In allen Bundesländern gelten seit 8. November strengere Corona-Regeln für die Rückreise aus Risikogebieten – auch für Beschäftigte im Güterverkehr. Das Kanzleramt nennt nun zwei Optionen, wie Unternehmen trotzdem weiterarbeiten können.
Welche Regelungen gelten im "Lockdown light"?
Mindestens bis Ende November unterliegen in solchen Fällen nun auch Beschäftigte im grenzüberschreitenden Güterverkehr grundsätzlich fast überall für zehn Tage einer Quarantänepflicht.
Gibt es Ausnahmen?
Vorzeitig beenden lässt sich der Quarantänezeitraum oft erst frühestens fünf Tage nach Einreise mit einem negativen Test. Das erschwert die Arbeit vieler Transportunternehmen.
In Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist diese Berufsgruppe davon nur noch ausgenommen, wenn sie sich bis zu 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten hat. In Bayern und Berlin ist ein Aufenthalt von maximal 72 Stunden in Deutschland beziehungsweise dem entsprechenden Bundesland maßgeblich für eine Ausnahme. Nur in Sachsen gibt es keine Quarantänepflicht für Beschäftigte im grenzüberschreitenden Güterverkehr.
Was empfiehlt das Bundeskanzleramt? Das Kanzleramt verweist auf zwei weitere Möglichkeiten in der Muster-Quarantäneverordnung des Bundes, wie sich die Betroffenen von der neuen Quarantänepflicht befreien können. Viele Länder haben diese übernommen.
„Die Muster-Quarantäneverordnung sieht neben der spezifischen Ausnahme von 72 Stunden für Transportunternehmen auch eine Ausnahme von bis zu 5 Tagen für beruflich zwingend veranlasste Reisen vor, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt“, sagte ein Sprecher des Kanzleramtes. Zudem könne die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. „Inwieweit diese Ausnahmen für Güterverkehrs-Beschäftigte in Betracht kommen, hängt von der jeweiligen landesrechtlichen Regelung ab“, betonte er.
Weitere Informationen dazu stellt das Auswärtige Amt unter folgendem Link bereit:
Fazit Alle Bundesländer sehen in der neuen Quarantäne-Verordnung eine Befreiung durch Gesundheitsämter oder andere zuständige Behörden vor. Dorthin können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber also wenden, die sich regelmäßig und länger in Risikogebieten aufhalten, um eine dauerhafte Ausnahme von der neuen Quarantänepflicht zu beantragen. Oder sie berufen sich auf die bis zu fünftägige Frist für Grenzpendler, falls erlaubt, – sofern bei dem Aufenthalt in Risikogebieten nachweislich die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte gegeben ist.