Wenn sich das Jahr dem Ende neigt, ist es Zeit für den uniSmart-Jahresausblick! In den kommenden 3 Teilen erfahren Sie in alphabetischer Reihenfolge alles zu den geplanten Änderungen und Neuerungen für das Jahr 2023!
Teil I - von A bis K
A
Abschreibung von Wohngebäuden
Der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden soll von zwei auf drei Prozent erhöht werden. So sieht es das Jahressteuergesetz 2022 vor, das noch vom Bundesrat verabschiedet werden muss. Damit wird der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt, so das Bundesfinanzministerium. Das soll allerdings erst für neue Mietwohngebäude gelten, die nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellt werden, so der Plan. Gleichzeitig soll zum 1. Januar 2023 die Möglichkeit der Gebäudeabschreibung aufgrund einer nachgewiesenen kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer entfallen. Das trifft allerdings nicht nur Wohngebäude. Auch Gebäude im Betriebsvermögen können dann nur noch mit drei Prozent abgeschrieben werden. Der Deutsche Steuerberaterverband setzt sich dafür ein, dass auch weiterhin eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden kann, "wenn dies sachgerecht begründet ist".
Arbeitszimmer
Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, können Steuerpflichtige aktuell den vollen Werbungskostenabzug nutzen. Ist dem nicht so, steht aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Werbungskostenabzug bis maximal 1.250 Euro möglich.
"Nach dem Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes soll der volle Werbungskostenabzug ab 2023 nur dann noch möglich sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet und zusätzlich dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht", berichtet der Deutsche Steuerberaterverband.
"Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt dar, steht dauerhaft aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen 1.250 Euro künftig als Jahrespauschale geltend gemacht werden können. Das heißt, individuelle Aufwendungen müssten nicht mehr einzeln nachgewiesen werden." Die Pauschale soll aber raumbezogen gelten. Wenn mehrere Personen denselben Raum nutzen, müssten sie den Betrag untereinander aufteilen. Letzteres lehnt der Steuerberaterverband ab.
Altersvorsorge
Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen gilt bereits ab 2023. Das war ursprünglich erst für das Jahr 2025 vorgesehen. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen werden sich so ab 2023 um vier Prozentpunkte und im Jahr 2024 um zwei Prozentpunkte erhöhen. Das soll auch dazu beitragen, langfristig eine doppelte Besteuerung von Renten zu vermeiden, so das Bundesfinanzministerium. Der zweite Schritt- die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten - ist in Arbeit.
Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben werden. Der Ausbildungsfreibetrag wird nur für Kinder gewährt, die volljährig sind, sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind.
B
Bürgergeld
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld wird zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Es soll für alleinstehende Erwachsene 502 Euro im Monat betragen.
C
CO2-Preiserhöhung
Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 sollen sich dann ebenfalls entsprechend um ein Jahr verschieben.
D
"Deutschlandticket"
Ab dem kommenden Jahr soll es ein deutschlandweit gültiges Monatsticket für 49 Euro geben. Der genaue Start des sogenannten "Deutschlandtickets" steht noch nicht fest.
E
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab Januar 2023 können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Sie erhalten die AU-Daten, indem sie sie bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen.
E-Auto-Förderung
Die Förderung von E-Autos - der sogenannte Umweltbonus – konzentriert sich ab 1. Januar 2023 nur noch auf reine batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge. Der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) wird ab Januar 2023 je nach Kaufpreis mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst.
Ab dem 1. September 2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für gewerbliche Fahrzeuge, etwa im Handwerk, gibt es die Förderung dann nicht mehr.
Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.
Elektronische Bescheinigung an die Arbeitsagentur (BEA)
Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber elektronische Bescheinigungen grundsätzlich nur noch digital, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können die Bescheinigungen noch in Papierform oder maschineller Form eingereicht werden. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.
EEG-Umlage
Die seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage wird ab Januar 2023 auf Dauer abgeschafft.
Elektrogeräte
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung wird zum 1. Januar 2023 angepasst.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Arbeitgeber müssen eine neue Regelung für elektronische Lohnsteuerbescheinigungen beachten. Sie brauchen von allen Arbeitnehmern eine gültige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Die eTIN fällt 2023 weg.
Ab 1. Januar 2023 sollen Arbeitgeber Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung übermitteln; eine Ausnahme kann auf Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden. Bis dahin können Arbeitgeber mit einem formlosen Antrag an die gesetzliche Rentenversicherung unter Angabe der Betriebsnummer auf eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten verzichten.
