Beschäftigte im Güterverkehr. Das Kanzleramt nennt nun zwei Optionen, wie Unternehmen trotzdem weiterarbeiten können. Welche Regelungen gelten im "Lockdown light"? Mindestens bis Ende November unterliegen in solchen Fällen nun auch Beschäftigte im grenzüberschreitenden Güterverkehr grundsätzlich fast überall für zehn Tage einer Quarantänepflicht. Gibt es Ausnahmen? Vorzeitig beenden lässt sich der Quarantänezeitraum oft erst frühestens fünf Tage nach Einreise mit einem negativen Test. Das erschwert die Arbeit vieler Transportunternehmen. In Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist diese Berufsgruppe davon nur noch ausgenommen, wenn sie sich bis zu 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten hat. In Bayern und Berlin ist ein Aufenthalt von maximal 72 Stunden in Deutschland beziehungsweise dem entsprechenden Bundesland maßgeblich für eine Ausnahme. Nur in Sachsen gibt es keine Quarantänepflicht für Beschäftigte im grenzüberschreitenden Güterverkehr. Was empfiehlt das Bundeskanzleramt? Das Kanzleramt verweist auf zwei weitere Möglichkeiten in der Muster-Quarantäneverordnung des Bundes, wie sich die Betroffenen von der neuen Quarantänepflicht befreien können. Viele Länder haben diese übernommen. „Die Muster-Quarantäneverordnung sieht neben der spezifischen Ausnahme von 72 Stunden für Transportunternehmen auch eine Ausnahme von bis zu 5 Tagen für beruflich zwingend veranlasste Reisen vor, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt“, sagte ein Sprecher des Kanzleramtes. Zudem könne die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. „Inwieweit diese Ausnahmen für Güterverkehrs-Beschäftigte in Betracht kommen, hängt von der jeweiligen landesrechtlichen Regelung ab“, betonte er. Weitere Informationen dazu stellt das Auswärtige Amt unter folgendem Link bereit: Zur Website des Auswärtiges Amts Fazit Alle Bundesländer sehen in der neuen Quarantäne-Verordnung eine Befreiung durch Gesundheitsämter oder andere zuständige Behörden vor. Dorthin können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber also wenden, die sich regelmäßig und länger in Risikogebieten aufhalten, um eine dauerhafte Ausnahme von der neuen Quarantänepflicht zu beantragen. Oder sie berufen sich auf die bis zu fünftägige Frist für Grenzpendler, falls erlaubt, – sofern bei dem Aufenthalt in Risikogebieten nachweislich die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte gegeben ist.

  • Erhöhung des Mindestlohn für 2021 & 2022*

    Wie wird sich der Mindestlohn bis 2022 entwickeln? Die Mindestlohnkommission hat empfohlen, den Mindestlohn in mehreren Schritten auf 10,45 Euro bis zum 1. Juli 2022 zu erhöhen. Wir geben Ihnen einen kleinen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte! Wie lauten die Erhöhungsschritte im Detail? zum 1. Januar 2021: 9,50 Euro zum 1. Juli 2021: 9,60 Euro zum 1. Januar.2022: 9,82 Euro zum 1. Juli 2022: 10,45 Euro Wie hoch ist der Mindestlohn derzeit? Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2020 bei 9,35 Euro brutto. Bis zum 1. Juli 2022 wird er in mehreren Schritten auf 10,45 Euro steigen. Der Mindestlohn-Rechner des Bundesarbeitsministeriums hilft herauszufinden, ob und wieweit ein Gehalt dem Mindestlohn entspricht, darüber oder darunterliegt und wie hoch der Stundenlohn ist. Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind: Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, Selbstständige, Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart. Was gilt für Personen mit einem Minijob? Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Zusätzlich trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren, um sie bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen zu können. Wann unterliegen Arbeitgeber einer Dokumentationspflicht? Eine Dokumentationspflicht für Arbeitgeber gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen. Haftet ein Auftraggeber, wenn sich ein Subunternehmer nicht an das Mindestlohngesetz hält? Ein Auftraggeber haftet für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn er einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese sogenannte Auftraggeberhaftung gilt im Arbeitnehmer-Entsendegesetz bereits seit vielen Jahren. Das Mindestlohngesetz greift auf diese bestehende Regel zurück, da sie sich bewährt hat. Sie benötigen Unterstützung? Gerade bei der Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten gibt es vor allem bei Mitarbeitern mit Tätigkeiten außerhalb des Firmenstandorts oft Schwierigkeiten in der Nachvollziehbarkeit der Daten. Gern stehen wir Ihnen zur Lösung dieser Herausforderungen mit verschiedenen Produkten - vom Webfleet Pro 2020 bis hin zu individuell entwickelten Programmen und Apps - zur Verfügung! Kontaktieren Sie uns unter: vertrieb@unismart.de Denn bei Versäumnissen sind die Strafen empfindlich hoch! Die Kontrolle liegt bei den Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. *Quelle: Bundesregierung

