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Arbeiten trotz Krankschreibung

Die Mehrheit aller Berufstätigen geht einer Studie zufolge trotz Krankheit zur Arbeit, sogar bei einer Coronainfektion. Ist vorzeitiges Arbeiten trotz Krankschreibung überhaupt erlaubt? Was sagt das Gesetz? Und wie steht es mit dem Versicherungsschutz? Worauf Arbeitgeber achten müssen.

Arbeiten bei Krankheit - ist das erlaubt? Die uniSmart klärt auf!
Arbeiten bei Krankheit - ist das erlaubt? Die uniSmart klärt auf!

Trotz einer Erkrankung ins Büro oder den Betrieb? Das ist bei der Mehrheit aller Berufstätigen an der Tagesordnung. Das geht aus der Studie der Krankenkassen hervor.

 

Auch Corona hat offenbar nichts am üblichen Präsentismus geändert

Immerhin neun Prozent der Erkrankten gaben an, bei einem milden Verlauf und trotz positiven Tests ins Büro oder den Betrieb zu kommen. Damit geht fast jeder zehnte Corona-Infizierte der Studie zufolge trotz Erkrankung zur Arbeit. Daneben kommen weitere gut 20 Prozent mit ansteckenden Infekten in den Job. Am häufigsten gehen Beschäftigte trotz Rückenschmerzen in die Firma (49 Prozent), 38 Prozent trotz Allergien, wie es in der Studie weiter heißt.

 

Nur 28 Prozent der Deutschen bleiben bei Krankheit konsequent Zuhause

Aus Sicht von Medizinern ist Arbeiten trotz Krankheit klar fragwürdig. Wer sich bei Viruserkrankungen nicht in Ruhe auskuriert, riskiert, dass diese auch Herz oder andere Organe angreifen oder sich durch Medikamente unterdrückte Symptome verschlimmern, sagt Gerd Herold, Beratungsarzt bei der Pronova BKK. Weil zudem Mitarbeitende angesteckt werden könnten, sei die Präsenz im Büro trotz positivem Corona-Test "eine unzumutbare Gefahr". Doch wie sehen die arbeitsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aus?

 

Arbeiten trotz Krankschreibung: Gesetzliche Regelung

Grundsätzlich gilt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot ist, sondern lediglich eine vom Arzt gemachte Prognose über den zu erwartenden Krankheitsverlauf. Von daher kann ein Arbeitnehmer prinzipiell trotz einer Krankschreibung wieder arbeiten, wenn er sich wieder gesund und arbeitsfähig fühlt.


Auch versicherungsrechtlich ergeben sich keine Bedenken, gemäß den Regelungen für die Unfallversicherung in §§ 2 Abs. 1 Nr.1 sowie 8 Abs. 2 SGB VII und für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Anderes gilt für Beschäftigungsverbote, wie sie beispielsweise für Schwangere gelten können.


Im Fall einer Corona-Infektion gelten weiterhin besondere Regelungen. Genaueres regeln die aktuellen Corona-Verordnungen der Länder, die alle eine Pflicht zur Absonderung enthalten. Wer eine Infektion durch positives PCR- oder Schnelltestergebnis nachgewiesen hat, muss sich danach weiter in häusliche Isolation begeben. Dies gilt ab Kenntnis und endet frühestens nach fünf Tagen, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen. Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs gelten nochmal speziellere Voraussetzungen.

 

Fürsorgepflicht: Arbeitgeber stehen in der Verantwortung

Grundsätzlich gilt: Sind Beschäftigte arbeitsunfähig und setzt sie der Arbeitgeber dennoch ein, so kann er gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen. Von Arbeitsunfähigkeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht mehr in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder Gefahr läuft, durch die Arbeit in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern.


Kommt ein offiziell noch krankgeschriebener Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vorzeitig wieder zur Arbeit, sollte der Arbeitgeber sich vergewissern, ob er oder sie tatsächlich einen einsatzfähigen Eindruck macht. Ist dies der Fall, so muss er keine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit fordern, es genügt die Erklärung des Arbeitnehmenden.

 

Gesundschreibung verlangen bei Zweifeln?

Denn auch wenn eine Gesundschreibung immer mal wieder von Arbeitgebern gefordert wird – im deutschen Gesundheitswesen gibt es eine solche grundsätzlich nicht. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin offensichtlich topfit, kann er oder sie auch trotz Krankschreibung einfach wieder arbeiten. Schließlich handelt es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich um eine Prognose.


Falls aber besondere Umstände die Vermutung nahelegen, dass Beschäftigte noch nicht wieder arbeitsfähig sind, muss der Arbeitgeber notfalls im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Betriebsarzt einschalten oder anderweitig den Gesundheitszustand des Arbeitnehmenden überprüfen lassen. In diesem Fall kann eine ärztliche Bestätigung erforderlich sein, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für arbeitsfähig erklärt.

 

Auch Beschäftigte haben Pflichten

Beschäftigte dürfen ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber nicht verheimlichen, erklärt Rechtsanwalt Marc Spiegelberger im Interview zu den Rechten und Pflichten des Arbeitnehmenden bei Krankheit. Auch Mitarbeitende trifft eine Fürsorgepflicht. Wenn absehbar ist, dass sie mit einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme ihre Genesung gefährden oder gar den Krankheitszustand verschlimmern, sollten sie die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abwarten. Auch in ihrer Freizeit sollten sie nichts unternehmen, was die eigene Genesung gefährdet. Abgesehen vom Fall einer Corona-Erkrankung müssen Beschäftigte aber nicht die ganze Zeit in der Wohnung bleiben.

 

Trotz Krankschreibung arbeiten: Versicherungsschutz bleibt

Beschäftigte, die trotz Krankschreibung ihre Arbeit vorzeitig wieder aufnehmen, haben den üblichen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wie in der Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wege zum Betrieb. Grundsätzlich gilt dies auch für eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme.

 

Am Ende steht das Wohl der jeweiligen Person im Vordergrund.

Hierzu bietet die uniSmart mit dem uniSmart CAMP die Möglichkeit eines kontinuierlichen Gesprächsablaufs, indem die Kommunikationslücke zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber geschlossen wird.


 

Fazit

Ratsam ist in allen Fällen eine vorherige Kontaktaufnahme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin trotz Krankmeldung wieder arbeiten möchte.

Hierbei sollte geklärt werden, ob die zu bewältigenden Aufgaben überhaupt in der gewohnten Qualität bearbeitet werden können und - mindestens ebenso wichtig - die betreffende Person sicher zum Arbeitgeber gelangt, sofern keine Möglichkeit zum Homeoffice besteht.

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