Entlastung für Mieterinnen und Mieter bei der CO2-Abgabe
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine faire Aufteilung der CO2-Kosten bei Mietverhältnissen vor. Vermieter sollen sich - und das ist neu - ab 2023 an der CO2-Abgabe für das Heizen mit Öl oder Erdgas beteiligen. Bei Nichtwohngebäuden soll zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises gelten.
F
Führerschein
Wer noch einen pinkfarbenen oder grauen Führerschein hat und zwischen 1959 und 1964 geboren wurde, braucht spätestens ab 19. Januar 2023 den neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein im EC-Karten-Format.
G
Gas- und Fernwärmepreisbremse
Ab Anfang März 2023 – angestrebt wird eine rückwirkende Entlastung zum 1. Januar bzw. Februar 2023 – bis mindestens Ende April 2024 soll eine Gas- und Wärmepreisbremse greifen. Diese sieht für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme) vor. Oberhalb dieses Kontingents sollen wieder die Marktpreise gelten. Die Gas- und Wärmepreisbremse erreicht den Kunden mit der Abschlagszahlung.
Unternehmen mit Großverbräuchen (größer 1,5 GWh pro Jahr), die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, sollen von Januar 2023 bis Ende April 2024 eine Deckelung des Beschaffungspreises auf 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Verbrauchs des relevanten Vergleichszeitraums im Jahr 2021 erhalten. Die Gaspreisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekanntgemacht. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen soll ab Januar bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden soll der Deckel bei 13 Cent für 70 Prozent des historischen Verbrauchs liegen.
Gastronomie
Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent wird verlängert. Gaststättenverbände setzen sich dafür ein, dass auch die Mehrwertsteuer auf Getränke von 19 auf sieben Prozent gesenkt wird.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Ab dem 1. Januar 2023 soll für neu errichtete Gebäude der Effizienzhausstandard EH-55 gelten. Bis im Jahr 2025 das Effizienzhaus -40 zum gesetzlichen Neubaustandard wird, soll als Zwischenschritt nun der EH-55-Standard sowohl für neue Wohn- als auch neue Nichtwohngebäude eingeführt werden.
Grundsteuer
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wurde um drei Monate bis 31. Januar 2023 verlängert.
H
Homeoffice-Pauschale
Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.000 Euro statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 200 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
I
Inflationsausgleichsbonus
Rückwirkend zum 26. Oktober können Arbeitgeber allen Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zahlen, um die finanziellen Belastungen angesichts der Rekordinflation zumindest etwas abzufedern. Das steuer- und sozialabgabenfreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3.000 Euro betragen. Der Spielraum ist groß. Die Prämie kann eine Einmalzahlung sein oder aber der Betrieb überweist Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate.
Deadline ist der 31. Dezember 2024, bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei. Arbeitnehmer erhalten die Prämie brutto für netto und für Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.
Insolvenzantrag
Unternehmen, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, sollten ihre Geschäftsmodelle anpassen können. Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wir auf vier Monate verkürzt, die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt. Die Regelungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 gelten.
K
Kalte Progression / Einkommensteuertarife
Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (die sogenannte "kalte Progression"), werden die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren.
Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
Der sogenannte Spitzensteuersatz soll 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro angehoben werden, für 2024 soll er ab einem Jahreseinkommen von 66.779 Euro erhoben werden. Der Reichensteuersatz (momentan greift er ab knapp 278.000 Euro) von 45 Prozent soll nicht angepasst werden. 2023 und 2024 werden die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag angehoben. Damit soll eine zusätzliche Belastung der Einkommensteuerpflichtigen vermieden werden, so der Bundestag.
Kindergeld
2023 wird es eine massive Kindergelderhöhung, die größte in der Geschichte der Bundesrepublik geben: Ab dem 1. Januar 2023 soll das Kindergeld einheitlich 250 Euro betragen. Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für einkommensschwache Familien, die keine Einkommensteuer zahlen. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erhöht.
Kurzarbeitergeld
Durch den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld ist es befristet bis zum 31. Dezember 2022 ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent der Arbeitszeit haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können zeitlich befristet Kurzarbeitergeld erhalten. Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bleibt anrechnungsfrei. Der Bundesrat hat die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld bis Mitte 2023 möglich gemacht, sollte das nötig sein.
Neben den ganzen Neuerungen aus dem 1. Teil unserer Aufstellung stehen wir Ihnen natürlich auch für alle weiteren Anfragen zur digitalen Auslieferung zur Verfügung!
Fazit
Auch 2023 wird ein spannendes Jahr werden, in dem Ihnen die uniSmart wieder viele Möglichkeiten aufzeigt, neue Lösungen bietet und jederzeit zur Verfügung steht!