  • Telematik Award 2020 geht an Webfleet EV!

    Webfleet Solutions ist der Sieger des diesjährigen Telematik Awards. Mit seiner neuen Lösung für das datenbasierte Management von Elektrofahrzeugen setzte sich der führende Telematik-Anbieter, der bis 2019 als TomTom Telematics bekannt war und heute zur Bridgestone-Gruppe gehört, in der Hauptkategorie gegenüber dem Wettbewerb durch. Mit dem Telematik Award, der in diesem Jahr gleichzeitig sein zehntes Jubiläum feiert, werden traditionell auf der Weltleitmesse IAA Nutzfahrzeuge herausragende Entwicklungsleistungen und Lösungen im Bereich der Telematik ausgezeichnet. Schirmherr ist der stellvertretende niedersächsische Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Dr. Bernd Althusmann. Aufgrund der Corona-bedingten Absage der IAA wird die Verleihung in diesem Jahr im Rahmen eines mehrtägigen digitalen Forums durchgeführt. Der Veranstalter ist die Mediengruppe Telematik-Markt.de. Mit der neuen Lösung für Elektrofahrzeuge, die seit Juli 2020 am Markt ist, erhalten Flottenmanager aus der Ferne Einblicke in ihre Elektro- und Hybridfahrzeuge sowie in Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Fuhrparkverantwortlichen bietet sich so die nötige Transparenz, um fundierte Entscheidungen über ihren Ein-/Umstieg in die Elektromobilität zu treffen. Sie können dabei den Energieverbrauch, das Fahrverhalten, die bisherigen Fahrten, die gefahrenen Kilometer und andere entscheidende Punkte berücksichtigen. Auf Basis dieser Daten können Sie analysieren, ob ein Elektrofahrzeug eine Alternative zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor sein kann. Management und Planung der Ladevorgänge werden mit WEBFLEET vereinfacht. Informationen über den Ladezustand der Elektrofahrzeuge des Fuhrparks machen es möglich, Kosten zu senken. Fuhrparkmanager haben künftig ihre gesamte Flotte einschließlich ihrer Hybrid- und Elektrofahrzeuge von jedem beliebigen Ort aus auch über die WEBFLEET Mobile App im Blick. Standorte von Ladesäulen werden sowohl bei TomTom Maps als auch bei Google Maps verfügbar sein, d.h. für Elektrofahrzeuge können Ladepunkte für die Karten aktiviert werden, welche dem Fahrer auf den PRO Driver Terminals nach dem Download zur Verfügung stehen. Damit sehen die Fahrer, welcher Ladepunkt unter Berücksichtigung der Restreichweite für sie optimal liegt. Durch neue Benachrichtigungen wissen alle Verantwortlichen stets, wann die Batterie eines Fahrzeugs während des Einsatzes ein kritisches Niveau erreicht und aufgeladen werden muss. Selbstverständlich stellt Webfleet Solutions auch all diese Fahrzeugdaten über die offene API-Schnittstelle bereit. Wir von uniSmart schwören seit vielen Jahren auf die Qualität und Leistungsfähigkeit der Webfleet-Produkte. Dieser Award zeigt vor allem die Fähigkeit von Webfleet Solutions, die richtigen Entwicklungsschritte zur rechten Zeit umzusetzen. Darüber hinaus bieten wir zusammen mit der COTRIS. - als Integrationspartner von Webfleet Solutions - die Möglichkeit, Daten zwischen verschiedensten Systemen auszutauschen. Erfahren Sie mehr darüber auf unseren Websites: uniSmart telematics uniSmart solution Weitere Details zu Elektrofahrzeugen im Fuhrpark können Sie in unserem Blog "Elektrofahrzeuge im Fuhrpark?" nachlesen! Darin beschreiben wir die Vorteile und Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Elektrofahrzeugen und die perfekte Integration in Ihre täglichen Abläufe.

