Im letzten Teil unserer uniSmart-Miniserie nehmen wir Sie nochmals mit auf die Reise der Neuerungen 2022!
Im 2. Teil finden Sie alle Neuerungen von L - Z.
Ladesäulen:
Stromtanken an öffentlichen Ladesäulen wird einfacher: EC- oder Kreditkarte sollen für das Bezahlen an neu aufgestellten Ladepunkten reichen. Die Ladesäulenverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft, Anbieter haben aber bis Mitte 2023 Zeit, entsprechende Ladesäulen zu entwickeln. Mehr dazu lesen Sie > hier
Lebensmittelhaltbarkeit:
Wenn Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit zu einem reduzierten Preis verkauft werden, um sie nicht wegwerfen zu müssen, reicht ab Mai 2022 ein einfacher Hinweis wie "30 Prozent billiger". Bisher sind Händler verpflichtet, auch bei diesen reduzierten Produkten einen neuen Gesamt- oder Grundpreis anzugeben und dafür ein neues Preisschild zu erstellen.
Mindestausbildungsvergütung:
Die Mindestvergütung für Auszubildende gilt für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen und ab dem 1. Januar 2020 begonnen haben. Die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr steigt 2022 von 550 auf 585 Euro. 2023 liegt sie dann bei 620 Euro. Im zweiten Lehrjahr bekommen Azubis jeweils 18 Prozent mehr, im dritten Lehrjahr 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent. 2022 sind das dann 690 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 790 Euro im dritten und 819 Euro im vierten Jahr.
Mindestlohn:
Zum 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,82 Euro (gleich 45,82 Stunden im Monat). Für den 1. Juli war die Anhebung des Mindestlohns auf 10,45 Euro geplant. Im Koalitionsvertrag der neuen Ampelregierung ist allerdings eine Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro angekündigt. Dies soll wohl bereits 2022 geschehen. Danach soll die Mindestlohnkommission weitere Anpassungen wie bisher vorschlagen. Auch bei branchenbezogenen Mindestlöhnen gibt es 2022 Änderungen.
Minijob 1: Steuer-ID melden
Ab 2022 müssen Arbeitgeber die Steuer-ID aller gewerblichen Minijobber auch über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Und zwar unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen. Zudem muss der Arbeitgeber in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben.
Minijob 2: Anhebung auf 520 Euro geplant
Die neue Bundesregierung will die Minijob-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro erhöhen. Die Minijob-Grenze soll sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren, heißt es im Koalitionsvertrag.
Midi-Job:
Der Faktor F für Beschäftigte im Übergangsbereich, mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro bis 1300,00 Euro im Monat, beträgt ab dem 1. Januar 2022 0,7509.
Optionsmodell:
Ab 1. Januar besteht für Personenunternehmen die Möglichkeit, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen.
Paketversand:
Gewerbekunden müssen ab diesem Jahr mehr für den Paketversand bei DHL bezahlen. Die Preisanpassungen ab 1. Januar 2022 gelten für Geschäftskunden mit Listenpreisen und auch für Geschäftskunden mit individuell vereinbarten Konditionen, meldet die Deutsche-Post-Tochter DHL. Die Preiserhöhung betrifft in besonderem Maße schwere Paketsendungen über 20 Kilogramm.
Pflege:
Ab dem 1. Januar 2022 werden Beträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege erhöht.
Pflegesachleistungen werden um fünf Prozent erhöht:
Pflegegrad 2: ab 1. Januar 2022 724 Euro statt bisher 689 Euro
Pflegegrad 3: ab 1. Januar 2022 1363 Euro statt bisher 1298 Euro
Pflegegrad 4: ab 1. Januar 2022 1693 Euro statt bisher 1612 Euro
Pflegegrad 5: ab 1. Januar 2022 2095 Euro statt bisher 1995 Euro
Die Leistungen der Kurzzeitpflege steigen um zehn Prozent von 1.612 Euro pro Kalenderjahr auf 1.774 Euro pro Kalenderjahr. Um die Anhebung zu erhalten, müssen pflegebedürftige Menschen keinen separaten Antrag stellen. Quelle: Verbraucherzentrale
Pflegeleistungen:
Der Bundesrat hat die teilweise Verlängerung von bisher befristeten Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige bis 31. März 2022 beschlossen. Unter anderem verfällt jedoch die Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale auf 60 Euro. Sie liegt ab 2022 wieder bei 40 Euro.
Aus der Verordnung geht hervor, dass folgende Sonderregelungen bis 31. März 2022 ihre Gültigkeit behalten sollen:
Flexiblere Nutzung des Entlastungsbetrags in Höhe von 125 Euro für notwendige Hilfen zum Beispiel durch Nachbarn (gilt bei Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege).
Die Pflegegradbestimmung findet wieder vor Ort statt, kann jedoch im Einzelfall auch weiterhin telefonisch erfolgen. Der Wunsch des Pflegebedürftigen ist zu achten.
Die Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger müssen verpflichtend abgerufen werden, dürfen allerdings auch weiterhin telefonisch stattfinden.
20 statt 10 Tage Freistellung, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren. Das Pflegeunterstützungsgeld dient als Lohnersatz.
Kurzfristige und flexible Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Familienpflegezeit.
