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Erdgasheizungen: Prüfung und Optimierung bis 15. September 2024
Eigentümer von Gebäuden, in denen Erdgasheizungen genutzt werden, müssen sicherstellen, dass ihre Heizungsanlagen bis spätestens 15. September 2024 geprüft und gegebenenfalls optimiert werden. Dies ist in der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) festgelegt. Die Prüfungspflicht entfällt jedoch unter bestimmten Bedingungen: Wenn das Gebäude über ein standardisiertes Gebäudeautomationssystem verfügt oder eine vergleichbare Prüfung innerhalb der zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 durchgeführt wurde und dabei kein Optimierungsbedarf festgestellt wurde.
Die Prüfung muss durch fachkundige Personen wie Schornsteinfeger, Heizungsbauer oder anerkannte Energieberater erfolgen und das Ergebnis der Prüfung ist mindestens in Textform zu bestätigen. Wichtig für die Eigentümer: Eine Optimierung der Heizung kann nicht nur die Energiekosten senken, sondern auch den CO₂-Ausstoß verringern.
Rechnungen für Heizungsförderung einreichen
Ab September können Gebäudeeigentümer, die ihre Heizung erneuert haben, Rechnungen zur Förderung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einreichen. Die Förderung, die bereits seit dem 27. Februar 2024 beantragt werden kann, deckt bis zu 70 Prozent der Kosten für den Einbau förderfähiger Heizungen, wie z. B. elektrische Wärmepumpen oder solarthermische Anlagen.
Die Förderungshöhe richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude. So beträgt der Maximalbetrag pro Wohneinheit 30.000 Euro. In Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs Wohneinheiten sinkt die Förderung für jede weitere Einheit auf 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit sind noch 8.000 Euro pro Einheit möglich. Zudem gibt es Boni für bestimmte Wärmepumpen, den Austausch alter Heizungen bis 2028 und für Haushalte mit niedrigem Einkommen.
Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 endet für alle, die ihre Erklärung selbst erstellen, am 2. September 2024. Da der 31. August auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Wer die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt, hat bis zum 2. Juni 2025 Zeit, die Steuererklärung einzureichen.
Organspendebereitschaft per App mitteilen
Bis spätestens Ende September 2024 wird es möglich sein, die Bereitschaft zur Organ- oder Gewebespende über eine App der Krankenkasse oder die Website des Organspenderegisters zu erklären. Diese Option bietet eine moderne Alternative zum herkömmlichen Organspendeausweis und erleichtert den Zugriff auf die Spendenbereitschaft, vor allem in dringenden Fällen.
Um die Registrierung abzuschließen, wird ein Personalausweis mit eID-Funktion und die entsprechende Ausweis-App benötigt. Das Organspenderegister ist nur für berechtigte Stellen wie Krankenhäuser zugänglich und soll sicherstellen, dass der Wille der betroffenen Person im Ernstfall schnell ermittelt werden kann.
Schlussabrechnungen für Corona-Hilfen einreichen
Unternehmen, die während der Corona-Pandemie Wirtschaftshilfen beantragt haben, müssen ihre Schlussabrechnungen bis spätestens 30. September 2024 einreichen. Diese Abrechnungen dienen der endgültigen Ermittlung der Förderhöhe und müssen durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingereicht werden. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums stehen noch rund 300.000 Schlussabrechnungspakete aus.
Strengere Abgasnorm für Neufahrzeuge ab 1. September
Ab dem 1. September 2024 gilt für alle Neufahrzeuge bei ihrer Erstzulassung die neue Abgasnorm Euro 6e. Diese Norm bringt zwar keine strengeren Grenzwerte für Stickoxide mit sich, fordert aber ein verschärftes Messverfahren im Vergleich zur vorherigen Norm Euro 6d ISC-FCM. Die neue Norm gilt bis Ende 2025 und wird dann durch die nächste Stufe, Euro 6e-bis, abgelöst. Für Fahrzeugkäufer und Hersteller bedeutet dies erhöhte Anforderungen an die Emissionskontrolle.
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