  • Bewegung von "Dingen" digitalisieren?

    Kaum ein anderer Begriff aus der IT-Branche ist mehrdeutiger als "IoT". Es gibt schier unendliche Einsatzgebiete, in denen sich Daten abrufen lassen - von der Funktionsweise einer Maschine bis zu den Geodaten von Objekten. Die Vorteile dabei sind gerade in Verbindung mit dem "0G-Netz" eine kostengünstige und nahezu weltweite Möglichkeit, Datenströme zu verarbeiten. Dafür sind Datenmenge und Übertragungsgeschwindigkeit geringer als zum Beispiel im LTE-Netz. Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, hat die uniSmart mit dem Unternehmensbereich solution und den Programmierern der COTRIS. ein Asset-Portal für die Anzeige von IoT-Objekten entworfen. Wie ist die Funktionsweise des Asset-Portals? Durch unsere Hardware in Form von 0G-Trackern, welche im 0G-Netz senden und sich an verfügbaren WLAN-Netzen orientieren, werden die Standortdaten direkt in das Portal übertragen. Neben dem Standort wird dabei auch die sogenannte Spur angezeigt. Die Spur zeigt alle vorangegangen Positionen mit Verbindungslinien an. Ist das Asset-Portal erweiterbar? Natürlich! Ihren Anforderungen entsprechend kann die Hardware so gewählt werden, dass weitere Daten abgerufen werden können. Darunter zählen zum Beispiel Sensoren für Temperatur, Beschleunigung oder Bewegungserkennung. Sind Schnittstellen (API) aus bzw. zu anderen Programmen möglich? Grundsätzlich können die Daten in wie auch aus dem Portal mittels Schnittstelle (API) verarbeitet werden. Eine Anzeige der Standortdaten ist beispielsweise im Webfleet oder ähnlichen Plattformen umsetzbar. Zur Einbindung weiterer Daten ist eine Schnittstellenbeschreibung des Partnerprogramms notwendig. Sie interessieren sich für unsere Lösung? In unserem Onlineshop können Sie ganz bequem die nötige Hardware inkl. Portal bestellen! Beachten Sie dabei auch die Preisvorteile durch unsere Rabattstaffel! Zum uniSmart-Onlineshop Sie benötigen eine individuelle Lösung? Für die Abfrage von speziellen Daten oder Schnittstellen stehen Ihnen jederzeit die Mitarbeiter des uniSmart-Vertriebs zur Verfügung! Zum uniSmart-Vertrieb Mit unseren Lösungen können wir eine Vielzahl Ihrer Anforderungen umsetzen. Neben den IoT-fähigen Komponenten ist von der Standard-Telematik Lösung über Individualprogrammierung von Programmen und Apps bis zur Schulung und Mitarbeiterqualifizierung alles möglich! Was das 0G-Netz ist und in seiner Funktionsweise aus macht, können Sie in folgendem Blog-Beitrag lesen: Das 0G-Netz