Quelle: Pflegehilfe.org
Plastiktütenverbot:
Ab Anfang 2022 dürfen Händler keine Plastiktüten mehr an ihre Kundschaft ausgeben oder verkaufen. Ausgenommen sind ganz leichte Tüten, die sogenannten Hemdchenbeutel für Obst und Gemüse.
Registrierkassen:
Bestimmte Registrierkassen dürfen noch bis Ende 2022 ausnahmsweise ohne eine technische Sicherheitseinrichtung TSE betrieben werden. Es handelt sich um Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, bestimmte Voraussetzungen erfüllen und die bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können. Dass die Kasse die Voraussetzungen erfüllt, muss man nachweisen. Etwa durch eine schriftliche Bestätigung des Kassenherstellers. PC-Kassensysteme sind von der Ausnahmeregelung ausgenommen.
Renteneintrittsalter:
Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Wer 1956 beziehungsweise 1957 geboren ist und für den keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten oder mit 65 Jahren und elf Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
Rentenversicherung:
In der allgemeinen Rentenversicherung sinkt die Beitragsbemessungsgrenze West auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).
Sachbezug:
Ab 2022 liegt die Grenze für den steuerfreien Sachbezug nicht mehr bei 44 Euro, sondern bei 50 Euro. Damit dies genutzt werden kann, gibt es aber strengere Vorschriften als bisher.
Solarpflicht:
Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es noch nicht. In Baden-Württemberg zum Beispiel müssen ab Mai 2022 alle neu gebauten Wohnhäuser mit einer Solaranlage ausgestattet sein. In Nordrhein-Westfalen müssen ab 2022 alle neuen gewerblichen Parkflächen ab 35 Stellplätzen mit einer Solaranlage ausgestattet werden. Die neue Bundesregierung plant laut ihrem Koalitionsvertrag allerdings eine Photovoltaik-Pflicht. Bei gewerblichen Neubauten soll dies verpflichtend sein, bei privaten Neubauten die Regel.
Statusfeststellungsverfahren:
Das Verfahren soll die Klärung über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht künftig auch schon vor Tätigkeitsaufnahme ermöglichen. Ab dem 1. April 2022 wird die Deutsche Rentenversicherung nicht die Versicherungspflicht, sondern den Erwerbsstatus, also das Vorliegen von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit feststellen. Neu ist auch die sogenannte Gruppenfeststellung zum Erwerbsstatus von mehreren Auftragnehmern in ähnlichen Auftragsverhältnissen.
Steuererklärung:
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben wegen der Corona-Krise zum ersten Mal in ihrem Berufsleben Kurzarbeitergeld bezogen. Sie müssen daran denken, dass sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, wenn das Kurzarbeitergeld über 410 Euro lag. Die Steuererklärung für 2020 musste bis 31. Oktober 2021 beim Finanzamt sein, mit Steuerberater ist noch Zeit bis zum 31. Mai 2022.
Steuerstundung:
Verschiedene steuerliche Hilfen, die im Frühjahr 2020 als Sofortmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie beschlossen wurden, gehen wegen der weiter andauernden Ausnahmesituation erneut in die Verlängerung. Steuerzahler, die durch die Corona-Krise nachweislich stark betroffen sind, können zum Beispiel noch bis zum 31. Januar 2022 bei ihrem Finanzamt unter erleichterten Bedingungen einen Antrag auf Steuerstundung stellen. Die Stundungen werden dann bis zum 31. März 2022 gewährt.
Das Bundesfinanzministerium hat die Verlängerung der Regelungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen. Darüber hinaus können Anschlussstundungen und Ratenzahlungen gewährt werden. Betroffene können zudem bis 30. Juni Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen.
Transparenzregister:
Die wirtschaftlich Berechtigten von GmbH, OHG und KG müssen sich jetzt auch in das Transparenzregister eintragen. Fristen für die Pflichtmeldung: Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: bis zum 31. März 2022; GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: bis zum 30. Juni 2022; Alle anderen: bis zum 31. Dezember 2022. Aber: Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaften) müssen sich auch künftig nicht eintragen. > Hier mehr lesen
Umsatzsteuer:
Seit dem 1. Juli 2020 gilt für Speisen in der Gastronomie der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent. Getränke müssen weiterhin mit 19 Prozent besteuert werden. Diese Ausnahmeregelung gilt noch bis 31. Dezember 2022.
Verpflegung und Miete (Sachbezug):
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft (Sachbezug) werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen.
Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro (Frühstück auf 56 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 107 Euro) angehoben.
Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,7 Prozent von 237 Euro auf 241 Euro.
Versicherungspflichtgrenze:
Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2022 unverändert bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Wettbewerbsregister:
Unternehmen und Personen können ab dem 1. Juni 2022 Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Zensus:
Eigentlich sollte die große Volkszählung, der Zensus, schon 2021 durchgeführt werden. Wegen der Corona-Pandemie wurde sie aber auf 2022 verschoben. Mit dieser statistischen Erhebung soll herausgefunden werden, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten und was sich seit dem letzten Zensus 2011 verändert hat. Termin ist der 15. Mai 2022.
Neben den ganzen Neuerungen aus dem 2. Teil unserer Aufstellung stehen wir Ihnen natürlich auch für alle weiteren Anfragen zur digitalen Auslieferung zur Verfügung!
Fazit
2022 wird ein spannendes Jahr, indem die uniSmart ihren runden Geburtstag feiert!
Lassen Sie sich über unsere Aktionen zum 20-jährigen Firmenjubiläum überraschen!
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