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Das Steuerentlastungsgesetz - welche Aufgaben hat der Arbeitgeber?

Der Bundesrat hat den Weg freigemacht für die 300 Euro Energiepreispauschale. Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten das Geld ab September mit der Lohnabrechnung auszahlen. Die Pauschale wird mit der Lohnsteuer verrechnet.


Steuerentlastungsgesetz - und jetzt? Die uniSmart sagt es Ihnen!
Steuerentlastungsgesetz - und jetzt?

Der Bundesrat hat dem vom Bundestag verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz am 20. Mai zugestimmt. Darin enthalten ist unter anderem eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro, die auch Selbstständige erhalten. Die Pauschale und die anderen Instrumente des Steuerentlastungsgesetzes sollen die Bürgerinnen und Bürger angesichts der massiv steigenden Preise kurzfristig entlasten.


Zudem steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro, sowie der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.


Die Entfernungspauschale steigt ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro pro Kilometer bis 2026. Die Anhebung war ursprünglich erst ab 2024 vorgesehen, wird jetzt aber auf die Jahre 2022 und 2023 vorgezogen.


Außerdem gibt es in diesem Jahr einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.

 

Zusätzliche Arbeit für Arbeitgeber


Die Energiepreispauschale von 300 Euro brutto müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ab September mit der Lohnabrechnung auszahlen.

Es wird jedoch zu keiner Vorfinanzierung durch den Arbeitgeber kommen.

 

Welche Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale?

Alle Arbeitnehmer in den Steuerklassen I bis V, die sich zum Stichtag 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis befinden (also auch Auszubildende, Eltern in Elternzeit oder Werkstudenten), sowie geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, die ihren Arbeitslohn pauschal versteuern. Arbeitnehmer mit Steuerklasse VI haben keinen Anspruch.


Wer vor dem 1. September aus einem Dienstverhältnis ausscheidet und dann keine neue Arbeit beginnt, kann sich die Energiepreispauschale über die persönliche Einkommensteuererklärung sichern.


Besonderheit bei Minijobbern

Geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die geringfügige Beschäftigung ihr erstes Dienstverhältnis ist. Dies verhindert, dass die Energiepreispauschale doppelt ausbezahlt wird, wenn jemand mehrere Minijobs hat. Die Bescheinigung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen.

Dazu reicht ein "formloser Zweizeiler" an den Arbeitgeber.

 

Wann und wie zahlen Arbeitgeber die 300 Euro aus?

Arbeitgeber zahlen die Pauschale im September 2022 zusätzlich zum Lohn aus. Dazu vermerkt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben "E". Die Pauschale ist sozialabgabenfrei, aber steuerpflichtig. Bei pauschal besteuerten Minijobs sind die 300 Euro steuerfrei. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern bekommen nur dann beide die EPP, wenn auch beide anspruchsberechtigt sind.


Bei der Auszahlung der Energiepreispauschale im September erfolgt eine Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. September für August 2022.


Wahlrecht: Wenn Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern vierteljährlich abführen, lässt sich die Energiepreispauschale auch im Oktober 2022 auszahlen.


Wer die Lohnsteuer nur jährlich abführt, der kann auch vollständig auf die Auszahlung verzichten. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale dann über die Einkommensteuererklärung.

 

Wie kommen Arbeitgeber wieder an ihr Geld und wann?

Die Energiepreispauschale (EPP) wird mit der Lohnsteuer verrechnet. Der Arbeitgeber führt somit einfach weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Müssen Arbeitgeber mehr EPP an Arbeitnehmer auszahlen, als diese Lohnsteuer zahlen, bekommen sie die Differenz vom Finanzamt.

 

Bekommen auch Selbstständige die Pauschale und wenn ja wie?

Neben Arbeitnehmern bekommen auch Landwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige die Pauschale. Bei ihnen gilt die EPP als sonstige Einkünfte. Die Freigrenze von 256 Euro wird nicht angewandt.


Bei Selbstständigen mit kleineren Einkommen, also beispielsweise Solo-Selbstständigen, für die für den 10. September 2022 weniger als 300 Euro an Vorauszahlungen festgesetzt wurden, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlungen auf 0 Euro. Eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. Dezember 2022 ist nicht vorgesehen.

 

Was ist mit Rentnerinnen und Rentnern?

Rentner oder Beamtenpensionäre bekommen die EPP nicht. Es sei denn, die Rentnerin oder der Rentner hat 2022 einen Minijob. Die Dauer des Minijobs ist dabei unerheblich. Es muss sich aber um ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis handeln und kein Gefälligkeitsvertrag. Die Arbeitsverträge müssen also dem Fremdvergleich standhalten und wirksam durchgeführt werden.

 

Wie viel bleibt am Ende von den 300 Euro übrig?

Das ist individuell unterschiedlich, denn die EPP unterliegt dem persönlichen Einkommensteuertarif. Menschen mit einem geringen Einkommen müssen davon nichts oder weniger versteuern als Menschen mit einem hohen Einkommen.


Pauschal besteuerte Minijobber können sich am meisten freuen: Aus Vereinfachungsgründen verzichtet der Gesetzgeber hier auf die Besteuerung.

 

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