  • Neue Regeln zur Qualifikation von LKW-Fahrern

    Die Regierung plant die Umsetzung einer EU-Richtlinie, um die Anerkennung und Überwachung von Aus- und Weiterbildungen zu erleichtern. Der Bundestag hat am vergangenen Freitag mehrere Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht beschlossen. Mit der vom Parlament auf den Weg gebrachten Gesetzesreform will die Bundesregierung eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, die die Anerkennung und Überwachung von Aus- und Weiterbildungen erleichtern soll. Ab dem Jahresende könnten dann die Änderungen im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der dazugehörigen Verordnung gelten. Welche Neuerungen gibt es? Der Fahrerqualifizierungsnachweis soll künftig bundesweit den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ersetzen. Der Ausweis hat ebenfalls das Format einer Scheckkarte und ist auf allen Touren künftig mitzuführen. Die C/C1-Lenkberechtigung allein reicht dann also bei Lkw-Fahrern nicht mehr aus. Diese Umstellung in allen Bundesländern soll die verschiedenen Nachweismöglichkeiten in Deutschland reduzieren und vollends das "Grenzgängerproblem" lösen, das in der Vergangenheit etwa Lkw-Fahrer betraf, die hierzulande beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Geplant ist zudem ein zentrales Online-Portal für Aus- und Weiterbildungen von Berufskraftfahrern. Bis zum 23. Mai 2021 hat die EU allen Mitgliedstaaten Zeit gegeben, um ein solches elektronisches Register einzurichten. Darüber sollen Behörden künftig unionsweit Informationen über ausgestellte oder entzogene Befähigungsnachweise austauschen können. Die Datenbank soll Tricksereien weiter einschränken. Statt der Teilnahmebescheinigung auf Papier für den Besuch von Weiterbildungen und als Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung gibt es in Zukunft einen Registereintrag. Die digitale Speicherung erleichtere Kontrollen, heißt es im deutschen Gesetzentwurf. Sind nun auch E-Learnings als Weiterbildungstools erlaubt? Leider nein. Die Anerkennung digitaler Lernangebote für die gesetzlich vorgeschriebene Aus- und Weiterbildung haben in diesem Gesetz keine Beachtung gefunden. Somit bleiben weiterhin branchenbezogene E-Learnings - wie zum Beispiel die regelmäßigen Weiterbildungen zum Erhalt der Fahrerlaubnis für Berufskraftfahrer mit Fahrzeugen über 3,5t oder Bussen - ausgeschlossen. Alle großen Verkehrsverbände setzen sich jedoch dafür ein, dass Deutschland wie im neuen EU-Recht vorgesehen sogenannte E-Learnings und Blended-Learnings künftig auch für obligatorische Schulungen als Formate der Wissensvermittlung erlaubt. Werden E-Learnings in Zukunft anerkannt? Noch besteht Hoffnung, dass die Themen aufgegriffen werden: Bis Mai 2021 soll die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung im Verkehrsausschuss des Bundestages vorliegen. Darin sollen Regelungen über den Einsatz von E-Learnings und Fremdsprachenprüfungen enthalten sein, teilte das Parlament am Freitag mit. Schließlich soll der Verkehrsausschuss bis Ende dieses Jahres einen Bericht vorlegen, inwiefern sich digitale Lernangebote für die gesetzliche vorgeschriebene Aus- und Weiterbildung von Lkw-Fahrern eignen. Weitere Informationen zum Gesetzesentwurf finden Sie auf der Website des Bundesamts für Güterverkehr. Gern stehen auch wir Ihnen für Rückfragen jederzeit unter vertrieb@unismart.de zur Verfügung. Bis zur Entscheidung und ggf. Umsetzung der Themen "digitale Aus- und Weiterbildung" bieten wir Ihnen mit unserem Partner spedifort schon jetzt Schulungen für Arbeitsschutz, Umgang mit verschiedensten Programmen und Weiterbildungsmodule zur persönlichen Entwicklung an. Weitere Details dazu finden Sie unter: camp-unismart.de/unternehmer!

  • uniSmart ist Partner von SmartERZ!

    Die uniSmart GRUPPE ist Partner von SmartERZ, einem Netzwerk verschiedenster Unternehmen aus dem Erzgebirge und ganz Deutschland. Doch was macht Smart Composites ERZgebirge? SmartERZ ist ein offenes branchenübergreifendes Technologiebündnis mit zahlreichen Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Insbesondere durch Innovationen im Maschinenbau, der Elektrotechnik, Kunststoffverarbeitung, Oberflächentechnik und Textiltechnik soll das Erzgebirge zu einem zukunftsfähigen Wirtschaftsstandort entwickelt werden. Was heißt SmartERZ? SmartERZ heißt austauschen, vernetzen, Kooperationen fördern. Das branchen- und unternehmensübergreifende Technologiecluster SmartERZ bringt die erforderlichen Partner zusammen. Es fördert gezielt Austausch, Vernetzung und Kooperation der verschiedenen Akteure in der Region. Bereits heute umfasst das Bündnis mehr als 160 Partner aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Über die Förderung "WIR! – Wandel durch Innovation in der Region des Bundesministeriums für Bildung und Forschung" ist eine gezielte finanzielle Unterstützung für innovative Vorhaben möglich. Wie entstand die Idee zu einer Partnerschaft? Das uniSmart ServiceCenter in Chemnitz bietet uns einen optimalen Zugang in das einzigartige SmartERZ-Netzwerk. Dabei können wir einerseits unser Wissen aus Digitalisierung und Telematik weitergeben und anderseits unser Know-how über den Transport- und Logistikbereich hinaus erweitern. Ebenso werden Einblicke in die Produktion und Industrie möglich, um weitere Lösungsansätze zu finden. Denn neben der Vernetzung mit mittelständischen Herstellungs- und Industriebetrieben haben wir Zugriff auf den Innovationsbereich der Technischen Universität Chemnitz. Das SmartERZ-Netzwerk ist gerade innerhalb der uniSmart GRUPPE mit den Unternehmen uniSmart und COTRIS, sowie vielen weiteren starken Partnern, der richtige Weg in die digitale Zukunft - um Ihnen jederzeit die beste Lösung zur Verfügung zu stellen! Welche weiteren Möglichkeiten es heute schon gibt, erfahren Sie auf unserer uniSmart solution Seite! Sie wollen mehr über SmartERZ wissen? Hier finden Sie weitere Informationen dazu!

  • Elektrofahrzeuge im Fuhrpark?

    Das Thema Elektrofahrzeuge ist für die meisten Fuhrparkmanager absolutes Neuland. Wie gehen Sie – ohne etablierte Prozesse – trotzdem sicher, dass die Aufnahme der Elektrofahrzeuge in Ihren Fuhrpark optimal abläuft? Sie müssen die richtigen Fahrzeuge finden und auswählen, Ihre Ladeanforderungen einschätzen, die erschwinglichsten Finanzierungsoptionen eruieren, Ihre interne Ladeinfrastruktur aufbauen, entsprechend den Anforderungen der neuen Fahrzeuge Änderungen an der Gestaltung Ihres Standorts (und potenziell auch der Wohnorte Ihrer Mitarbeiter) planen und bei Bedarf die nötigen Zulassungen beantragen. Folgend möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick zu diesem Thema verschaffen und aufzeigen, welche Unterstützung die Telematik dazu beitragen kann. Vorteile von Elektrofahrzeugen Geringere Betriebskosten als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor vor allem bei kurzen Fahrstrecken Einfachere und günstigere Wartung Massive Verbesserung der CO2-Bilanz in Ballungsräumen – sollten aufgrund erhöhter Feinstaubbelastung in Städten und vor allem Umweltzonen Fahrverbote verhängt werden, bleiben E-Flotten handlungsfähig Geringere Lärmbelastung in den Städten Hoher Wirkungsgrad (>90%) Steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer: Nachteilsausgleich bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienst-/Firmenwagen und Kfz-Steuer Steuerliche Vorteile für das Unternehmen: Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2016 zugelassen werden, erhalten eine Kfz-Steuerbefreiung über 5 Jahre Weitere steuerliche Vorteile in Zukunft im Gespräch Kann sich positiv auf das Image des Unternehmens auswirken Unter Umständen kann die Anschaffung von Elektroautos und die Errichtung eigener Ladesäulen im Unternehmen durch Bund oder Länder gefördert werden Mögliche Nachteile von Elektrofahrzeugen Höherer Kaufpreis als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor Eingeschränkte Ladeinfrastruktur/Elektrotankstellen außerhalb von Ballungsgebieten technischer Entwicklungsstand der Akkus (hohes Gewicht, teilweise geringe Speicherkapazität, Lebensdauer) Die je nach Modell geringere Reichweite sollte mit in den Entscheidungsprozess einbezogen werden Neue mechanische Fähigkeiten für Wartung und Management der Elektrofahrzeuge erforderlich Welche Funktionen und Vorteile bietet die Telematik-Plattform WEBFLEET für Elektrofahrzeuge? Echtzeit-Akkustand Sie müssen sich keine Sorgen um die Reichweite Ihrer Elektro­fahr­zeuge und Plugin-Hy­bridfahr­zeuge mehr machen, da Sie stets Einblick in den Akkustand und die verblei­bende Reichweite haben. Genaue Infor­ma­tionen zum Ladestatus von Elektro­fahr­zeugen Sie bleiben auf dem Laufenden, weil Sie stets über den Ladestatus und die verblei­bende Ladezeit Ihres Fahrzeugs Bescheid wissen. Die nächst­ge­le­genen Ladesta­tionen finden Ihre Fahrer können sich auf die TomTom-Kar­ten­ab­de­ckung für Elektro­fahr­zeuge verlassen und über ihr PRO Driver Terminal Ladesta­tionen in mehr als 50 Ländern in ganz Europa, Nord- und Südamerika, dem Nahen Osten und Asien finden. Fuhrpark­ma­nagement einfach gemacht Mit der WEBFLEE­T-Lösung können Sie alle Ihre Fahrzeuge – ob mit Verbren­nungs­motor, elektrisch oder hybrid – über dieselbe Plattform im Blick behalten und managen und Ihre Fahrer bedarfs­ge­recht unter­stützen. WEBFLEET ist zudem mit einer Vielzahl von Dritt­an­bie­ter­an­wen­dungen kompatibel, sodass Sie die perfekte Lösung für Ihren Fuhrpark zusam­men­stellen können. Technische Voraussetzungen und Einbau Für die Datenabfrage aus dem Fahrzeug an WEBFLEET benötigen Sie folgende Hardware: LINK 710 LCS 100 Die Verbindung der beiden Komponenten ermöglicht eine Abfrage der Daten direkt am CAN-Bus Ihres Elektrofahrzeugs. Eine Erweiterung um Tablets oder spezielle Anbindungen via Schnittstellen sind jederzeit möglich - näheres dazu in unserem Online-Shop. Durch unsere speziell geschulten Techniker stellt auch ein Einbau an Hochvoltfahrzeugen kein Problem dar! Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf! Sie möchten Ihre Elektrofahrzeuge mit der notwendigen Hardware in WEBFLEET einbinden? Unser Vertrieb steht Ihnen jederzeit zur Verfügung! Besuchen Sie auch unsere Telematics-Website! Es spricht somit nichts dagegen, Elektrofahrzeuge in Ihre bestehenden Systeme und Abläufe zu integrieren - wir helfen Ihnen gern! Webfleet Solution bietet darüber hinaus ein Whitepaper zur "Bedeutung der Elektromobilität für Nutzfahrzeugparks", welcher hier downloadbar ist:

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